Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.07.2014, Az. XI R 39/10

11. Senat | REWIS RS 2014, 4398

TIERE STEUERRECHT STEUERN TAXI BUNDESFINANZHOF (BFH) UMSATZSTEUER

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Gegenstand

Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern durchgeführte Krankentransporte


Leitsatz

1. Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen.

2. Anders kann es sein, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, beruhen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob für Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen --im Streitfall Krankenfahrten mit nicht hierfür besonders eingerichteten Fahrzeugen im Auftrag von [[X.].] der ermäßigte Steuersatz anwendbar ist, der nach nationalem Recht für Personenbeförderungsleistungen mit Kraftdroschken (Taxen) im Nahverkehr gilt.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gmb[X.], die u.a. über eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, §§ 9 ff., § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes ([[X.].]) für den [[X.].]erkehr mit Mietwagen verfügt, nicht jedoch über eine Genehmigung für den [[X.].]erkehr mit Taxen (§ 47 [[X.].]).

3

In den Streitjahren 2006 und 2007 führte die Klägerin im Auftrag von Krankenkassen Krankenfahrten mit hierfür nicht besonders eingerichteten Fahrzeugen durch.

4

Sie erkannte am 27. November 2007 gegenüber der [[X.].] den zum 1. Oktober 2007 zwischen dieser und dem [X.]- und Mietwagenunternehmerverband ([[X.].]) geschlossenen [[X.].]ertrag zur Durchführung von Krankenfahrten für [[X.].]ersicherte der [[X.].] mittels [X.]unternehmen an und verpflichtete sich, alle in diesem [[X.].]ertrag vereinbarten Bedingungen zu erfüllen. Gegenstand des [[X.].]ertrages ist nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 die Beteiligung der im [[X.].] organisierten [X.]unternehmen an der Durchführung von planbaren Krankenfahrten, die für die [[X.].]ersicherten der [[X.].] im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig werden. Gemäß § 5 Abs. 1 des [[X.].]ertrages gilt für die [[X.].]ergütung der Krankenfahrten die [[X.].] nach Anlage 1 des [[X.].]ertrages.

5

Die Klägerin erklärte die Umsätze entsprechend einer Beanstandung durch eine [[X.].] des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) mit dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--). Ihre Einsprüche, mit denen sie eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG) begehrte, blieben ohne Erfolg. Der Klage wurde nur aus anderen, hier nicht streitigen Gründen teilweise stattgegeben.

6

Das Finanzgericht (FG) entschied, die Klägerin könne für die betreffenden Beförderungsleistungen nicht den ermäßigten Steuersatz beanspruchen, da sie mangels entsprechender Genehmigung keine Beförderung im [[X.].]erkehr mit Taxen erbracht habe. Eine Ausdehnung der [[X.].]orschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG auf die von der Klägerin als Mietwagenunternehmerin durchgeführten Fahrten sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Allerdings handele es sich bei den vorliegenden Krankenfahrten im Auftrag von Krankenkassen um eine besondere Fallkonstellation, in der eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung möglich erscheine. Für [X.]unternehmen mit Betriebssitz in [X.] bestehe aufgrund der [[X.].]erordnung der Stadt [X.] über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den [[X.].]erkehr von Taxen nach entsprechender Genehmigung die Möglichkeit, Beförderungsleistungen gegenüber Krankenkassen zu erbringen, die nicht der strengen Bindung an Beförderungspreise unterlägen, sondern auf [[X.].]ereinbarungen mit den Krankenkassen beruhten. Beförderungsleistungen von [X.]unternehmern, die derartigen [[X.].]erträgen unterfielen, fehlten die wesentlichen Merkmale des öffentlichen Nahverkehrs, auf denen die Begünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG ihrem Sinn und Zweck nach beruhe.

