Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.07.2010, Az. 2 BvL 21/08

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2010, 4452

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Vereinbarkeit der Besoldung von Hochschullehrern mit Art 33 Abs 5 GG - Volle Spruchkörperbesetzung für Aussetzungs- und Vorlagebeschluss erforderlich


Gründe

1

Die Vorlage betrifft die Frage der amtsangemessenen Alimentation eines Universitätsprofessors.

2

1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe [X.] den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.

3

2. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 hat das [X.] - 5. Kammer - in der Besetzung mit drei Berufsrichtern das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 32 Sätze 1 und 2 [X.] in Verbindung mit Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV Nr. 3 (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W) mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. Der [X.] und Vorlagebeschluss wurde außerhalb der mündlichen Verhandlung ohne Zuziehung [X.] gefasst.

4

Die Vorlage ist mangels Vorlageberechtigung unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat den [X.] und Vorlagebeschluss nicht in der korrekten Besetzung erlassen.

5

Ein Gericht kann einen [X.] und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 [X.] nur in derjenigen Besetzung fassen, in der es die Entscheidung hätte treffen müssen, für die die Vorlagefrage erheblich ist (vgl. [X.] 1, 80 <81 f.>; 16, 305 <305 f.>; 29, 178 <178 f.>; 34, 52 <57>; 54, 159 <164>; 98, 145 <152>; 114, 303 <315>; BVerfGK 5, 172 <173 f.>). Dies ergibt sich aus dem engen Zusammenhang zwischen der anstehenden Sachentscheidung und der dem [X.] zur Prüfung gestellten Frage, ob die bei der Sachentscheidung anzuwendende Norm gültig oder verfassungswidrig ist (vgl. [X.] 16, 305 <305 f.>; 29, 178 <178 f.>). Die Sachentscheidung im ausgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich in voller Spruchkörperbesetzung, also in der Kammerbesetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern zu treffen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Daher hätte auch der [X.] und Vorlagebeschluss in voller Spruchkörperbesetzung getroffen werden müssen (vgl. [X.] 34, 52 <57>).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvL 21/08

26.07.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend VG Gießen, 8. Dezember 2008, Az: 5 E 248/07, Vorlagebeschluss

Art 100 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 32 Abs 1 BBesG, § 32 Abs 2 BBesG, Anl 2 BBesG, Anl 4 Ziff 3 BBesG, § 80 Abs 1 BVerfGG, § 5 Abs 3 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.07.2010, Az. 2 BvL 21/08 (REWIS RS 2010, 4452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4452

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14

4 A 94/11

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