Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2004, Az. I ZR 145/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 520

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/02 Verkündet am: 25. November 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.] : ja (bis [X.], [X.] einschließlich) [X.]R : ja

[X.]

[X.] § 80 Abs. 2, § 74 Abs. 2 Satz 2

Die Befugnis des gewählten Vertreters einer Gruppe ausübender Künstler, die den Künstlern zur gesamten Hand zustehenden Leistungsschutzrechte geltend zu machen, erstreckt sich auch auf vor seiner Amtszeit entstandene [X.] früherer Gruppenmitglieder, wenn es sich bei der Künstlergruppe um einen über einen längeren Zeitraum unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder in seiner Eigenart fortbestehenden Zusammenschluß handelt.
Ein Festspielorchester, das alljährlich für die [X.] zusammengestellt wird, ist ein solcher auf Dauer angelegter Zusammenschluß, selbst wenn [X.] Mitglieder nur für den Zeitraum der jeweiligen [X.] unter Vertrag genommen werden und zwischen den Spielzeiten einzelne Mitglieder ausschei-den und neue hinzutreten.

[X.], [X.]. v. 25. November 2004 - [X.]/02 - [X.][X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25. November 2004 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24. April 2002 aufgehoben.
Auf die Berufung des [X.]n wird das [X.]eil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 23. März 2001 abgeändert, soweit der [X.] zur Unterlassung verurteilt worden ist.
Die Klage wird hinsichtlich des [X.] abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:

Die Kläger sind von den [X.] der [X.] 2000 zum Vorstand des [X.] gewählt worden. Das [X.] Festspielorchester wird seit 1951 bis heute [X.] erneut zusammenge-stellt. Die Orchestermusiker, die während der Ferien ihrer Stammhäuser in [X.] tätig sind, werden nicht längerfristig, sondern jeweils nur für die einzelne [X.] unter Vertrag genommen.
Der in [X.] ansässige [X.] stellt her und vertreibt Tonträger mit einer Aufnahme einer Aufführung der Oper "[X.]" von [X.], die im Jahre 1951 im Rahmen der ersten [X.] [X.] nach dem [X.] unter der Leitung des Dirigenten [X.] stattfand. Die Herstellung der Tonträger erfolgt unter Verwendung einer von dem Schallplattenunternehmen [X.] mit Einwilligung des damaligen Orche-sters gefertigten und auf Masterbänder übertragenen Aufnahme.
Im Vorfeld der [X.] [X.] 1951 verhandelten die Unterneh-men [X.] und [X.] (im folgenden: [X.]), deren Rechtsnachfolgerin die Firma [X.] ist, mit der [X.] über die Aufnahmerechte an der im Jahre 1951 aufgeführten Oper "[X.]" und an dem Zyklus "[X.]". Beide Unternehmen zeichneten mit eigenen Aufnahmeteams die Proben und Aufführungen mit Duldung der [X.]er auf. Ein Vertragschluß über die weitere Verwendung der Aufnahmen kam jedoch allein zwischen der [X.] und der [X.] zustande. Diese hat von ihrem Auswertungsrecht an den Aufnahmen aus dem Jahre 1951 keinen Gebrauch gemacht. Die [X.] erteilte im Jahre 1998 dem [X.] die Erlaubnis, seine auf der [X.]-Aufnahme beruhenden Tonträger - 4 - zu vertreiben. Eine Freigabe dieser Aufnahme durch die [X.] oder durch die [X.]er erhielt der [X.] nicht.
Die Kläger haben vorgetragen, durch den Vertrieb der von ihm gefertig-ten Tonträger verletze der [X.] die Leistungsschutzrechte der Mitglieder des [X.] aus dem Jahre 1951. Als gewählter [X.] dieses Orchesters seien sie zur Geltendmachung dieser Rechte befugt.
Die Kläger haben beantragt, dem [X.]n zu untersagen,
Tonträger mit der Aufnahme der Aufführung der "Götterdämme-rung" von [X.] im [X.] [X.] vom 4. August 1951 herzustellen, zu vervielfältigen, zu bewerben und/ oder zu vertreiben und/oder vorstehende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
Sie haben weiter die Verurteilung des [X.]n zur Auskunftserteilung beantragt und die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.
Der [X.] hat die Prozeßführungsbefugnis der Kläger sowie ihre [X.] in Abrede gestellt. Die Kläger könnten die Schutzrechte der [X.] nicht geltend machen.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.] ZUM-RD 2001, 356 = [X.], 1 = NJW 2002, 624).
Das [X.] hat die Berufung des [X.]n zurückgewiesen ([X.] ZUM-RD 2002, 550 = [X.], 219 = NJW 2002, 2885). - 5 -
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Kläger beantragen, verfolgt der [X.] seinen auf Klageabwei-sung gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis der Kläger be-jaht. Als Vorstand des Orchesters des [X.] [X.]es seien sie gemäß § 80 Abs. 2 [X.] (a.F.; jetzt § 80 Abs. 2 i.V. mit § 74 Abs. 2 Satz 2, § 77 Abs. 2 Satz 1) in gesetzlicher Prozeßstandschaft für das Orchester zur Geltendmachung der individuellen Leistungsschutzrechte ermächtigt, zu denen auch die aus einer Rechtsverletzung fließenden Ansprüche auf [X.] und Schadensersatz gehörten. Das [X.] Festspielorchester sei als alljährlich im Rahmen der [X.] [X.] zusammentretendes Gremium von Musikern eine auf Dauer angelegte Einrichtung zur Durchführung dieser [X.] und deshalb ungeachtet des häufigen Mitgliederwechsels ein ein-heitliches Orchester, dessen Vorstand die in § 80 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Befugnisse zustünden. Die den Klägern durch das Gesetz eingeräumte Pro-zeßstandschaft gelte auch für Ansprüche, die zu einer Zeit entstanden seien, als ein anderer Vorstand amtiert und das Orchester aus anderen Mitgliedern bestanden habe. Ihre Aktivlegitimation folge daraus, daß sie als gesetzlicher Prozeßstandschafter die den [X.] des Jahres 1951 zustehen-den Leistungsschutzrechte verfolgten.
Die [X.] seien auch sachlich begründet. Der Vertrieb der [X.] Tonträger durch den [X.]n sei rechtswidrig, da die [X.] 6 - gung der ausübenden Künstler für die Vervielfältigung und Verbreitung der Auf-nahme der Oper "[X.]" aus dem Jahre 1951 nicht vorgelegen habe. Die Duldung der Aufnahme durch die Künstler könne noch nicht als [X.] in deren kommerzielle Vervielfältigung und Verbreitung gewertet wer-den. Ob durch den von den Klägern vorgelegten [X.] Rechte auf die [X.] übertragen worden seien, könne dahinstehen. Aus einer etwaigen Übertragung könne der [X.] für sich keine Rechte herleiten, da die von ihm vertriebenen Tonträger nicht auf der Grundlage der von der [X.] gefertigten Aufnahme, sondern unter Verwendung der [X.]-Aufnah-me erstellt worden seien.