7

Letztlich könne dies jedoch dahinstehen, da auch eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes führe. Die Klägerin werde durch die zu niedrige Besteuerung ihrer Konkurrenten nicht [X.] gestellt, sondern könne ihr Recht außerhalb dieses [[X.].]erfahrens mit einem Antrag auf volle Besteuerung der in Rede stehenden "[X.] verfolgen. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewährleiste den Schutz vor zu niedriger Besteuerung von Konkurrenten ([X.]inweis auf Urteil des Gerichtshofs der [X.] --EuG[X.]-- vom 8. Juni 2006 [X.]/04 --Feuerbestattungsverein [X.]alle e.[[X.].].--, [X.]. 2006, [X.], [X.] 2006, 459, [X.] --[X.]FR-- 2006, 830; Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2006 [[X.].]II R 24/03, [X.], 32, [X.], 243).

8

Schließlich begründe auch das Unionsrecht keinen Anspruch der Klägerin auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die von ihr erbrachten Leistungen.

9

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die [[X.].]erletzung materiellen Rechts. Nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.[[X.].].m. Anhang [X.] Kategorie 5 der [X.]/[X.] des Rates vom 17. Mai 1977 zur [X.]armonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/[X.]) könnten die Mitgliedstaaten auf die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks einen ermäßigten Steuersatz anwenden. Die Umsatzsteuer müsse jedoch auch hier wettbewerbsneutral ausgestaltet sein. Die vorliegende Wettbewerbsverzerrung könne dadurch beseitigt werden, dass ihr --der [X.] durch Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG über den Wortlaut hinaus auch als Mietwagenunternehmerin der ermäßigte Steuersatz gewährt werde. Dies sei auch geboten, da anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten wie Konkurrentenklagen wegen zu niedriger Besteuerung erst noch zu ermittelnder konkurrierender [X.]unternehmer ihr nicht zumutbar seien.

Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Juli 2012 [X.]I R 39/10 (BF[X.]E 239, 164, [X.], 296) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuG[X.] folgende Fragen zur [[X.].]orabentscheidung vorgelegt:

"1. Stehen Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.[[X.].].m. Anhang [X.] Kategorie 5 der [X.]/[X.] des Rates vom 17. Mai 1977 zur [X.]armonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern und Art. 98 Abs. 1 i.[[X.].].m. Anhang III Kategorie 5 der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 347/1) unter Beachtung des Neutralitätsprinzips einer nationalen Regelung entgegen, die für die Beförderung von Personen im [[X.].]erkehr mit Taxen im Nahverkehr den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht, wohingegen für die Beförderung von Personen mit sog. Mietwagen im Nahverkehr der Regelsteuersatz gilt?

2. Ist bei der Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob Fahrten auf der Grundlage von Sondervereinbarungen mit Großkunden unter nahezu gleichlautenden Bedingungen von Kraftdroschken- bzw. [X.]unternehmern und Mietwagenunternehmern ausgeführt werden?"

Der EuG[X.] hat diese Fragen mit Urteil vom 27. Februar 2014 in den verbundenen Rechtssachen [X.]/12 --Pro Med Logistik Gmb[X.]-- und [X.]/12 --Eckard [X.] (Der Betrieb --DB-- 2014, 581, [X.]FR 2014, 470) wie folgt beantwortet:

"1. Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 in [[X.].]erbindung mit Anhang [X.] Kategorie 5 der [X.]/[X.] des Rates vom 17. Mai 1977 zur [X.]armonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/4/[X.] vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung und Art. 98 Abs. 1 und 2 in [[X.].]erbindung mit Anhang III Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind unter Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass sie der Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze, eines ermäßigten und des normalen Steuersatzes, auf zwei Arten von Dienstleistungen der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks im Nahverkehr, nämlich zum einen per [X.] und zum anderen per Mietwagen mit [X.], nicht entgegenstehen, sofern zum einen aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen diese beiden Beförderungsarten unterliegen, die Tätigkeit der Beförderung von Personen im Nahverkehr per [X.] einen konkreten und spezifischen Aspekt der Dienstleistungskategorie der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks im Sinne von Kategorie 5 bzw. Nr. 5 der Anhänge dieser Richtlinien darstellt und zum anderen die fraglichen Unterschiede maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des durchschnittlichen Nutzers für die eine oder die andere Beförderungsart haben. Es ist Sache des vorliegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in den Ausgangsverfahren der Fall ist.

