Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2019, Az. 5 AZR 240/18

5. Senat | REWIS RS 2019, 3490

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Gegenstand

Annahmeverzug - Ausschlussfrist - Beschäftigungsklage


Leitsatz

Mit einer Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung macht der Arbeitnehmer zugleich die für diese Beschäftigung vereinbarten Entgeltansprüche im Sinne der ersten Stufe einer (tarif-)vertraglichen Ausschlussfrist geltend.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird festgestellt, dass das Urteil des [X.] vom 14. März 2018 - 7 [X.]/17 - insoweit gegenstandslos ist, als es die Berufung der Klägerin wegen Annahmeverzugsansprüchen für den Monat Juni 2010 zurückgewiesen hat.

2. Im Übrigen wird das Urteil des [X.] vom 14. März 2018 - 7 [X.]/17 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen, soweit es die Berufung der Klägerin hinsichtlich der eingeklagten Annahmeverzugsvergütung vom 1. Juli 2010 bis zum 30. April 2011 zurückgewiesen hat.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - über Vergütung wegen Annahmeverzugs bezogen auf [X.] für den [X.]raum 1. Juli 2010 bis einschließlich 30. April 2011.

2

Die Klägerin ist seit Januar 1991 als Fachärztin für Innere Medizin bei der Beklagten im [X.] beschäftigt. Seit November 2006 ist ihr gemäß Arbeitsvertrag vom 14. Februar 2007 die Tätigkeit als vollbeschäftigte Oberärztin für den ambulanten Bereich der Klinik für Knochenmarktransplantation übertragen worden. Der Arbeitsvertrag nimmt Bezug auf den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken in der jeweils geltenden Fassung (iF [X.]) und enthält in § 7, einer sog. [X.], das Einvernehmen der Parteien, dass die Klägerin an dem in der Klinik für Knochenmarktransplantation eingerichteten Bereitschaftsdienst teilnimmt. § 37 [X.] enthält eine Ausschlussfrist, die Folgendes bestimmt:

        

§ 37 Ausschlussfrist. (1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben [X.]chverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

        

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.“

3

Die Klägerin war - wie die anderen Oberärzte auch - im ärztlichen Rufbereitschaftsdienst eingesetzt und wurde hierfür zusätzlich vergütet. Die Vergütung für die [X.] variierte sowohl nach der Anzahl der monatlich geleisteten Dienste als auch in der Höhe der Vergütung. Sie belief sich im [X.] auf durchschnittlich 1.973,96 Euro brutto. In der Klinik für Knochenmarktransplantation war die Klägerin letztmalig im Januar 2010 für [X.] eingeteilt. In der [X.] vom 5. Februar bis zum 21. Mai 2010 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Vom 25. Mai bis 29. Juni 2010 wurde ihr Urlaub erteilt. Zum 1. Juli 2010 wurde die Klägerin als Oberärztin in die Medizinische Klinik/Nephrologie versetzt. [X.] wurden ihr nicht mehr zugeteilt.

4

Mit Klage vom 3. Mai 2010 hat die Klägerin ua. Beschäftigung in der vormaligen Position als Oberärztin in der Klinik für Knochenmarktransplantation gefordert. Am 30. Juni 2010 hat sie einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Während dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde ([X.] - 11 [X.] -), hat das [X.] mit Urteil vom 15. Juli 2011 (- 9 [X.] 343/11 -) der Beschäftigungsklage stattgegeben. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beklagte setzt die Klägerin gleichwohl nach wie vor in der Klinik für Nephrologie ein, ohne dass eine weitere Versetzung erfolgt ist. Die Klägerin hat bisher keine Vollstreckung aus dem Urteil vom 15. Juli 2011 betrieben und arbeitet seither in der Klinik für Nephrologie. Seit Juni 2010 zahlt die Beklagte an die Klägerin lediglich die regelmäßige Vergütung.

5

Soweit für die Revision von Relevanz, fordert die Klägerin Vergütung wegen Annahmeverzugs für die [X.] vom 1. Juli 2010 bis zum 30. April 2011 nebst Zinsen. Sie ist der Auffassung, angesichts der widerrechtlichen Versetzung in die Klinik für Nephrologie bestehe ein Anspruch auf Einteilung zu [X.]n in der Klinik für Knochenmarktransplantation. Die Höhe der hierbei erzielten Vergütung sei auf Basis vorangegangener Dienste zu schätzen. Die Ausschlussfrist des § 37 [X.] sei durch die Klage auf Beschäftigung gewahrt.

