Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2010, Az. XII ZB 49/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2898

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 49/09
vom 29. September 2010 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Schilling und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des [X.] vom 2. Februar 2009 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. [X.]: bis 600 • Gründe: [X.] Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben im vorliegenden Ver-fahren wechselseitig Auskunft und eidesstattliche Versicherung zum jeweiligen Endvermögen verlangt. Der Beklagte, der seinerseits Auskunft erteilt und auf ein entsprechendes Teilurteil des Amtsgerichts deren Richtigkeit eidesstattlich versichert hat, hat - widerklagend - beantragt, die Klägerin zur eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihr erteilten Auskunft zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. [X.] richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. 1 - 3 - I[X.] 2 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Auf das Verfahren findet nach Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis August 2009 geltende Prozessrecht An-wendung. 3 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Wert des [X.] • nicht übersteige, und hat die Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für unzulässig gehalten. Der Wert des [X.] sei nach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bemessen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere. Es hat den Zeitaufwand für die Klägerin zur Überprüfung ihrer Angaben auf zehn Stunden geschätzt und zur Wahrnehmung des Termins zur eidesstattlichen Versicherung auf weitere fünf Stunden. Den Stundensatz hat das Berufungsgericht § 20 [X.] entnommen. Dass der Klägerin ein Verdienstausfall entstehe, sei weder ersichtlich noch vor-getragen. Das Berufungsgericht hat demnach den Zeitaufwand mit insgesamt 45 • veranschlagt und daraus zusammen mit Fahrtkosten (12 •) und - unterstellten - Anwaltskosten (370,80 •) einen Wert von rund 430 • errechnet. Wenn die Klägerin die eidesstattliche Versicherung hingegen verweigern und sich gegen die Vollstreckungsfähigkeit des Titels wenden wollte, würden ihr - al-ternativ - Kosten von maximal 520 • entstehen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. 4 Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der erforderli-chen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Der angefochtene Beschluss befindet sich jedenfalls im Er-gebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]. 5 - 4 - Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Er-teilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in [X.] Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder der-gleichen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes oder der [X.] nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs ([X.] - [X.] - [X.]Z 128, 85, 87). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im angefoch-tenen Beschluss im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens im Ergebnis richtig angewendet. 6 a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht der [X.] Beschluss nicht von der Entscheidung des [X.] vom 24. Juni 1999 ([X.] - NJW 1999, 3050) ab. In jenem Fall entstand dem Auskunftspflichtigen aufgrund der von ihm geschuldeten umfangreichen [X.] ein Verdienstausfall. Ein solcher ist hier jedoch nicht dargetan. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Überprüfung der bereits gemachten Angaben durch die Klägerin den - vom Berufungsgericht großzügig bemessenen - Zeit-aufwand von zehn Stunden erfordert, hat die Klägerin jedenfalls nach den nicht rechtsfehlerhaften Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan, dass ihr daraus ein Verdienstausfall entstehe. Vielmehr kann die Klägerin die Über-prüfung der bereits erteilten Auskunft unschwer in der Freizeit leisten. Dies [X.] weder eine zeitweise Schließung der von ihr betriebenen Arztpraxis noch eine Vertretung durch einen Kollegen. Ähnliches gilt für die Wahrnehmung des Termins zur eidesstattlichen Versicherung. Dass sich ein Termin nicht au-ßerhalb der gewöhnlichen Sprechzeiten der Klägerin vereinbaren ließe, ist nicht dargetan, so dass auch insoweit ein Verdienstausfall nicht ersichtlich ist. 7 - 5 - Dass das Berufungsgericht für einen Verdienstausfall einen entspre-chenden Sachvortrag der Klägerin für erforderlich gehalten hat, verletzt [X.] entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht das [X.] auf rechtliches Gehör. 8 9 Schließlich ist das Berufungsgericht auch nicht von der angeführten Ent-scheidung des [X.] vom 7. März 2001 ([X.]/00 - [X.]R ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse) abgewichen. In jener Entscheidung ging es um die Frage, ob bei einer umfangreichen Auskunft der Zeitaufwand einer Hausfrau überhaupt in Geld zu veranschlagen war, was der [X.] bejaht hat (vgl. auch § 21 [X.]). Damit ist aber nicht der Fall vergleichbar, dass der für die eidesstattliche Versicherung erforderliche Aufwand unschwer in der Freizeit zu bewältigen ist, wie es auch im vorliegenden Fall mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte möglich ist (vgl. auch [X.] Beschluss vom 1. Oktober 2008 - [X.] - FamRZ 2008, 2274). b) Auch aus der Höhe der - vom Berufungsgericht unterstellten - [X.] kann ein höherer Wert nicht hergeleitet werden. Auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, in welcher Höhe der [X.] zu bemessen ist, kommt es im Ergebnis nicht an. Denn für die Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung bedarf es einer erneuten anwaltlichen Beratung oder einer anwaltlichen Begleitung regelmäßig nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 1998 - [X.] ZB 87/98 - FamRZ 1999, 649 und vom 5. Mai 2010 - [X.] ZB 61/09 - juris). Dass das Berufungsgericht der Klägerin "das Recht" zu-gebilligt hat, sich anwaltlichen Beistands zu bedienen, bindet den Senat als Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich war, nicht. Besondere Fragen, die der Einschaltung eines Rechtsanwalts bedurft hätten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben (zur ausnahmsweise erforderli-10 - 6 - chen Einschaltung eines Anwalts vgl. [X.] Beschluss vom 29. November 1995 - [X.] - [X.], 466). [X.] [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 28.04.2008 - 30 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 02.02.2009 - 15 UF 144/08 -

Meta

XII ZB 49/09

29.09.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2010, Az. XII ZB 49/09 (REWIS RS 2010, 2898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2898

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