2. Dagegen sind Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 in [[X.].]erbindung mit Anhang [X.] Kategorie 5 der [X.] in der durch die Richtlinie 2001/4 geänderten Fassung und Art. 98 Abs. 1 und 2 in [[X.].]erbindung mit Anhang III Nr. 5 der Richtlinie 2006/112 unter Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass sie der Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze auf zwei Arten von Dienstleistungen der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks im Nahverkehr, nämlich zum einen per [X.] und zum anderen per Mietwagen mit [X.], entgegenstehen, wenn aufgrund einer Sondervereinbarung, die auf die [X.]unternehmen und die Mietwagenunternehmen mit [X.], mit denen sie getroffen wurde, unterschiedslos angewandt wird, die Beförderung von Personen per [X.] keinen konkreten und spezifischen Aspekt der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks darstellt und wenn die im Rahmen dieser [[X.].]ereinbarung durchgeführte Tätigkeit, aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers, als der Tätigkeit der Beförderung von Personen im Nahverkehr per Mietwagen mit [X.] gleichartig anzusehen ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts."

Die Klägerin begehrt insbesondere im [X.]inblick auf die Ausführungen des EuG[X.] unter Rz 4 seiner Entscheidung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die von ihr im Rahmen des [X.] durchgeführten Krankentransporte.

Sie beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der [[X.].]orentscheidung die Umsatzsteuerbescheide für 2006 und für 2007 dahingehend zu ändern, dass die Umsätze aus Krankenfahrten dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden.

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Das [X.] ist bei seiner Entscheidung zum Teil von unzutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die bislang vom [X.] getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um eine abschließende Entscheidung zur Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die streitbefangenen Umsätze zu treffen.

1. Nach der in den Streitjahren 2006 und 2007 geltenden Fassungen des § 12 Abs. 1 UStG betrug die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 % (2006) bzw. 19 % (2007) der Bemessungsgrundlage.

Der Steuersatz ermäßigte sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG in der für das Streitjahr 2006 geltenden Fassung auf 7 % für die Beförderungen von Personen im [X.] mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit [X.], im genehmigten Linienverkehr mit Kfz, im [X.]nverkehr und die Beförderungen im Fährverkehr
aa) innerhalb einer [X.] oder
bb) wenn die [X.] nicht mehr als 50 km betrug.

Mit Wirkung vom 19. Dezember 2006 wurde der Begriff "[X.]nverkehr" durch die Wörter "Verkehr mit Taxen" ersetzt (Art. 7 Nr. 5 Buchst. b des Jahressteuergesetzes 2007). Dabei handelt es sich "um eine redaktionelle Änderung", da die Verwendung des Begriffs "[X.]" bei Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG in Anlehnung an das [X.] erfolgte, und in diesem Gesetz der Begriff "[X.]" zwischenzeitlich durch den Begriff "Taxen" ersetzt worden war (BTDrucks 16/2712, S. 75).

2. Nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der im Streitjahr 2006 geltenden [X.]/[X.] und nach Art. 98 Abs. 1 der im Streitjahr 2007 geltenden Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) können die Mitgliedstaaten (neben dem [X.]) einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. Diese ermäßigten Sätze werden als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der nicht niedriger als 5 % sein darf, und sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang [X.] (Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 Satz 2 der [X.]/[X.]) bzw. der in Anhang III (Art. 98 Abs. 2, Art. 99 Abs. 1 der MwStSystRL) genannten Kategorien anwendbar.