6

Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 19.087,61 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach näherer betragsmäßiger und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Etwaige Ansprüche seien jedenfalls verfallen. Die Klage auf Beschäftigung genüge zur Wahrung der Ausschlussfrist nicht. Die Versetzung in die Nephrologie sei auch nicht kausal für die Nichtzahlung von Rufbereitschaftsdienstvergütungen. Schon vor der Versetzung sei wegen einer irreparablen Störung des Vertrauensverhältnisses zur Klägerin die Entscheidung getroffen worden, diese in der Klinik für Knochenmarktransplantation nicht weiter im Rufbereitschaftsdienst einzusetzen. Im Hintergrunddienst der Nephrologie könne die Klägerin mangels Weiterbildung zur Fachärztin für Nephrologie nicht tätig werden.

8

Mit Klage vom 14. November 2011 hat die Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - zunächst ua. die Feststellung der Vergütungspflicht, hilfsweise im Wege der Stufenklage Auskunft und Leistung verlangt. Mit [X.] vom 9. Mai 2012 hat sie hilfsweise einen bezifferten Leistungsantrag erhoben, den sie später erweitert hat. Das [X.] hat - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin Annahmeverzugsvergütung für die [X.] von November 2011 bis Dezember 2015 zuerkannt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung der Klägerin weitere Vergütung für die [X.] vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 sowie für die [X.] vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2017 zuerkannt. Bezogen auf den [X.]raum 1. Juni 2010 bis zum 30. April 2011 hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom [X.] beschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Zahlungsansprüche bzgl. der [X.] vom 1. Juli 2010 bis zum 30. April 2011 weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Berufungsurteil ist von Amts wegen zu korrigieren, soweit es die Berufung der Klägerin in Bezug auf einen [X.] für den Monat Juni 2010 zurückgewiesen hat. Im Übrigen kann der Klägerin für die [X.] vom 1. Juli 2010 bis zum 30. April 2011 Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs zustehen. Dieser ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht verfallen. Über dessen tatsächliches Bestehen und seine Höhe kann der [X.] auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.] nicht entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.] ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

I. Das Urteil des [X.] ist rechtsfehlerhaft, soweit es über eine Berufung der Klägerin in Bezug auf einen Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs für den Monat Juni 2010 entschieden hat. Dies hat die Klägerin in der Berufung (nicht mehr) begehrt. Es liegt ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor. Das Urteil ist insoweit gegenstandslos.

1. Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt nicht nur dann vor, wenn einer [X.] etwas zugesprochen wird, ohne dies beantragt zu haben, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (vgl. [X.] 23. Januar 2019 - 4 [X.] - Rn. 18; 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 21, [X.]E 151, 235). Ein Verstoß der Vorinstanzen gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ([X.] 9. Dezember 2014 - 1 [X.] - Rn. 22 mwN).

2. Mit dem in der Klageschrift angebrachten Feststellungsantrag hat die Klägerin Vergütung wegen Annahmeverzugs seit Juni 2010 begehrt. Hierüber hat das Arbeitsgericht entschieden und die Klage auch bezogen auf diesen Monat abgewiesen. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin den Monat Juni 2010 jedoch nicht mehr in ihren Antrag einbezogen und das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit nicht angegriffen. Dies folgt aus der Darstellung der Berechnung ihrer Klageforderung in der Berufungsbegründung, aus der ersichtlich ist, dass Ansprüche - nunmehr - erst ab Juli 2010 geltend gemacht werden. Das [X.] hat gleichwohl auch über einen Anspruch für Juni 2010 entschieden. Denn es hat in den Entscheidungsgründen angegeben, dass „ein Vergütungsanspruch für den [X.]raum vom 01.06.2010 bis zum 30.04.2011 […] nach § 37 [X.] verfallen“ sei. Damit hat das [X.] über einen Anspruch entschieden, der nicht - mehr - Gegenstand des Antrags gewesen ist. Der Verstoß des [X.] gegen § 308 Abs. 1 ZPO bewirkt, dass die Entscheidung insoweit gegenstandslos ist (vgl. [X.] 9. Dezember 2014 - 1 [X.] - Rn. 23 mwN).