I[X.] Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision ha-ben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils, zur Abwei-sung der Klage mit dem Unterlassungsantrag und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht im übrigen.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die [X.] bejaht.
a) Bei der Prozeßführungsbefugnis handelt es sich um eine das Verfah-ren betreffende Voraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen nach den zum Zeitpunkt der Entschei-dung geltenden Regeln zu überprüfen ist ([X.] 131, 90, 91 - Anonymisierte Mitgliederliste). Die Prozeßführungsbefugnis ist gegeben, wenn der Kläger [X.] ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozeß als Partei im eigenen Namen zu führen (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Vor § 50 Rdn. 18). - 7 - b) Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht die [X.] aus ihrer Stellung als gewählte Vorstandsmitglieder des [X.]er Festspielorchesters hergeleitet. Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne daß sich - wie bei der Aufführung eines Or-chesters - ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Recht zur Verwertung, also auch das Recht, den [X.], auf den die Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 77 Abs. 2 Satz 1 [X.]), zur gesamten Hand zu. Zur Geltend-machung der Verwertungsrechte an der Darbietung ist gemäß der durch das Gesetz zur Regelung des [X.]s in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 ([X.]) neu gefaßten, inhaltlich aber gegenüber der alten Fassung unveränderten (vgl. Begründung des [X.] zu § 80, BT-Drucks. 15/38, S. 24 f.; Dreier in Dreier/[X.], [X.]sgesetz, § 80 Rdn. 6) Vorschrift des § 80 Abs. 2 i.V. mit § 77 Abs. 2 Satz 1 und § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] der Vorstand befugt, den die an der gemeinsamen Darbie-tung beteiligten Künstler gewählt haben. Die Sonderbestimmung des § 80 Abs. 2 [X.] ermächtigt den Vorstand zur Geltendmachung der sich aus den §§ 74 bis 77 [X.] ergebenden Rechte in gesetzlicher Prozeßstandschaft (vgl. [X.] 121, 319, 322 - [X.]).
c) Die Kläger haben hinreichend nachgewiesen, daß sie von den [X.] des Orchesters der [X.] [X.] 2000 zum Vorstand gewählt worden sind. Die - vom [X.]n bestrittene - Neuwahl des Vorstands nach Erlaß des Berufungsurteils ist nicht zu berücksichtigen. Zwar hat das Revisi-onsgericht bei der Prüfung der Prozeßführungsbefugnis auch neues Vorbringen in der Revisionsinstanz zu beachten. Seine Prüfung beschränkt sich aber dar-auf, ob die Voraussetzungen für die Prozeßführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben ([X.] 100, 217, 219; 125, 196, 201). Ein gewillkürter Parteiwechsel, der in - 8 - einem Wechsel eines [X.] läge, ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ([X.], [X.]. v. 24.9.1982 - [X.]/79, [X.], 1318, 1319; Beschl. v. 7.2.1990 - [X.], NJW-RR 1990, 1213; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 559 Rdn. 3; [X.]/[X.] [X.]O § 559 Rdn. 4). Die Erben des vor Verkündung des Berufungsurteils verstorbenen [X.] zu 1 sind nicht in den Prozeß eingetreten, da die aus dem persönlichen Vorstand-samt folgende Rechtsstellung gemäß § 80 Abs. 2 [X.] nicht vererblich ist. Sind wie hier weitere Vorstandsmitglieder vorhanden, so bleiben diese allein [X.]; andernfalls rückt die [X.] der vertretenen Künstler in die [X.] ein.
d) Wie die Vorinstanzen zu Recht angenommen haben, sind die Kläger gemäß § 80 Abs. 1 und 2 [X.] auch zur Geltendmachung von [X.]n der Mitglieder des [X.] des Jahres 1951 befugt.
[X.]) Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind die Vorschriften des Urheber-rechtsgesetzes in der geltenden Fassung auf die Schutzrechte an der [X.] anzuwenden. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ließ die Festlegung der Orchesteraufführung durch die [X.] auf die von ihr gefertigten Masterbänder gemäß § 2 Abs. 2 Lit[X.] urheberrechtlich ausgestaltete Ansprüche der an der Aufführung beteiligten Künstler an der Aufnahme entstehen (vgl. [X.] 33, 20, 23 f. - [X.]).
[X.]) Die Kläger sind zwar unstreitig nicht von den an der Aufführung im Jahre 1951 beteiligten [X.] oder deren Rechtsnachfolgern zum Vorstand gewählt worden, sondern von den Mitgliedern des gegenwärtigen [X.]. Die Kläger können, wie die Vorinstanzen zu-- 9 - treffend angenommen haben, gleichwohl den [X.] des Jahres 1951 zustehende Leistungsschutzrechte verfolgen, weil das [X.] Fest-spielorchester als ein alljährlich im Rahmen der [X.] [X.] zusam-mentretendes Gremium von Musikern eine auf Dauer angelegte Einrichtung zur Durchführung dieser [X.] und deshalb ungeachtet des häufigen Mitglie-derwechsels ein einheitliches Orchester ist.