Anhang [X.] der [X.]/[X.] bzw. Anhang III der MwStSystRL enthält ein Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können. Kategorie 5 des Anhangs [X.] der [X.]/[X.] bzw. Nr. 5 des Anhangs III der MwStSystRL lässt dies für die "Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks" zu. Darunter fallen die Umsätze der Klägerin, die unstreitig in der Beförderung von Personen bestehen. Insoweit wäre die [X.] befugt, dafür in ihrem nationalen Umsatzsteuerrecht einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

3. Das [X.] in der in den Streitjahren geltenden Fassung vom 8. August 1990 ([X.] 1990, 1690) definiert den Verkehr mit Taxen als die Beförderung von Personen mit PKW, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt (§ 47 Abs. 1 [X.]). Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Die Beförderungsentgelte und -bedingungen werden gemäß § 51 Abs. 1 [X.] für Taxen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Für den [X.], dem räumlichen Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte (§ 47 Abs. 4 [X.]), sind Sondervereinbarungen --zwischen dem örtlichen [X.]gewerbe und [X.] unter den weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 [X.] zulässig.

Im [X.] besteht nach § 22 i.V.m. § 47 Abs. 4 [X.] eine Beförderungspflicht. Die Unternehmer des [X.] unterliegen einer Betriebspflicht, die allgemein auf die ordnungsmäßige Einrichtung und Aufrechterhaltung des Betriebs gerichtet ist (§ 21 [X.]) und deren Umfang durch Rechtsverordnung noch weiter ausgestaltet werden kann, insbesondere auch durch Vorschriften über das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes (§ 47 Abs. 3 Nr. 1 [X.]).

Verkehr mit Mietwagen ist nach § 49 Abs. 4 Satz 1 [X.] die Beförderung von Personen mit PKW, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 [X.] sind.

Mit Mietwagen dürfen nur [X.] ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (§ 49 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Nach Ausführung des [X.] hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen [X.] erhalten (§ 49 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Der Eingang des [X.] am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren (§ 49 Abs. 4 Satz 4 [X.]). Annahme, Vermittlung und Ausführung von [X.]n, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für [X.] dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem [X.] zu führen (§ 49 Abs. 4 Satz 5 [X.]). Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden (§ 49 Abs. 4 Satz 6 [X.]).

Für Unternehmer des [X.]s besteht keine Betriebs- und Beförderungspflicht (§ 49 Abs. 4 Satz 7 [X.]). Sie unterliegen anders als die [X.]unternehmer (§ 51 [X.]) keinen Tarifvorschriften, sondern können ihr Entgelt frei vereinbaren.

Die Beförderung von Personen mit [X.]n (Taxen) und mit Mietwagen bedarf der Genehmigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 [X.]), wobei für den Verkehr mit Taxen eine besondere Zulassungsschranke besteht, wonach die Genehmigung zu versagen ist, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird (§ 13 Abs. 4 Satz 1 [X.]).

4. Soweit die Klägerin im Streitfall Personenbeförderungsleistungen erbracht hat, die nicht ebenfalls für Taxen geltenden Sondervereinbarungen unterliegen, sind diese Umsätze --wie das [X.] zu Recht angenommen hat-- nach § 12 Abs. 1 UStG dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen (vgl. den in dieser Sache ergangenen Vorlagebeschluss in [X.], 551, [X.], 296, unter [X.], m.w.N.).

5. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Unionsrecht.

a) Der [X.] hat in seinem Urteil --Pro Med Logistik Gmb[X.]-- und --Eckard [X.] in [X.] 2014, 581, [X.] 2014, 470 u.a. ausgeführt:

"43. Der Gerichtshof hat zu Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der [X.] bereits ausgeführt, dass der Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu der Auslegung zwingt, dass der ermäßigte Steuersatz nur dann angewandt werden kann, wenn er sich auf alle Aspekte einer Kategorie von Leistungen im Sinne des [X.] dieser Richtlinie bezieht, so dass eine selektive Anwendung eines ermäßigten Satzes nicht ausgeschlossen ist, sofern sie keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nach sich zieht (vgl. Urteil vom 6. Mai 2010, [X.]/ [X.], [X.]/09, [X.]. 2010, [X.], Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der [X.] hat ebenfalls klargestellt, dass seine Auslegung von Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der [X.] auf die im Wesentlichen gleichlautenden Abs. 1 und 2 von Art. 98 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu erstrecken ist (Urteil [X.]/[X.], Rn. 27).

