Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.06.2017, Az. 7 AZR 390/15

7. Senat | REWIS RS 2017, 9538

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Gegenstand

Befristung ohne Sachgrund - Tarifvertrag


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2015 - 14 [X.] 802/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. November 2013 geendet hat.

2

Die Beklagte ist ein bundeseigenes, privatrechtlich organisiertes Unternehmen, welches in den Bereichen der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung und internationale Bildungsarbeit insbesondere für das [X.] tätig ist.

3

Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 14./16. September 2010 in der [X.] vom 8. November 2010 bis zum 30. November 2013 als Personalreferentin auf einer Stelle beschäftigt, die zu Lasten der [X.] finanziert ist. Der Arbeitsvertrag vom 14./16. September 2010 lautet auszugsweise:

        

§ 1   

        

(1) Frau K wird für die [X.] vom 08.11.2010 bis zum 30.11.2013 beschäftigt.

        

(2) Frau K übernimmt die Tätigkeit als Personalreferentin in der Organisationseinheit Personalentwicklung am Einsatzort E.

        

(3) Die Möglichkeit einer Versetzung gemäß § 4 ‚Versetzung‘ des Manteltarifvertrages ([X.]) bleibt daneben unberührt.

        

(4) Das Arbeitsverhältnis endet durch Fristablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

        

§ 2     

        

(1) Die Grundvergütung errechnet sich aus der Zuordnung der Tätigkeit zu Band 4 entsprechend § 4 des Vergütungstarifvertrages ([X.]) und der Positionierung innerhalb des Bandes gemäß § 5 des [X.].

        

(2) Die Jahresgrundvergütung beträgt € 59.000,00 brutto. Diese wird gemäß § 17 [X.] in dreizehn Teilbeträgen ausgezahlt. …

        

§ 3     

        

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt gemäß § 6 Ziff. 1 [X.] 2.028 Stunden im Kalenderjahr. …

        

…       

        

§ 7     

        

Auf das Arbeitsverhältnis sind die jeweils für den Betrieb oder Betriebsteil geltenden Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Richtlinien in jeweils gültiger Fassung im Rahmen ihres Geltungsbereichs anzuwenden.

        

…“    

4

Der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der [X.] [X.] geschlossene, am 1. Jan[X.]r 2009 in [X.] getretene Manteltarifvertrag vom 17./19. Dezember 2008 enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

1. Dieser Tarifvertrag gilt für

        

- aufgrund eines am Sitz der Gesellschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrags in [X.] eingesetzte Mitarbeiter/-innen der Gesellschaft;

        

...     

        

§ 2 Befristung von Arbeitsverträgen

        

1. Arbeitsverträge, die überwiegend Tätigkeiten im Rahmen zeitlich begrenzter entwicklungspolitischer Maßnahmen zum Gegenstand haben, werden in der Regel befristet abgeschlossen. Solche befristeten Tätigkeiten finden auch im Inland, schwerpunktmäßig jedoch im Ausland statt, wo sie den Großteil der Einsätze ausmachen. Sonstige rechtlich zulässige Befristungsmöglichkeiten bleiben unberührt.

        

2. Die Gesellschaft kann gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 Teilzeit- und [X.] Arbeitsverträge ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes auf die Dauer von bis zu vier Jahren kalendermäßig befristen; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung von kalendermäßig befristeten Arbeitsverträgen zulässig.

        

3. Die Gesellschaft wird nicht mehr als 15 % der Mitarbeiter/-innen, deren monatliche Vergütung ganz oder teilweise zu Lasten der [X.] finanziert wird, aufgrund der Regelung in Ziffer 2 befristet beschäftigen. Sonstige rechtlich zulässige Befristungsmöglichkeiten werden dadurch nicht berührt.

        

Protokollnotiz zu § 2 Ziffer 2 und 3:

        

Die Parteien betrachten diese Regelungen vor dem Hintergrund des geltenden Gesetzesrechts zur Befristung von Arbeitsverträgen insgesamt als angemessenen Ausgleich. Sollten sich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen künftig ändern, werden die Parteien unverzüglich in Tarifgespräche eintreten mit dem Ziel, gemeinsam die Angemessenheit der tariflichen Regelungen im Hinblick auf die gesetzliche Neuerung zu überprüfen und ggf. im Sinne einer weiterhin ausgewogenen und interessengerechten Lösung anzupassen.