cc) Durch die in § 80 Abs. 1 und 2 [X.] angeordnete Beschränkung der Ausübung der Verwertungsrechte der einzelnen ausübenden Künstler an einer gemeinsamen Darbietung soll zum einen verhindert werden, daß ein einzelnes Ensemblemitglied durch seinen Widerspruch "seine Kollegen um eine vielleicht erwünschte zusätzliche Einnahme an ihrer Leistung" bringen könnte (vgl. [X.] vom 23. März 1962, BT-Drucks. IV/270, [X.] zum früheren Recht, das nur die Fälle der Chor-, Orche-ster- und [X.] regelte). Zum anderen soll aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität, insbesondere in bezug auf die Verwer-tung von Darbietungen größerer, organisierter Künstlergruppen, eine einheitli-che Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte aller mitwirkenden Künstler durch wenige Repräsentanten des [X.] gegenüber erfolgen (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 24 sowie BT-Drucks. IV/270, [X.]). Die einheitliche Rechtswahrnehmung durch einen oder mehrere Vertreter der Künstlergruppe erleichtert den Rechtsverkehr mit den Verwertern von Gruppendarbietungen sowohl im Interesse der einzelnen ausübenden Künstler, die durch die [X.] Wahrnehmung ihre Position gegenüber [X.] stärken, als auch im [X.] der [X.], die sich nur einem oder wenigen Verhandlungspartnern ge-genübersehen ([X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 80 Rdn. 1).
[X.]) Mit der Regelung des § 80 Abs. 2 [X.] ist ersichtlich auch bezweckt, die Durchsetzung der vermögensrechtlichen Ansprüche unabhängig von einem - 10 - häufigen Mitgliederwechsel im Ensemble zu ermöglichen, wie die Vorinstanzen unter Bezugnahme auf das urheberrechtliche Schrifttum angenommen haben (vgl. [X.], [X.]sgesetz, § 80 Rdn. 5 a.E.; [X.]/[X.]/ [X.], [X.]sgesetz, 2. Aufl., § 80 Rdn. 8; vgl. auch [X.], 98 f. sowie [X.]/[X.] [X.]O § 80 Rdn. 4; [X.] in [X.]/ [X.], [X.], 9. Aufl., § 80 Rdn. 8). Soweit in der Gesetzesbe-gründung sowohl der alten wie auch der neuen Fassung des § 80 Abs. 2 [X.] auf die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der Praktikabilität abgestellt wird, soll mit der Einräumung der Rechtewahrnehmung durch den Vorstand oder den Leiter der Gruppe der Schwierigkeit begegnet werden, daß [X.] mit [X.], bei größeren Künstlergruppen wie Orchestern, Chören etc. also mit einer Vielzahl, an der Darbietung beteiligten Künstlern Vereinbarungen treffen müßten. Denn bei gemeinsamer Leistung erwirbt jeder Leistungsberech-tigte für sich ein individuelles Leistungsschutzrecht (vgl. [X.] 121, 319, 321 - [X.]). Daran hat die Neufassung des § 80 [X.], durch die lediglich das Recht zur Verwertung der gesamthänderischen Bindung unterworfen und er-gänzend auf die Regelungen über die Miturheberschaft verwiesen worden ist (§ 80 Abs. 1 Satz 3 [X.]), im [X.] nichts geändert; die Verwertung setzt [X.] grundsätzlich die Einwilligung jedes beteiligten Künstlers voraus (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Etwaige Erschwernisse für den Rechtsverkehr [X.] sich aber nicht nur aus einer Vielzahl der beteiligten Künstler, sondern bei länger bestehenden Künstlergruppen auch aus einem Wechsel der Mitglieder und des Vorstands ergeben.
Nach dem Regelungsgehalt des § 80 Abs. 2 [X.] ist es deshalb gebo-ten, eine Befugnis des jeweiligen Vorstands, auch die bereits vor seiner Amts-zeit entstandenen Ansprüche und Rechte früherer Mitglieder wahrzunehmen, jedenfalls dann anzunehmen, wenn die betreffende Künstlergruppe eine einem Verein oder einer Gesellschaft ähnliche Struktur aufweist und über einen länge-- 11 - ren Zeitraum unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder in ihrer Eigenart fortbesteht (vgl. [X.], [X.] 1994, 43; [X.]/[X.] [X.]O § 80 Rdn. 9 ff.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem [X.]er Festspielorchester um eine derartige Künstlergruppe. Das Orchester der [X.] [X.] ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluß von Künstlern, der unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder fortbestehen soll. Daß die Mitglieder dieses Orchesters lediglich für die Zeit der [X.] unter Vertrag genommen werden, zwischen den Spielzeiten einzelne Mitglieder [X.] und neue hinzutreten, steht nicht entgegen, weil sich die Zusammen-stellung eines Orchesters für die jeweilige [X.] alljährlich wiederholt. Dies rechtfertigt die Annahme eines "einheitlichen", auf Dauer eingerichteten und über die einzelne Festspielzeit hinaus fortbestehenden Orchesters.
