Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2010, Az. 1 BvR 2298/10

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2010, 663

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Versammlungsverbot


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und es im Übrigen auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 [X.]).

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2298/10

08.12.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Gelsenkirchen, 3. September 2010, Az: 14 L 970/10, Beschluss

Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 6 PolG NW 2003, § 15 VersammlG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2010, Az. 1 BvR 2298/10 (REWIS RS 2010, 663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 663

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