        

…       

        

§ 29 Verlängerung des Arbeitsvertrags

        

1. Befristete Arbeitsverträge enden grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass es einer besonderen Erklärung der Gesellschaft bedarf.

        

…“    

5

Mit der am Montag, dem 23. Dezember 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 14. Jan[X.]r 2014 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 30. November 2013 gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, die vereinbarte Befristung sei unwirksam. Die Befristung könne schon deshalb nicht auf § 2 Ziff. 2 [X.] gestützt werden, weil diese Bestimmung nicht von der [X.] gedeckt sei. Außerdem sei die Regelung nicht wirksam in Bezug genommen. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 2 Ziff. 2 [X.] nicht vor. Diese Bestimmung gelte nur für die Befristung von Arbeitsverträgen iSv. § 2 Ziff. 1 [X.], die überwiegend Tätigkeiten im Rahmen zeitlich begrenzter entwicklungspolitischer Maßnahmen zum Gegenstand haben. Ferner sei die in § 2 Ziff. 3 [X.] bestimmte Quote nicht eingehalten.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der [X.] im Arbeitsvertrag vom 14. September 2010/16. September 2010 zum 30. November 2013 beendet ist.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 14./16. September 2010 vereinbarten Befristung am 30. November 2013 geendet.

I. Die Befristung zum 30. November 2013 (Samstag) gilt allerdings nicht bereits nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat deren Unwirksamkeit rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] geltend gemacht. Die Klageschrift vom 23. Dezember 2013 (Montag) ist beim Arbeitsgericht am selben Tag und damit innerhalb der Dreiwochenfrist eingegangen, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB iVm. § 222 Abs. 2 ZPO. Sie ist der [X.] am 14. Januar 2014 und damit demnächst iSv. § 167 ZPO zugestellt worden.

II. Die Befristung ist auch nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines Sachgrunds bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer kann nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] die höchstens dreimalige Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags vereinbart werden. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] festgelegte [X.] ist vorliegend nicht eingehalten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand vom 8. November 2010 bis zum 30. November 2013, somit länger als zwei Jahre.

III. Die Befristung ist jedoch nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 [X.] iVm. § 2 Ziff. 2 [X.] gerechtfertigt.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] kann durch Tarifvertrag die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung oder die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] festgelegt werden. Dies ist mit der Erstreckung der [X.] auf 48 Monate in § 2 Ziff. 2 [X.] wirksam geschehen. Die Beklagte kann die Befristung auf diese Regelung stützen. Die Parteien haben die Geltung von § 2 Ziff. 2 [X.] wirksam vereinbart (§ 14 Abs. 2 Satz 4 [X.]). Die Voraussetzungen für eine Befristung nach § 2 Ziff. 2 [X.] liegen vor. § 2 Ziff. 3 Satz 1 [X.] steht der Befristung nicht entgegen.

1. Die tarifliche Regelung in § 2 Ziff. 2 [X.] ist wirksam. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass sich die Festlegung einer vierjährigen [X.] für sachgrundlos befristete Arbeitsverträge in § 2 Ziff. 2 [X.] im Rahmen der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] eröffneten Regelungsbefugnis hält. Nach der Rechtsprechung des Senats kann durch Tarifvertrag geregelt werden, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags bis zur Dauer von sechs Jahren und bis zu dieser Gesamtdauer die bis zu neunmalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig ist. Innerhalb dieses Gestaltungsrahmens können die Tarifvertragsparteien die Höchstdauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge und die Anzahl zulässiger Vertragsverlängerungen bestimmen, ohne dass es insoweit einer Prüfung branchentypischer Besonderheiten bedarf (vgl. hierzu ausführlich [X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.]/15 - Rn. 17, 31 ff.).

