VERWALTUNGSRECHT RECHTSEXTREMISMUS DEMONSTRATIONEN Hinzufügen
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Nichtannahmebeschluss: Versammlungsverbot
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und es im Übrigen auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 [X.]).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
08.12.2010
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend VG Gelsenkirchen, 3. September 2010, Az: 14 L 970/10, Beschluss
Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 6 PolG NW 2003, § 15 VersammlG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2010, Az. 1 BvR 2298/10 (REWIS RS 2010, 663)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 663
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