Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. I ZR 204/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2440

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 204/04 vom 21. Juli 2005 in dem Rechtsstreit

[X.] hat am 21. Juli 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 18. November 2004 wird zurückgewiesen, weil die [X.] weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die maßgeblichen Merkmale des Klagegeschmacksmusters sind aus der hinterlegten Abbildung zu erkennen. Von einer weiteren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgese-hen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 125.000 •
[X.] Ungern-Sternberg Büscher
Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 204/04

21.07.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. I ZR 204/04 (REWIS RS 2005, 2440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2440

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