2. Die Beklagte kann die Befristung des Arbeitsvertrags zum 30. November 2013 auf § 2 Ziff. 2 [X.] stützen. Diese Vorschrift ist arbeitsvertraglich wirksam in Bezug genommen. Die tariflichen Voraussetzungen für die Befristung nach § 2 Ziff. 2 [X.] liegen vor.

a) § 2 Ziff. 2 [X.] findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Klägerin ist zwar nicht tarifgebunden, sodass die Bestimmung nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 [X.] zwingend und unmittelbar gilt. Sie findet aber aufgrund der Bezugnahme in § 7 des Arbeitsvertrags vom 14./16. September 2010 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

aa) Die Parteien haben in § 7 des Arbeitsvertrags vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis ua. die jeweils für den Betrieb oder Betriebsteil geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung im Rahmen ihres Geltungsbereichs anzuwenden sind. Diese dynamische [X.] erfasst den am 1. Januar 2009 in [X.] getretenen [X.]. Das Arbeitsverhältnis unterfällt dem Geltungsbereich des [X.]. Nach § 1 [X.] gilt dieser Haustarifvertrag ua. für aufgrund eines am Sitz der Gesellschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrags in [X.] eingesetzte Mitarbeiter/innen der Gesellschaft. Die Parteien unterfielen daher bei angenommener beidseitiger Tarifgebundenheit dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags. Mit § 7 des Arbeitsvertrags haben sie daher die Anwendung der Regelung in § 2 Ziff. 2 [X.] nach § 14 Abs. 2 Satz 4 [X.] vereinbart (vgl. dazu [X.] 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 36).

bb) Die [X.] in § 7 des Arbeitsvertrags ist wirksam. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass es sich bei der [X.] um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, denn die Bezugnahme auf den [X.] ist weder überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

(1) Die [X.] ist keine überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1 BGB und deshalb Vertragsbestandteil geworden. Dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in [X.] nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist ([X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.]/15 - Rn. 39; 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 20 mwN, [X.]E 128, 73).

(2) Die [X.] verletzt nicht das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

(a) Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Das Bestimmtheitsgebot als maßgebliche Ausprägung des [X.] verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. [X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 30 mwN, [X.]E 128, 73). Im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung müssen die geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sein (vgl. [X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.]/15 - Rn. 39; 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 39).

(b) Eine Regelung, die auf einen Tarifvertrag verweist, ist weder unverständlich noch unklar. Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung dynamisch ausgestaltet ist. [X.]n auf das jeweils gültige Tarifrecht entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich aus der [X.] des Arbeitsverhältnisses. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 [X.] genügt deshalb der bloße allgemeine Hinweis auf Tarifverträge (vgl. [X.] 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 38; 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 31 mwN, [X.]E 128, 73). Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollen, ist von den Arbeitnehmern durch Einsicht in die Tarifverträge feststellbar ([X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.]/15 - Rn. 39).

(c) Die [X.] ist auch nicht deshalb intransparent, weil der Arbeitsvertrag in § 1 Abs. 3, § 2 und § 3 auf einzelne Bestimmungen des [X.] verweist. Dies steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im Widerspruch zu der umfassenden dynamischen Inbezugnahme des [X.] in § 7 des Arbeitsvertrags. Bei der Erwähnung einzelner Tarifbestimmungen im Arbeitsvertrag handelt es sich nicht um konstitutive Verweisungen, sondern um deklaratorische Hinweise auf die einschlägigen Tarifbestimmungen, deren Geltung der Arbeitsvertrag aufgrund der umfassenden Bezugnahme voraussetzt. So bestimmt § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrags, dass das [X.] nach § 4 [X.] durch die Festlegung der Tätigkeit der Klägerin in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags nicht abbedungen ist. Dies setzt [X.] die Geltung von § 4 [X.] voraus. § 2 des Arbeitsvertrags regelt bereits nach seinem Wortlaut nicht die Verpflichtung der [X.], die Klägerin nach dem [X.] zu vergüten. Die Bestimmung, nach welcher sich die Höhe der Vergütung aus der Zuordnung der Tätigkeit zu Band 4 und der Positionierung innerhalb des Bandes gemäß § 5 [X.] errechnet, ist vielmehr deklaratorisch und setzt ebenfalls die Geltung des [X.] voraus. § 3 des Arbeitsvertrags enthält die erforderliche Einigung über den Umfang der Arbeitszeit. Das wird durch die Formulierungen „gemäß“ und „entspricht“ bestätigt. Mit den lediglich deklaratorischen Hinweisen auf einzelne tarifliche Vorschriften nimmt der Arbeitsvertrag diese entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht in konstitutiver Weise statisch in Bezug.