2. Die Revision des [X.]n hat jedoch Erfolg, weil das Berufungsge-richt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß den Mitgliedern des [X.] 1951 die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche (noch) zustehen.
a) Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung besteht schon [X.] (nicht) mehr, weil etwaige Leistungsschutzrechte der Mitglieder des [X.]er Festspielorchesters 1951 mit Ablauf der Schutzfrist von 50 Jahren ge-mäß § 82 i.V. mit § 137c [X.] erloschen sind.
[X.]) Gemäß § 137c Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die Vorschriften über die Dauer des Schutzes nach § 82 [X.] auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen, § 137c - 12 - Abs. 1 Satz 2 [X.]. Der Schutz dauert aber in keinem Fall länger als 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, falls der Bild- oder [X.] nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der Darbietung, § 137c Abs. 1 Satz 3 [X.]. Das Erscheinen eines Bild- oder Tonträgers setzt entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] voraus, daß mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfälti-gungsstücke des Tonträgers nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind ([X.], [X.]. v. 23.1.1981 - I ZR 170/78, [X.] 1981, 360, 361 - Erscheinen von Tonträgern).
[X.]) Aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß keine Tonträger mit der Aufführung des Jahres 1951 innerhalb der nach § 137c Abs. 1 Satz 1 [X.] zu berechnenden Frist mit Zustimmung der Berechtigten erschienen sind. Die Darbietung ist 1951 von der [X.] auf ein Masterband aufgenommen worden, also auf einen Tonträger i.S. von § 16 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 3.7.1981 - I ZR 106/79, [X.] 1982, 102, 103 - Masterbänder). Von der [X.] sind Vervielfältigungsstücke dieses Tonträ-gers nicht in Verkehr gebracht worden. Die von dem [X.]n hergestellten Tonträger beruhen zwar auf der [X.]-Aufnahme. Eine Einwilligung der aus-übenden Künstler, des [X.]s oder der [X.] in die [X.] und die Verbreitung dieser Tonträger ist aber nicht erteilt worden. Soweit die [X.] in den Vertrieb dieser Tonträger eingewilligt hat, liegt darin [X.] Zustimmung des Berechtigten i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.], weil der [X.] an der [X.]-Aufnahme keine Rechte zustehen. Die Schutzfrist von 50 Jahren ist somit gemäß § 137c Abs. 1 Satz 2 [X.] zu berechnen und dem-zufolge zum Ende des Jahres 2001 abgelaufen, § 82 Satz 3 i.V. mit § 69 [X.].
b) Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs und des diesen vorberei-tenden Anspruchs auf Auskunftserteilung rügt die Revision mit Recht als ver-fahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht den nicht nachgelassenen Vortrag - 13 - des [X.]n in seinen nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereich-ten Schriftsätzen vom 15. März 2002 und vom 2. April 2002 nicht berücksichtigt hat.
[X.]) Der [X.] hat zunächst mit [X.] vom 15. März 2002 und sodann mit [X.] vom 2. April 2002 beantragt, die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht wieder zu eröffnen. Zur Begründung hat er sich auf die von ihm vorgelegte Kopie eines Vertrags zwischen der [X.] und einem Musiker des Orchesters 1951 bezogen, von dem er erst jetzt erfahren habe. § 3 Abs. 2 dieses Vertrags enthält die Vereinbarung, daß die dem [X.] zu zahlende Gesamtvergütung die Mitwirkung bei etwaigen Rund-funkübertragungen und/oder Tonaufnahmen sowie deren Verbreitung in dem von der [X.] bestimmten Rahmen einschließe.
In der Vereinbarung einer Vergütung für die Erbringung einer bestimmten Leistung kann zugleich die Übertragung der entsprechenden Verwertungsrech-te liegen (vgl. [X.] 33, 20, 34 ff. - [X.]; [X.] [X.] 1976, 708, 711 - St[X.]tstheater; [X.]/[X.] [X.]O § 79 Rdn. 27). Es ist [X.] für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz gemäß dem Vorbrin-gen des [X.]n davon auszugehen, daß der von ihm vorgelegte [X.] Übertragung der im Streitfall in Rede stehenden Verwertungsrechte an die [X.] enthält und entsprechende Verträge auch mit den anderen [X.] des Orchesters 1951 geschlossen worden sind. Zur Geltendmachung von Rechten der [X.] sind die Kläger als [X.] nicht nach § 82 Abs. 2 [X.] befugt.