44. Der Gerichtshof hat infolgedessen entschieden, dass die Mitgliedstaaten, sofern der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, die Möglichkeit haben, konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Leistungen im Sinne des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie und des Anhangs [X.] der [X.] mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil [X.]/[X.], Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

45. Demnach unterliegt die den Mitgliedstaaten zuerkannte Wahrnehmung der Möglichkeit einer selektiven Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes der zweifachen Bedingung, dass zum einen für die Zwecke der Anwendung des ermäßigten Satzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird. Diese Bedingungen sollen sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit nur unter Umständen Gebrauch machen, die die einfache und korrekte Anwendung des gewählten ermäßigten Satzes gewährleisten und jede Form von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch verhindern (vgl. Urteil [X.]/[X.], Rn. 30).

46. Folglich ist zu prüfen, ob die Beförderung von Personen per [X.], für die nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuerssatzes vorsehen, einen konkreten und spezifischen Aspekt der Dienstleistungskategorie 'Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks', die sowohl in [X.] Nr. 5 der Mehrwertsteuerrichtlinie als auch in Anhang [X.] Kategorie 5 der [X.] aufgeführt ist, darstellt und, wenn ja, ob die Anwendung dieses Satzes allein auf die Tätigkeit der Beförderung von Personen per [X.] den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beeinträchtigt.

...

47. Zur Klärung der Frage, ob die Beförderung von Personen im Nahverkehr per [X.] einen konkreten und spezifischen Aspekt der von den Unternehmen erbrachten Leistungen der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks darstellt, ist zu prüfen, ob es sich um die Erbringung einer Dienstleistung handelt, die getrennt von den übrigen Leistungen dieser Kategorie als solche bestimmbar ist (vgl. entsprechend Urteil [X.]/[X.], Rn. 35).

48. [X.]ierzu ergibt sich aus den Angaben in den Vorlageentscheidungen, dass [X.]unternehmen in vollem Umfang als Erbringer einer öffentlichen Dienstleistung der Beförderung von Personen angesehen werden, deren Tätigkeit von der Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige Behörde abhängig ist und erheblichen Verpflichtungen unterliegt. Zu diesen Verpflichtungen gehört u.a., dass sie ihre Tätigkeit entsprechend den öffentlichen Verkehrsinteressen aufrechterhalten (§ 21 [X.]), die Beförderung durchführen (§ 22 [X.]) und die festgesetzten Beförderungsentgelte beachten (§§ 47 Abs. 4 und 51 Abs. 1 [X.]).

49. Ein rechtlicher Rahmen, der [X.]unternehmen - im Unterschied zu Mietwagenunternehmen mit [X.] - zwänge, Beförderungsleistungen unter Übernahme einer Betriebspflicht zu erbringen, und ihnen verböte, eine Beförderung in Erwartung insbesondere einer profitableren Fahrt abzulehnen oder Situationen gewinnbringend zu nutzen, in denen sie ein vom offiziellen Tarif abweichendes Beförderungsentgelt verlangen könnten, ist geeignet, unterschiedliche Leistungen zu kennzeichnen.

50. Unter solchen Umständen kann die Tätigkeit der Beförderung von Personen im Nahverkehr per [X.] als eine Dienstleistung eingestuft werden, die getrennt von den übrigen Leistungen der betreffenden Kategorie – der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks – als solche bestimmbar ist. Diese Tätigkeit könnte somit einen konkreten und spezifischen Aspekt der genannten Kategorie darstellen.