b) Die Voraussetzungen des § 2 Ziff. 2 [X.] sind vorliegend erfüllt.

aa) Die nach § 2 Ziff. 2 [X.] zulässige [X.] von vier Jahren ist mit der vereinbarten Vertragslaufzeit vom 8. November 2010 bis zum 30. November 2013 nicht überschritten. Die Parteien haben lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Vertragsverlängerungen wurden nicht vereinbart.

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin erfasst § 2 Ziff. 2 [X.] nicht nur Arbeitsverträge iSv. § 2 Ziff. 1 [X.]. Die Regelung in § 2 Ziff. 2 [X.] gilt vielmehr auch für Arbeitsverträge, die keine Tätigkeiten im Rahmen zeitlich begrenzter entwicklungspolitischer Maßnahmen zum Gegenstand haben, sondern andere Tätigkeiten wie diejenige der Klägerin. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 2 Ziff. 2 [X.], dem keine Beschränkung auf bestimmte Arbeitsverträge zu entnehmen ist. Die Regelung spricht vielmehr allgemein von der Befristung von „Arbeitsverträgen“ und nicht von „Arbeitsverträgen im Sinne der Ziffer 1“. Demgegenüber nimmt der Tarifvertrag bei aufeinander bezogenen Regelungen eine solche Konkretisierung ausdrücklich vor, wie sich aus § 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 Satz 1 [X.] ergibt. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Bezugnahme in § 2 Ziff. 2 [X.] auf § 2 Ziff. 1 [X.] ist daher zu schließen, dass § 2 Ziff. 2 [X.] nicht nur für Arbeitsverträge iSv. § 2 Ziff. 1 [X.] gilt. Dies steht auch im Einklang damit, dass für eine auf Arbeitsverträge nach § 2 Ziff. 1 [X.] beschränkte Erweiterung der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit kein Bedürfnis bestünde, da diese Arbeitsverträge typischerweise mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 [X.] und damit ohne die in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] für sachgrundlose Befristungen vorgesehene zeitliche Einschränkung auf zwei Jahre befristet werden können. Ein Interesse daran, die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zu erweitern, besteht daher insbesondere bei den Arbeitsverhältnissen, die nicht unter § 2 Ziff. 1 [X.] fallen.

c) § 2 Ziff. 3 Satz 1 [X.] steht der Befristung nicht entgegen.

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte die in der Tarifbestimmung vorgesehene Quote eingehalten hat. Die Einhaltung der Quote ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Befristung nach § 2 Ziff. 2 [X.] iVm. § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 [X.]. Bei der Bestimmung in § 2 Ziff. 3 Satz 1 [X.] handelt es sich nicht um eine tarifvertragliche Rechtsnorm zur Zulässigkeit sachgrundloser Befristungen nach § 2 Ziff. 2 [X.], sondern um eine schuldrechtliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien, die nur diese bindet. Dies hat das [X.] rechtsfehlerfrei erkannt.

aa) Bei dem zwischen der [X.] und der [X.] [X.] vereinbarten [X.] handelt es sich zwar um einen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 [X.]. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Bestimmungen des [X.] tarifvertragliche Rechtsnormen sind. Nach § 1 Abs. 1 [X.] regelt ein Tarifvertrag die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Ein Tarifvertrag kann daher sowohl schuldrechtliche als auch normative Bestimmungen enthalten. Tariffähige Koalitionen und Arbeitgeber können auch nicht tarifliche Vereinbarungen treffen. Ob es sich bei einer Bestimmung in einem Tarifvertrag um eine normative oder um eine schuldrechtliche Bestimmung handelt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Diese Auslegung richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und die Auslegung schuldrechtlicher Verträge in §§ 133, 157 BGB (vgl. [X.] 26. Januar 2011 - 4 [X.] - Rn. 18, 21 mwN, [X.]E 137, 45). Danach kommt es für die Frage, ob einer Tarifbestimmung Rechtsnormcharakter beizumessen ist, darauf an, ob die Tarifvertragsparteien ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben. Dazu müssen sie durch bindende, dh. normative Regelungen die Klärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmen (vgl. [X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 48 mwN).

