Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2002, Az. I ZR 16/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1211

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 16/00Verkündet am:10. Oktober 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Prof. [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 14. Dezember 1999 aufgehoben.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.], 12. Zivilkammer, vom 10. Februar 1999 abgeändert. Die [X.] abgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger war von 1972 bis 1976 Mitglied der [X.][X.]fi. Die [X.] verwertet Musikaufnahmen dieser Gruppe. Die Parteien streiten darüber, obdie Beklagte berechtigt ist, alte Musikaufnahmen der Gruppe —[X.]fi, an [X.] Kläger als ausübender Künstler mitgewirkt hat, auf [X.] zu [X.] -Mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der [X.](im folgenden: P. ), schlossen die Mitglieder der Gruppe —[X.]fi am28. September 1972 einen —Künstlervertragfi, in dem es um die kommerzielle Aus-wertung von Musikaufnahmen der [X.] ging. In § 3 (—[X.]) dieses Vertrages heißt es [X.] Künstler überträgt [X.]ohne Einschränkung und für alle Länder der Welt(...) seine sämtlichen Leistungsschutzrechte, (...) soweit diese Rechte übertragbar sind.2Der Künstler räumt damit [X.]das ausschließliche, übertragbare Recht ein, Auf-nahmen seiner Darbietungen zeitlich unbeschränkt ganz oder teilweise in der [X.] in jeder Weise (...) zu verwerten oder verwerten zu lassen, ...(2)Die übertragenen Rechte schließen insbesondere ein das Recht zur Aufnahme,Vervielfältigung und Verbreitung und das Recht und den Anspruch zur und aus der öf-fentlichen Aufführung sowie der Verwertung der Schallaufnahmen ... durch andere [X.] Verfahren.Auf der Grundlage dieses Vertrags brachte [X.]von 1973 bis 1975 dreiLangspielplatten mit Aufnahmen der Gruppe —[X.]fi heraus. Später vergab sie anein Drittunternehmen Rechte zur Verwertung dieser Aufnahmen auf [X.].Der Kläger ist der Auffassung, die drei Aufnahmen hätten ohne seine Erlaub-nis nicht zur Auswertung auf [X.] lizenziert werden dürfen, weil dies zur [X.] eine noch nicht bekannte Nutzungsart [X.] von § 31 Abs. 4[X.] gewesen sei. Er hat daher die [X.] inzwischen in —[X.]Records GmbHfi um-firmierte [X.] Rechtsvorgängerin der Beklagten auf Unterlassung in Anspruch ge-nommen.Das [X.] hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten antragsgemäßverurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen ([X.], 164). Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-sungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. [X.] 4 -des Revisionsverfahrens ist die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die [X.]Re-cords GmbH, auf die Beklagte verschmolzen worden.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat dem Kläger, dessen Aktivlegitimation es aus§ 8 Abs. 2 Satz 3 [X.] entnommen hat, hinsichtlich der Verwertung der fraglichendrei Aufnahmen auf [X.] einen Unterlassungsanspruch zugesprochen. Zur [X.] hat es auf seine schon früher geäußerte Rechtsauffassung ([X.] NJW-RR 1996, 420) verwiesen. Danach sei die Möglichkeit der [X.] von Tonaufnahmen auf [X.]-Tonträgern im Jahre 1972 eine nochnicht bekannte Nutzungsart [X.] von § 31 Abs. 4 [X.] gewesen. Abzustellen seidarauf, daß eine Nutzungsart nur dann als bekannt angesehen werden könne,wenn sie nicht nur mit ihren technischen Möglichkeiten, sondern auch in ihrer wirt-schaftlich bedeutsamen Verwertbarkeit bereits bekannt gewesen sei. An [X.] sei auch nach der Klimbim-Entscheidung des [X.]