Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2010, Az. XII ZR 140/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4391

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 140/09 vom 28. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] [X.], Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Allein aus dem Umstand, dass der Senat in dem Beschluss gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen hat, lässt sich eine im Rahmen der Anhörungsrüge beachtliche Gehörsverletzung nicht ableiten. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, der [X.] habe sich mit dem Vorbringen nicht inhaltlich auseinandergesetzt ([X.] Beschluss vom 23. Oktober 2009 [X.]/09 Œ NJW-RR 2010, 274 [X.]. 7). Eine darüber hinausgehende Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Anhörungsrüge nicht dargelegt (§ 321 Abs. 2 Satz 5 ZPO). 1 Hahne [X.] [X.]

Schilling

[X.]: [X.], Entscheidung vom 14.08.2008 - 32 O 393/07 - [X.], Entscheidung vom 16.07.2009 - 12 U 202/08 -

Meta

XII ZR 140/09

28.07.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2010, Az. XII ZR 140/09 (REWIS RS 2010, 4391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4391

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