bb) Das [X.] hat unter Zugrundelegung dieser Grundsätze angenommen, bei der Bestimmung in § 2 Ziff. 3 Satz 1 [X.] handle es sich nicht um eine tarifvertragliche Rechtsnorm, sondern um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien, die Rechte und Pflichten nur zwischen diesen erzeugt. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Bereits der Wortlaut von § 2 Ziff. 3 Satz 1 [X.] spricht gegen einen Willen der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung. Tarifliche Rechtsnormen sind nach § 1 Abs. 1 [X.] darauf gerichtet, den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu ordnen. § 2 Ziff. 3 Satz 1 [X.] bestimmt nach seinem Wortlaut keine Verpflichtung, sondern umschreibt ein künftiges Verhalten der [X.].

(2) Der Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in § 2 [X.] spricht ebenfalls gegen einen Rechtsnormcharakter von § 2 Ziff. 3 Satz 1 [X.].

§ 2 [X.] besteht aus drei [X.]. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthalten nicht alle [X.] Rechtsnormen, was darauf schließen lassen könnte, dass es sich auch bei § 2 Ziff. 3 Satz 1 [X.] um eine normative Regelung handelt. Bei der Bestimmung in § 2 Ziff. 1 [X.] ist dies nicht der Fall. Danach werden Arbeitsverträge, die überwiegend Tätigkeiten im Rahmen zeitlich begrenzter entwicklungspolitischer Maßnahmen zum Gegenstand haben, in der Regel befristet abgeschlossen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine Zustandsbeschreibung. § 2 Ziff. 2 [X.] enthält zwar Rechtsnormen für die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen. Die von der [X.] einzuhaltende Quote ist allerdings dort nicht erwähnt, sondern findet sich in der gesonderten Ziffer 3. Wenn die Tarifvertragsparteien beabsichtigt hätten, die Einhaltung der Quote als Zulässigkeitsvoraussetzung für die sachgrundlose Befristung vorzusehen, hätte es nahegelegen, die Quote in § 2 Ziff. 2 [X.] zu regeln oder § 2 Ziff. 3 [X.] anders zu formulieren, etwa dahingehend, dass Befristungen nach § 2 Ziff. 2 [X.] nur zulässig sind, wenn die in Ziff. 3 festgelegte Quote nicht überschritten wird.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch aus § 2 Ziff. 3 Satz 2 [X.], wonach „sonstige rechtlich zulässige [X.] … dadurch nicht berührt“ werden, nicht auf einen Rechtsnormcharakter von § 2 Ziff. 3 Satz 1 [X.] geschlossen werden. § 2 Ziff. 3 Satz 2 [X.] ist ebenfalls keine normative Bestimmung. Es handelt sich vielmehr - wie bei dem fast wortgleich formulierten § 2 Ziff. 1 Satz 3 [X.] - um einen deklaratorischen Verweis auf sonstige (gesetzlich vorgesehene) [X.], die unabhängig von den tariflichen Bestimmungen gelten sollen. Zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit von Befristungen, die die in § 2 Ziff. 3 Satz 1 [X.] genannte Quote überschreiten, verhält sich § 2 Ziff. 3 Satz 2 [X.] nicht. Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, sind „sonstige rechtlich zulässige [X.]“ iSv. § 2 Ziff. 3 Satz 2 [X.] andere als die unmittelbar zuvor bezeichneten [X.]. Die Formulierung „dadurch“ bezieht sich auf die quantitative Beschränkung in § 2 Ziff. 3 Satz 1 [X.]. Damit wird klargestellt, dass nur die nach § 2 Ziff. 2 [X.] eröffneten [X.] eine quantitative Beschränkung erfahren, nicht jedoch Befristungen, die unabhängig von § 2 Ziff. 2 [X.] vereinbart werden. Eine über diese Aussage hinausgehende Bestimmung trifft § 2 Ziff. 3 Satz 2 [X.] nicht. Insbesondere enthält § 2 Ziff. 3 Satz 2 [X.] keine Regelung zur Wirksamkeit von Befristungen.