51. Es ist indessen Sache des nationalen Gerichts, anhand der nationalen Regelung und der tatsächlichen Umstände, mit denen es befasst ist, zu prüfen, ob dies in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten der Fall ist."

b) Soweit der [X.] es in Rz 46 und 51 dem nationalen Gericht aufgegeben hat, zu prüfen, ob die Beförderung von Personen im Nahverkehr per [X.] einen konkreten und spezifischen Aspekt der von den Unternehmern erbrachten Leistungen der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks darstellt, ist dies im Streitfall zu bejahen, soweit die Klägerin Personenbeförderungsleistungen durchgeführt hat, für die keine gleichermaßen für [X.]unternehmer geltenden Sondervereinbarungen bestanden.

Denn die [X.]unternehmer gelten in vollem Umfang als Erbringer einer öffentlichen Dienstleistung der Beförderung von Personen, deren Tätigkeit von der Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige Behörde abhängig ist und erheblichen weiteren Verpflichtungen unterliegt. Dazu gehört u.a., dass sie ihre Tätigkeit entsprechend den öffentlichen Verkehrsinteressen aufrechterhalten (§ 21 [X.]), ihrer Beförderungspflicht i.S. von § 22 [X.] nachkommen und die festgesetzten Beförderungsentgelte beachten (§ 47 Abs. 4 und § 51 Abs. 1 [X.]).

Der [X.] hat insoweit ausgeführt, dass ein entsprechender rechtlicher Rahmen, der nur für [X.]unternehmen und nicht für Mietwagenunternehmen mit [X.] gilt, geeignet ist, unterschiedliche Leistungen im vorstehenden Sinne zu kennzeichnen, so dass diese Tätigkeit einen konkreten und spezifischen Aspekt der genannten Kategorie darstellen kann (vgl. Rz 49 und 50 des [X.]-Urteils --Pro Med Logistik Gmb[X.] und Eckard [X.] in [X.] 2014, 581, [X.] 2014, 470).

c) Zur unionsrechtlich darüber hinaus gebotenen Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität hat der [X.] ferner ausgeführt:

"52. Nach gefestigter Rechtsprechung lässt es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. Urteil vom 10. November 2011, [X.], [X.]/10 und [X.]/10, [X.]. 2011, [X.], Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53. Zur Klärung der Frage, ob zwei Dienstleistungen im Sinne dieser Rechtsprechung gleichartig sind, ist in erster Linie auf die Sicht des [X.] abzustellen, wobei künstliche, auf unbedeutenden Unterschieden beruhende Unterscheidungen vermieden werden müssen (vgl. Urteil [X.], Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54. Zwei Dienstleistungen sind daher gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach Maßgabe eines Kriteriums der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des [X.], die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (vgl. Urteil [X.], Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55. Ferner ist daran zu erinnern, dass es für die Beurteilung der Vergleichbarkeit von Leistungen nicht allein auf die Gegenüberstellung einzelner Leistungen ankommt, sondern der Kontext zu berücksichtigen ist, in dem sie erbracht werden (vgl. Urteil vom 23. April 2009, [X.], [X.]/07, [X.]. 2009, [X.], Rn. 38).

56. Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass in bestimmten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in den Augen des Verbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit im [X.]inblick auf die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil [X.], Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57. Somit sind auch die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen die beiden in Rn. 48 des vorliegenden Urteils genannten Beförderungsarten unterliegen, und deshalb ihre jeweiligen Merkmale zu berücksichtigen, die in den Augen der Durchschnittsverbraucher die eine von der anderen unterscheiden.

58. Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass Mietwagenunternehmen mit [X.] nur Beförderungsaufträge annehmen dürften, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen seien; dagegen sei [X.]unternehmen die Annahme von Aufträgen stets gestattet, was das Vorhandensein von Fahrzeugen an genau bestimmten Stellen oder die Abrufbarkeit voraussetze. Es hat ferner hervorgehoben, dass zwischen diesen beiden Beförderungsarten Unterschiede in Bezug auf die Annahme, die Übermittlung und die Durchführung der Beförderungsaufträge sowie in Bezug auf das Bereithalten des Fahrzeugs und die Werbung bestünden. Das vorlegende Gericht hält diese Unterschiede allein oder in Verbindung miteinander für geeignet, jede Gefahr einer Verwechslung zwischen dem [X.] und dem [X.] mit [X.] zu vermeiden. Es hat schließlich darauf hingewiesen, dass den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale für Mietwagen mit [X.] nicht verwendet werden dürften.