II. Im Übrigen ist die Revision begründet. Das [X.] durfte nicht annehmen, dass etwaige Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs von Juli 2010 bis April 2011 aufgrund der arbeitsvertraglich einbezogenen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.] verfallen sind. Die Klägerin hat die Ansprüche mit der Klage auf Beschäftigung innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist seit Fälligkeit geltend gemacht. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO ). Die Vergütungsklage kann dem Grunde nach begründet sein. Der [X.] kann jedoch auf Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht endentscheiden. Daher ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), das zu prüfen haben wird, ob allein die Versetzung kausal für den Verdienstausfall war und wenn ja, in welcher Höhe Ansprüche bestehen.

1. Die Klägerin kann dem Grunde nach einen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB für die [X.] von Juli 2010 bis April 2011 wegen unterbliebener Einteilung zu [X.] haben.

a) Die Klägerin hat Anspruch auf Teilnahme an den [X.].

Seit dem [X.] sind sich die [X.]en darüber einig, dass zu den Arbeitsaufgaben der Klägerin, wie der anderen Oberärzte auch, die Teilnahme am Rufbereitschaftsdienst zählt. Die Leistung dieser Dienste gehört sowohl nach Auffassung der Klägerin als auch nach eigenem Vortrag der [X.] - jedenfalls für den streitgegenständlichen [X.]raum - zum Berufsbild eines bei der [X.] beschäftigten Oberarztes. Dieses Verständnis der [X.] wird bestätigt durch ein internes Schreiben des Dezernats Personalwesen der [X.] vom 22. November 2010, mit dem die Klinikleitung darauf hingewiesen wird, dass ein Oberarzt auch an den [X.] teilzunehmen berechtigt ist. Die konkrete Einteilung hat die [X.] in Ausübung ihres Direktionsrechts nach § 106 [X.] vorzunehmen.

b) Ob die Klägerin Vergütung verlangen kann, weil die [X.] mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gekommen ist, indem sie im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihr angebotene Leistung nicht angenommen hat ( § 615 Satz 1, § 293 BGB ), ist durch das [X.] erneut zu prüfen. Der [X.] kann insoweit nicht endentscheiden, weil es an Feststellungen zur Kausalität fehlt.

aa) Die [X.] kann in Annahmeverzug geraten sein, nachdem sie die von der Klägerin angebotene Arbeitsleistung abgelehnt hat ( §§ 293 , 294 ff. BGB ).

(1) Der Arbeitgeber kommt gemäß § 293 BGB in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung grundsätzlich tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers (§ 295 BGB) genügt, wenn der Arbeitgeber ihm zuvor erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen ([X.] 25. Februar 2015 - 1 [X.] - Rn. 41, [X.]E 151, 35; 25. Februar 2015 - 5 [X.] - Rn. 41, [X.]E 151, 45). Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des [X.] davon aus, ein Angebot der Arbeitsleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich ([X.] 15. Mai 2013 - 5 [X.] - Rn. 22; 19. September 2012 - 5 [X.] - Rn. 28, [X.]E 143, 119). Zudem kann ein Angebot der Arbeitsleistung ausnahmsweise nicht erforderlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt (vgl. [X.] 24. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 22 mwN, [X.]E 149, 144; 16. April 2013 - 9 [X.] - Rn. 17; [X.] 9. Oktober 2000 - II [X.] - zu 1 der Gründe).

(2) Ein tatsächliches Angebot iSv. § 294 BGB war im Streitfall gemäß § 295 BGB entbehrlich. Die [X.] hat zwar nicht wörtlich erklärt, sie werde die Arbeitsleistung der Klägerin in der Klinik für Knochenmarktransplantation mit den dort stattfindenden [X.] nicht annehmen. Sie hat dies jedoch darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 2010 dort nicht mehr eingesetzt, sondern - unwirksam, wie vom [X.] rechtskräftig festgestellt - auf die Position einer Oberärztin in die Medizinische Klinik/Nephrologie ohne Möglichkeit der Leistung von [X.] versetzt hat. Die Klägerin musste dies als Weigerung verstehen, sie entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung als Oberärztin für den ambulanten Bereich der Klinik für Knochenmarktransplantation mit den dort üblichen [X.] zu beschäftigen.