(3) Auch die Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 2 und 3 [X.] spricht nicht für ein Verständnis von § 2 Ziff. 3 Satz 1 [X.] als Rechtsnorm. Die Bezeichnung von § 2 Ziff. 1 bis Ziff. 3 [X.] als „Regelungen“ in der Protokollnotiz weist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien sämtlichen Bestimmungen in § 2 [X.] Rechtsnormcharakter beimessen. Mit dem Begriff „Regelung“ kann auch eine Abrede in einem schuldrechtlichen Vertrag gemeint sein. Da die Protokollnotiz ausdrücklich die Tarifvertragsparteien und ihr Verhältnis in den Blick nimmt, indem ausgeführt wird, die Parteien betrachteten diese Regelungen insgesamt als angemessenen Ausgleich, im Falle der Änderung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Befristung von Arbeitsverträgen würden die Parteien unverzüglich in [X.] eintreten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien unter dem Begriff „Regelungen“ ausschließlich tarifliche Rechtsnormen verstehen. Vielmehr kommt in der Protokollnotiz zum Ausdruck, dass [X.] der erweiterten Befristungsmöglichkeit nach § 2 Ziff. 2 [X.] zugestimmt und die Beklagte sich im Gegenzug [X.] gegenüber mit § 2 Ziff. 3 [X.] verpflichtet hat, von dieser Möglichkeit nur in quantitativ beschränktem Umfang Gebrauch zu machen. Hieraus ist auf den rein schuldrechtlichen Charakter von § 2 Ziff. 3 Satz 1 [X.] zu schließen.

(4) Gegen ein Verständnis von § 2 Ziff. 3 Satz 1 [X.] als normative Regelung spricht zudem, dass die Bestimmung keine Vorgaben zur Ermittlung der Quote enthält. Hätten die Tarifvertragsparteien mit der Quote eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die erweiterte Befristungsmöglichkeit schaffen wollen, hätte es nahegelegen, Regelungen dazu zu treffen, wie die Quote zu errechnen sein soll, und zu welchem Zeitpunkt sie eingehalten sein muss. Ohne derartige Vorgaben würde die Regelung als Rechtsnorm zu erheblichen Rechtsanwendungsproblemen führen und sie wäre kaum praktikabel. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist bereits unklar, ob bei der Ermittlung der Quote auch Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, mit denen auf der Grundlage von § 2 Ziff. 2 [X.] befristete Arbeitsverträge abgeschlossen wurden, die die Beklagte aber nicht „beschäftigt“ (etwa wegen Elternzeit oder längerfristiger Arbeitsunfähigkeit). Unklar ist auch, welcher Zeitpunkt für die Feststellung der Quote maßgeblich sein soll. Zwar sind grundsätzlich für die Wirksamkeit einer Befristung die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Dies wäre jedoch für die Einhaltung der Quote nicht sachgerecht. Das [X.] hat zu Recht ausgeführt, dass es allein durch eine gehäufte Beendigung unbefristeter Arbeitsverhältnisse, auf die nicht allein die Beklagte Einfluss hat, zu einer unvorhergesehenen kurzfristigen Überschreitung der Quote kommen könnte und dass jeweils aktuell für den Tag des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags die genaue Quote ermittelt werden müsste, was jedenfalls dann schwer handhabbar wäre, wenn Vertragsurkunden zur Unterschriftsleistung an Arbeitnehmer versandt werden müssen, da in diesem Fall der [X.] im Vorhinein nicht exakt feststeht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien die erweiterte sachgrundlose Befristungsmöglichkeit von einem derart unpraktikablen Tatbestandsmerkmal abhängig gemacht haben.

IV. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    für die verhinderte Richterin
Dr. Rennpferdt
Gräfl    

        

    Waskow    

        

        

        

    Steude    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 AZR 390/15

14.06.2017

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 8. Mai 2014, Az: 19 Ca 9365/13, Urteil

§ 14 Abs 2 S 3 TzBfG, § 14 Abs 2 S 4 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.06.2017, Az. 7 AZR 390/15 (REWIS RS 2017, 9538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9538

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