(1) 1Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. 2Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. 3§ 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77, 78 und 79 Absatz 3 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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