([X.]Z 133, 281) festzuhalten.[X.] Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die [X.] führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der [X.]. Dabei kann dahinstehen, ob im Streitfall die Voraussetzungen vorliegen, unterdenen ein einzelnes Mitglied eines Ensembles abweichend von § 80 Abs. 2 Satz 1[X.] ähnlich wie ein einzelner Miturheber (§ 8 Abs. 2 Satz 3 [X.]) gegen dieVerletzung des Leistungsschutzrechts vorgehen kann (vgl. [X.], 319, 321 ff.[X.] The Doors). Denn die beanstandete Nutzung auf [X.] ist von der [X.] der Mitglieder der Gruppe —[X.]fi im Vertrag vom 28. [X.] [X.] -1.Das Berufungsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, daß [X.] des § 31 Abs. 4 [X.], wonach eine Einräumung von Nutzungs-rechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten unwirksam ist, auch für die [X.] des ausübenden Künstlers in die Nutzung seiner Darbietung gilt. [X.] der stillschweigenden Annahme des Berufungsgerichts kommt diese Bestim-mung vorliegend jedoch nicht zur Anwendung. Der Streitfall nötigt daher nicht [X.], die für das Berufungsgericht im Mittelpunkt stehende, in der [X.] im Schrifttum umstrittene Frage zu beantworten, ob sich die Auswertung [X.] auf [X.] gegenüber den Aufnahmen auf herkömmlichen Langspiel-platten oder Musikkassetten als eine neue Nutzungsart darstellt (bejahend KGNJW-RR 2000, 270, 271; OLG [X.] NJW-RR 1996, 420 f.; Gaertner, [X.], 143, 144; [X.], [X.] 1998, 792, 796; [X.]., ZUM 1998, 481, 482; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 31/32 [X.] [X.]. 18; [X.], Dieunbekannte Nutzungsart, 2000, [X.]; verneinend [X.] ZUM 2001, 166,172; [X.], [X.] 127 [1995], 279; v. [X.], ZUM 1994, 591, 593; [X.],Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., [X.]. 551; [X.], ZUM 2002,332, 344 f.).a)Aus der systematischen Einordnung dieser Vorschrift in den mit —[X.] betitelten [X.](es) über [X.] und verwandte[X.] sowie in dessen Fünften Abschnitt (—Rechtsverkehr im [X.]fi) wird bereits deutlich, daß diese Bestimmung sich zunächst lediglich auf ur-heberrechtliche Werke bezieht. Rechte an solchen Werken [X.] etwa aus §§ 16, 17[X.] [X.] macht der Kläger aber nicht geltend. Er hat nicht vorgetragen, [X.] Textdichter der fraglichen Titel zu sein. In Rede stehen vielmehr Rechte [X.] als ausübender Künstler (§ 75 Abs. 2 [X.]). Diese Rechte sind als —Ver-wandte [X.] im Zweiten Teil des [X.]sgesetzes (§§ 70 bis 87e[X.]) geregelt. Im [X.] (§§ 96 bis 119 [X.]) [X.] —[X.] 6 -me Bestimmungen für [X.] und verwandte [X.] [X.] finden sichkeine Bestimmungen über die Rechtseinräumung.Bereits die systematische Stellung des § 31 Abs. 4 im [X.]sgesetzlegt es daher nahe, diese Bestimmung auf andere Rechte nur im Falle einer aus-drücklichen Regelung anzuwenden. Eine derartige Regelung gibt es [X.] in § 72 Abs. 1 [X.]. Dort ist bestimmt, daß —Lichtbilder ... in entsprechenderAnwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des [X.] ge-schütztfi werden; dies schließt die Anwendung des § 31 Abs. 4 [X.] ein. [X.] lassen die Vorschriften für ausübende Künstler (§§ 73 ff. [X.]) eine sol-che Regelung vermissen mit der Folge, daß deren Leistungen nicht in den Genußder Schutzvorschrift des § 31 Abs. 4 [X.] gelangen. Dies verdeutlichen insbe-sondere die Regelungen in §§ 84, 85 Abs. 3 [X.] und in dem vor kurzem einge-fügten § 75 Abs. 4 [X.]: Diese Bestimmungen erklären Teile oder einzelne [X.] des [X.] des [X.]sgesetzes, § 75 Abs. 4 [X.] sogareinzelne Absätze des § 31 [X.] für entsprechend anwendbar. Eine [X.] Anwendung der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 