[X.]) Nach § 156 ZPO a.F., der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO im Verfahren über die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2001 ergangene [X.]eil des [X.]s anzuwenden ist, stand zwar der Wie-- 14 - dereintritt in die mündliche Verhandlung grundsätzlich im Ermessen des [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 28.10.1999 - IX ZR 341/98, [X.], 142, 143 m.w.N.). Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens konnte jedoch im Einzel-fall eine Wiedereröffnung gebieten, wenn das Gebot einer schnellen Prozeßer-ledigung (vgl. [X.] 30, 60, 66) gegenüber dem Interesse an einer richtigen Entscheidung zurückzutreten hatte, so z.B. bei Verletzung der richterlichen Auf-klärungspflicht, bei der Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs unter Berücksichtigung des Gesichtspunkt der Waffengleichheit oder bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds (vgl. [X.] 53, 245, 262; [X.], [X.]. v. 31.5.1988 - VI ZR 261/87, NJW 1988, 2302; [X.] [X.], 142, 143). Unter den be-sonderen Umständen des Streitfalls hätte das Berufungsgericht danach auf den Antrag des [X.]n die Verhandlung wieder eröffnen müssen.
Das Berufungsgericht hätte bei der Ausübung seines Ermessens be-rücksichtigen müssen, daß das Vorbringen des [X.]n, wie die Revision mit Recht ausführt, im [X.] nicht neu war. Der [X.] hatte schon in erster In-stanz geltend gemacht, die Rechte der an der Aufführung 1951 beteiligten Künstler lägen nicht mehr beim Orchester, sondern bei der [X.]. Seiner Ansicht nach ergab sich dies aus dem 1951 geschlossenen [X.] der [X.] und der [X.], in dem diese garantierte, daß sie für die Zwecke der [X.] 1951 die Dienste aller Künstler unter Kontrolle habe und deshalb in der Lage sei, die für die vertragsgemäße Verwertung er-forderlichen Rechte und Genehmigungen zu gewährleisten. Es sei, so der Vor-trag des [X.]n, davon auszugehen, daß zwischen den Künstlern und der [X.] entsprechende Vereinbarungen getroffen worden seien. Das [X.] war dem nur deshalb nicht gefolgt, weil sich aus dem [X.] der [X.] und der [X.] auch ergab, daß die Festspiellei-tung bei Abschluß des Vertrags mit der [X.] noch nicht über die [X.] Einwilligungen der [X.]er verfügte, und ausdrückliche - 15 - Vertragsbestimmungen zwischen den Musikern und der [X.], so das [X.], nicht bekannt seien.
Der [X.] hatte außerdem unter Hinweis darauf, daß die Vertragsge-staltung zwischen dem damaligen Ensemble und dem [X.] nur schwer zu rekonstruieren sei, weitere Unterlagen vorgelegt, die seinen Schluß belegen sollten, auch damals sei, wie dies für entsprechende [X.] heute typisch sei, eine Rechtsübertragung auf den Dienstherrn erfolgt. So hatte er eine schriftliche Erklärung des Toningenieurs, der die [X.]-Auf-nahme gefertigt hatte, vom 29. November 2000 sowie eine schriftliche Bestäti-gung der an der Aufführung 1951 beteiligten Sängerin [X.] vom 11. November 2000 beigebracht.
Bei dieser Sachlage bestand kein Anhaltspunkt dafür, daß die späte Vor-legung des Vertrags zwischen dem [X.] und der [X.] auf bloßer Nachlässigkeit des [X.]n oder gar auf der Absicht der Prozeß-verschleppung beruhte und seinen Grund nicht, wie der [X.] geltend ge-macht hatte, in der schwierigen [X.] der fast [X.] hatte. Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit war schließlich zu berücksichtigen, daß es sich um die Darlegung von Umständen handelte, die der Sphäre des von den Klägern vertretenen Orchesters zuzu-rechnen sind und von denen der [X.] keine eigene Kenntnis haben konnte. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen war das [X.] daher gehalten, die mündliche Verhandlung aufgrund des Vorbrin-gens des [X.]n in seinen nicht nachgelassenen Schriftsätzen wiederzuer-öffnen.
II[X.] Danach ist das angefochtene [X.]eil auf die Revision des [X.]n aufzuheben. Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs abzuwei-- 16 - sen. Im übrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die bisher unterlassene Würdigung des Vorbringens des [X.]n zu den zwi-schen den [X.] 1951 und der [X.] getroffenen [X.] nachholen kann. Weiter wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, daß inländische Schutzrechte grundsätzlich nur durch im Inland begangene Handlungen verletzt werden können (vgl. [X.] 126, 252, 256 - Folgerecht bei Auslandsbezug, m.w.N.). Nach dem Vortrag des [X.]n sind die streitbefangenen Tonträger in [X.] hergestellt und ver-vielfältigt worden.

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.]

Meta

I ZR 145/02

25.11.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2004, Az. I ZR 145/02 (REWIS RS 2004, 520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 520

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