59. Solche Unterschiede auf [X.] der rechtlichen Anforderungen, denen die fraglichen Beförderungsarten unterliegen, können – wenn sie sich als zutreffend erweisen, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist – in den Augen des durchschnittlichen Nutzers einen Unterschied zwischen diesen Beförderungsarten schaffen, da jede von ihnen geeignet ist, unterschiedliche Bedürfnisse des Nutzers zu befriedigen, und somit auf seine Entscheidung, die eine oder die andere Beförderungsart zu wählen, maßgeblichen Einfluss haben kann, so dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ihrer abweichenden steuerlichen Behandlung nicht entgegenstünde."

d) [X.]iernach liegt ein Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip nicht vor, soweit die Klägerin ihre Personenbeförderungsleistungen außerhalb von auch für Taxen geltenden Sondervereinbarungen erbracht hat.

Denn aus maßgeblicher Sicht des [X.] ist ein Unterschied zwischen den streitbefangenen Beförderungsarten gegeben, wobei jede geeignet ist, unterschiedlichen Bedürfnissen des Nutzers zu entsprechen, und somit auf seine Entscheidung, die eine oder die andere Beförderungsart zu wählen, erheblichen Einfluss haben kann (vgl. Rz 59 des [X.]-Urteils --Pro Med Logistik Gmb[X.] und Eckard [X.] in [X.] 2014, 581, [X.] 2014, 470).

Der [X.] hält die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen die beiden genannten Beförderungsarten unterliegen, für maßgeblich (vgl. Rz 57 des [X.]-Urteils). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des [X.] unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Senats in [X.], 551, [X.], 291 verwiesen (vgl. Rz 58 des [X.]-Urteils).

6. Zu den mit Taxen und Mietwagen im Rahmen von vertraglich vereinbarten Krankentransporten hat der [X.] Folgendes ausgeführt:

"61. Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache [X.]/12 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei der Beantwortung der ersten Frage in der Rechtssache [X.]/12 und der einzigen Frage in der Rechtssache [X.]/12 zu berücksichtigen ist, dass [X.]unternehmen und Mietwagenunternehmen mit [X.] ihre Leistungen auf der Grundlage einer Sondervereinbarung erbringen, die unterschiedslos und unter nahezu gleichlautenden Bedingungen auf diese verschiedenen Unternehmen Anwendung findet.

62. Wie in Rn. 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist zur Klärung der Frage, ob ein Mitgliedstaat unter solchen Umständen die Möglichkeit hat, auf die Beförderung von Personen im Nahverkehr per [X.] einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, während er die per Mietwagen mit [X.] durchgeführte Beförderung dem normalen Steuersatz unterwirft, zu prüfen, ob diese Dienstleistung einen konkreten und spezifischen Aspekt der Dienstleistungskategorie 'Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks', die sowohl in Anhang III Nr. 5 der Mehrwertsteuerrichtlinie als auch in Anhang [X.] Kategorie 5 der [X.] aufgeführt ist, darstellt und, wenn ja, ob die Anwendung dieses Satzes den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beeinträchtigt.

63. [X.]ierzu ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen im Wesentlichen Krankentransporte im Rahmen einer Vereinbarung wie der Vereinbarung zwischen der [X.] und dem Verband sind, die auf die [X.]unternehmen und die Mietwagenunternehmen mit [X.], mit denen sie getroffen wurde, unterschiedslos angewandt wird. Nach den Angaben in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist das Beförderungsentgelt in dieser Vereinbarung festgelegt und gilt in gleicher Weise für beide Beförderungskategorien. Zudem führe die Vereinbarung für diese beiden Beförderungskategorien zu keiner anderen Beförderungs- und Betriebspflicht als der bereits aufgrund des Vertrags bestehenden Pflicht zur tatsächlichen Durchführung des Transports. Die [X.]unternehmen unterlägen somit im Rahmen einer solchen Vereinbarung nicht den außerhalb dieser Vereinbarung für sie geltenden rechtlichen Anforderungen.