31 Abs. 4 [X.] istdort gerade nicht vorgesehen.b)Es handelt sich hierbei auch nicht um eine planwidrige Regelungslücke,die in richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte. Im Zuge derReform des Urhebervertragsrechts ist diskutiert worden, ob neben § 31 Abs. 5[X.] auch noch andere Absätze dieser Bestimmung auf die Leistungen der aus-übenden Künstler anwendbar sein sollen. Der Gesetzgeber hat es gleichwohl beider selektiven, die Regelung des Absatzes 4 ausschließenden Verweisung be-lassen. So war im Vorfeld des [X.] jüngst in [X.] getretenen [X.] Gesetzes zur Stär-kung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern [X.] ([X.] I S. 1155) zunächst geplant, für ausübende Künstler in § [X.]. 4 [X.] die Vorschrift des § 31 Abs. 4 [X.] für entsprechend anwendbar zu- 7 -erklären (vgl. Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen, BT-Drucks. 14/6433, S. 5).Auf diese Änderung wurde letztlich verzichtet, und zwar mit der Begründung, essei nicht praktikabel, wenn bei Darbietungen mit vielen Mitwirkenden die Rechtefür neue, bislang unbekannte Nutzungsarten von den zahlreichen ausübendenKünstlern nachträglich erworben werden müßten (Beschlußempfehlung und Be-richt des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 24 und 52 f.). Auch der Re-gierungsentwurf, mit dem die Richtlinie 2001/29/[X.] des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft um-gesetzt werden soll ([X.]. 684/02), sieht in § 79 (für die Rechte der aus-übenden Künstler) und in § 85 (für die Rechte der Tonträgerhersteller) lediglich ei-ne entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 [X.] vor; die Anwen-dung von § 31 Abs. 4 [X.] auf die Leistungsschutzrechte der ausübendenKünstler und der Tonträgerhersteller soll damit ausdrücklich ausgeschlossen blei-ben. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist hinsichtlich der [X.] darauf, daß bei der Verweisung u.a. die [X.] seien, die —lediglich dem Schutz des Urhebers als der regelmäßig schwä-cheren Vertragspartei dienen (§ 31 Abs. 4 ...)fi ([X.]. 684/02, S. 57).c)In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist schließlich die Frageerörtert worden, ob sich die Nichtanwendbarkeit des § 31 Abs. 4 [X.] auf die Lei-stungen der ausübenden Künstler erst aus der im Jahre 2002 eingefügten Be-stimmung des § 75 Abs. 4 [X.] n.F. ergibt, ob also eine vorher bestehende [X.] erst durch die neue Bestimmung abgeschafft worden ist. Dies ist [X.] zu verneinen (vgl. [X.], [X.] 2002, 853, 854 [X.]. 22; [X.], [X.], 923, 930).Auch schon vor Einfügung der neuen Bestimmung sprachen die [X.] und die ausdrückliche Aufzählung der entsprechend anzuwen-- 8 -denden Vorschriften des [X.] des [X.]sgesetzes dagegen, § 31Abs. 4 [X.] auf die Leistungen der ausübenden Künstler entsprechend [X.]. Während heute die Gemeinsamkeiten zwischen dem [X.] unddem Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstler betont werden, lag der ge-setzlichen Regelung von 1965 die Vorstellung zugrunde, daß zwischen dem [X.] und den Leistungsschutzrechten —rechtsdogmatisch eine klare Tren-nungslinie zu [X.] sei, weswegen —Inhalt und Umfang der [X.] ... jeweils unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der zuschützenden Personengruppen selbständig zu bestimmen (seien) und ... [X.] aus einer entsprechenden Anwendung urheberrechtlicher Grundsätze ge-wonnen werdenfi könnten (Begründung des Regierungsentwurfs eines [X.]sgesetzes, BT-Drucks. IV/270, [X.]). Es entsprach daher allgemeiner Auf-fassung, daß lediglich die in § 31 Abs. 5 [X.] ausdrücklich normierte, stets aberals Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens verstandene Zwecküber-tragungsregel auch auf die Einwilligung der Inhaber von [X.] ist ([X.], Urt. v. 23.2.1979 [X.] I ZR 27/77, [X.] 1979, 637, 638 f. [X.]White [X.]; Urt. v. 22.9.1983 [X.] I ZR 40/81, [X.] 1984, 119, 121 [X.] Syn-chronisationssprecher; v. [X.], [X.]sgesetz, Einf. [X.]