Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.12.2010, Az. 1 BvL 7/10

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2010, 600

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nachträgliche Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur konkreten Normenkontrolle nach Anerkenntnis (§ 101 Abs 2 SGG) im sozialgerichtlichen Verfahren - Zur für die Aufhebung eines Vorlagebeschlusses erforderlichen Spruchkörperbesetzung


Gründe

I.

1

Die Vorlage betrifft Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. Nach Einleitung des Verfahrens der konkreten Normenkontrolle beim [X.] ist das Ausgangsverfahren durch die Annahme eines Anerkenntnisses der dortigen Beklagten beendet worden (§ 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz). Dies hat das [X.] mit Beschluss vom 17. November 2010 durch [X.] des vorlegenden Senats festgestellt; zugleich hat es festgestellt, dass es einer Entscheidung des [X.]s über den Vorlagebeschluss nicht mehr bedürfe.

II.

2

Durch die Beendigung des Ausgangsverfahrens ist die Grundlage für eine Sachentscheidung des [X.]s über die Vorlage entfallen (vgl. [X.] 14, 140 <142>; 29, 325 <326>). Sie ist damit zumindest unzulässig geworden, denn der Ausgang des fachgerichtlichen Verfahrens hängt nicht mehr von der Entscheidung über die Vorlagefrage ab (vgl. [X.] 51, 161 <163 f.>; 108, 186 <209>). Es bedarf allerdings einer Entscheidung des [X.]s über die Unzulässigkeit der Vorlage, weil der Vorlagebeschluss seitens des [X.]s nicht aufgehoben worden ist (vgl. [X.] 29, 325 <326 f.>). In dem Beschluss des [X.]s vom 17. November 2010 wurde der Vorlagebeschluss nicht ausdrücklich aufgehoben, sondern lediglich festgestellt, dass es einer Entscheidung des [X.]s nicht mehr bedürfe. Darin liegt keine wirksame Aufhebung des [X.]. Unabhängig davon könnte er ohnehin nur durch einen Spruchkörper aufgehoben werden, der genauso besetzt ist wie der Spruchkörper, der ihn gefasst hat. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Vorlagebeschluss in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern getroffen wurde, der Beschluss vom 17. November 2010 aber allein von [X.].

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvL 7/10

08.12.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 17. März 2010, Az: L 2 LW 5/09, Vorlagebeschluss

Art 100 Abs 1 GG, § 90 Abs 1 S 1 ALG, § 93 Abs 3 Nr 1 ALG, § 80 BVerfGG, § 101 Abs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.12.2010, Az. 1 BvL 7/10 (REWIS RS 2010, 600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 600

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