64. Sollten sich diese Umstände als zutreffend erweisen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, müsste dieses davon ausgehen, dass im Rahmen der Vereinbarung zwischen der [X.] und dem Verband die Beförderung von Personen per [X.] keinen konkreten und spezifischen Aspekt der Dienstleistungskategorie der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks darstellt. Zudem wäre diese Tätigkeit daher, aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers, als der Tätigkeit der Beförderung von Personen im Nahverkehr per Mietwagen mit [X.] gleichartig anzusehen. Das schließt jedoch nicht aus, dass die Tätigkeit des [X.] im Rahmen von Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Personenbeförderungsunternehmen in ihrer Gesamtheit einen konkreten und spezifischen Aspekt der von Unternehmen, die Personen und das mitgeführte Gepäck befördern, erbrachten Leistungen im Sinne der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung darstellen könnte."

7. Insoweit ist das [X.] bei seiner Entscheidung von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil war daher aufzuheben.

8. Der Senat kann nicht durcherkennen, weil die Sache nicht spruchreif ist.

Denn den tatsächlichen Feststellungen des [X.] lässt sich nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang die Klägerin die streitbefangenen Krankentransporte auch auf der Grundlage von gleichermaßen für Taxen geltenden Sondervereinbarungen erbracht hat. Festgestellt ist bislang lediglich, dass die Klägerin am 27. November 2007 gegenüber der [X.] einen für [X.]unternehmer geltenden [X.] anerkannt und sich verpflichtet hat, alle in diesem Vertrag vereinbarten Bedingungen zu erfüllen. [X.]ingegen ergibt sich daraus nicht, ob und in welchem Umfang die Klägerin nach Maßgabe dieser Vereinbarung tatsächlich Personenbeförderungsleistungen erbracht hat. Ob es für den Streitzeitraum vor dem 27. November 2007 eine entsprechende verbindliche Vereinbarung und darauf beruhende Fahrten gab, ist bislang gleichfalls noch nicht festgestellt. Im Tatbestand des [X.] ist insoweit nur von --unverbindlichen-- Vertragsentwürfen der [X.] die Rede. Das [X.] wird die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

a) Sollten die Personenbeförderungsleistungen der Klägerin außerhalb von ebenfalls für [X.]unternehmer geltenden Sondervereinbarungen erbracht worden sein, wäre die Klage insoweit nach Maßgabe der vom [X.] aufgestellten Rechtsgrundsätze zur ersten Vorlagefrage abzuweisen (vgl. vorstehend unter [X.] bis 5.).

b) Soweit die von der Klägerin durchgeführten Krankentransporte in den Streitjahren hingegen auf ebenfalls für Taxen geltenden Sondervereinbarungen beruhen, ist die vom [X.] aufgegebene Prüfung (vgl. Leitsatz 2 und Rz 63, 64 des [X.]-Urteils --Pro Med Logistik Gmb[X.] und Eckard [X.] in [X.] 2014, 581, [X.] 2014, 470) durch das [X.] vorzunehmen.

9. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI R 39/10

02.07.2014

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 21. September 2010, Az: 3 K 2016/07, Urteil

§ 12 Abs 1 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b UStG 2005, § 47 PBefG, § 49 Abs 4 PBefG, Art 12 Abs 3 Buchst a UAbs 3 Anh H Nr 5 EWGRL 388/77, Anh H Nr 5 EWGRL 388/77, Art 98 Abs 1 Anh 3 Nr 5 EGRL 112/2006, Anh 3 Nr 5 EGRL 112/2006, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.07.2014, Az. XI R 39/10 (REWIS RS 2014, 4398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4398

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3 K 15/18 (Niedersächsisches Finanzgericht)


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