. 32; [X.] inWandtke/[X.], [X.], § 74 [X.] [X.]. 5; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., vor §§ 73 ff. [X.] [X.]. 17; an[X.] lediglich [X.], [X.] 1979,639, 640 f. und [X.]., [X.], 30 f.). Für eine entsprechende Anwendbarkeitdes § 31 Abs. 4 [X.], die im übrigen auch im Schrifttum [X.] soweit ersichtlich [X.]nicht befürwortet wurde (vgl. [X.] in [X.] aaO vor §§ 73 ff. [X.] [X.]. [X.]. 19; [X.] in Möhring/[X.], [X.]sgesetz, 2. Aufl., § 73 [X.]. [X.] in [X.]/[X.] aaO vor § 73 [X.] [X.]. 12), fehlte dagegen [X.] unter dem bisherigen Recht die Grundlage. Etwas anderes läßt sich auchnicht der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte entnehmen, die [X.] ohne dieFrage zu problematisieren [X.] stillschweigend davon ausgegangen sind, § 31 Abs. 4- 9 -[X.] sei auf die Einwilligung durch ausübende Künstler anwendbar (vgl. KGNJW-RR 2000, 270; OLG [X.] NJW-RR 1996, 420; [X.] ZUM 2001,166, 172).2.Nach der vertraglich getroffenen Vereinbarung ist die [X.] Verbreitung der fraglichen Darbietungen auf [X.] von der erteilten [X.] dem Jahre 1972 erfaßt. Dort wurde der Rechtsvorgängerin der Beklagten dasausschließliche, übertragbare Recht eingeräumt, die Aufnahmen der [X.] unbeschränkt ganz oder teilweise in der ganzen Welt in jeder Weise (...)zu verwerten oder verwerten zu lassenfi. Diese Einwilligung schließt ihrem Wort-laut nach die Verwertung auf [X.] ein, obwohl diese Nutzungsart 1972 noch nichtbekannt war. Auch aus dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 [X.]ergibt sich nichts anderes. Diese Regel, nach der sich der Umfang des [X.] im Zweifel nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck richtet, wirdals Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens verstanden und daher [X.] wieoben dargelegt [X.] einhellig auch auf die Einwilligung der Inhaber von [X.]n angewandt. Im Streitfall war die in § 1 Abs. 2 des [X.] auf eine umfassende Nutzung gerichtet; dieser Zweck [X.] nicht auf ein bestimmtes Trägermedium, sondern umfaßt auch die zum Zeit-punkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannte Nutzung der Schallauf-nahmen auf [X.], die inzwischen die herkömmlichen Langspielplatten fast [X.] verdrängt hat. Es handelt sich hierbei nicht um eine zusätzliche Nutzung,die neben die von den Parteien ins Auge gefaßte Form der Verwertung tritt [X.] wirtschaftlich eigenständige Verwertung erlaubt (vgl. [X.]Z 128, 336, 341 [X.]Videozweitauswertung III; 148, 221, 230 [X.] SPIEGEL-[X.]-ROM). Vielmehr geht esum eine technisch neue [X.], die es der Beklagten ermöglicht, dievertraglich vereinbarte Nutzung auch in einer Zeit fortzusetzen, in der sich [X.] der Verbraucher nicht mehr auf Langspielplatten, sondern auf [X.]-- 10 -Tonträger richtet, und die daher von dem ursprünglichen Vertragszweck gedecktist.II[X.] angefochtene Urteil ist danach auf die Revision der [X.]. Die Klage ist abzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. Ungern-Sternberg[X.]Bornkamm[X.]

Meta

I ZR 16/00

10.10.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2002, Az. I ZR 16/00 (REWIS RS 2002, 1211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1211

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