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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 154/04 vom 28. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 28. Juli 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 6. September 2004 wird zurückgewiesen, weil die grundsätzliche Be-deutung der Rechtssache nach der Entscheidung des Senats vom 20. Januar 2005 - [X.] entfallen ist und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.] mehr erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Revision hat in der Sache auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. zu diesem Erfordernis bei Wegfall der grund-sätzlichen Bedeutung nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde: [X.], [X.]. v. 6.5.2004 - I ZR 197/03, [X.], 712 = [X.], 1051 - [X.]; [X.]. v. 27.10.2004 - IV ZR 386/02). Von einer nä-heren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 293.007,29 •
[X.] Ungern-Sternberg Büscher
Schaffert Bergmann
Meta
28.07.2005
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2005, Az. I ZR 154/04 (REWIS RS 2005, 2311)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2311
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