(3) Die Klägerin hat ihre Arbeitsleistung den Anforderungen des § 295 BGB entsprechend angeboten. Dieses Angebot liegt in der im Mai 2010 erhobenen Klage auf Beschäftigung als vollbeschäftigte Oberärztin für den ambulanten Bereich der Klinik für Knochenmarktransplantation und wird nochmals wiederholt in dem entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30. Juni 2010. Das Angebot umfasst auch die Ableistung von [X.].

(a) Der Anspruch auf [X.] in Bezug auf eine vor einer Versetzung ausgeübten Tätigkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer erkennbar gegen die Versetzung selbst protestiert. Im Rahmen der Geltendmachung von Annahmeverzug kann er nicht die Versetzung und seinen dementsprechenden Arbeitseinsatz tatsächlich hinnehmen, jedoch in vergütungsrechtlicher Hinsicht auf seine Tätigkeit vor der Versetzung verweisen. Es fehlt dann an dem Angebot der Arbeitsleistung für die Tätigkeit, für die Vergütung begehrt wird (vgl. [X.] 23. November 2006 - 6 [X.] - Rn. 47, [X.]E 120, 239; 12. Mai 2004 - 4 [X.] - zu I 1 b der Gründe).

(b) Danach hat die Klägerin mit ihrer Klage auf Verurteilung zur Beschäftigung als vollbeschäftigte Oberärztin für den ambulanten Bereich in der Klinik für Knochenmarktransplantation vom 3. Mai 2010 bezogen auf diese Tätigkeit ein taugliches Angebot unterbreitet. Sie hat hiermit deutlich erkennbar gegen die von der [X.] ausgesprochene Versetzung protestiert. Dieser Protest und damit das wörtliche Angebot der Klägerin umfassen die gesamte vor der Versetzung ausgeübte Tätigkeit, mithin auch die Ableistung von [X.]. Die Klage auf Beschäftigung in der Klinik für Knochenmarktransplantation kann nicht so verstanden werden, dass die Klägerin die Übertragung nur eines Teils der bisher ausgeübten Aufgaben gerichtlich durchsetzen wollte. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Für die [X.] war vielmehr ohne Weiteres ersichtlich, dass die Klägerin die Zuweisung von Arbeit begehrt, wie sie von ihr bis zur Versetzung ausgeübt worden ist. Dies umfasst auch die Leistung von [X.], wie sie von der Klägerin unstreitig noch im Januar 2010 erbracht wurden.

bb) Die Klägerin kann von der [X.] allerdings nur dann die entgangene Vergütung für die nicht geleisteten Rufbereitschaftsdienste verlangen, wenn sie diese Dienste auch ohne die Versetzung in die Medizinische Klinik/Nephrologie geleistet hätte. Denn Rechtsfolge des § 615 Satz 1 BGB ist, dass der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch in Art und Umfang wie vertraglich vereinbart „behält“. § 615 BGB ist damit keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern hält den vereinbarten Vergütungsanspruch im Falle des Annahmeverzugs aufrecht ([X.] 27. Januar 2016 - 5 [X.] - Rn. 16, [X.]E 154, 100). Ob die Versetzung in diesem Sinne kausal für den Verdienstausfall war, hat das [X.] nicht festgestellt. Dies wird es im fortgesetzten Berufungsverfahren nachzuholen haben.

(1) Die [X.] hat in den Vorinstanzen behauptet, sie hätte die Klägerin in der Klinik für Knochenmarktransplantation nicht mehr zu [X.] herangezogen, weil sie - zusammengefasst formuliert - diese Dienste in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß und zuverlässig ausgeführt habe. Hierzu hat die [X.] im Einzelnen näher vorgetragen. Diese - von der Klägerin jedoch bestrittenen - Gründe sind an sich geeignet, die Klägerin von der Heranziehung zu [X.] auszuschließen. Das [X.] wird deshalb den streitigen Sachverhalt, ggf. durch Erhebung der angebotenen Beweise, aufzuklären und im [X.] zu prüfen haben, ob auf der Grundlage der hiernach festgestellten Tatsachen die Entscheidung der [X.], die Klägerin nicht mehr zu [X.] heranzuziehen, billigem Ermessen iSv. § 106 [X.] entsprach.

(2) Entgegen der Auffassung des [X.] ist diese Prüfung nicht obsolet, weil die [X.] in der Berufungsinstanz ihren diesbezüglichen Vortrag nicht mehr weiterverfolgt, im Ergebnis also fallen gelassen habe. Diese Annahme des Berufungsgerichts ist unzutreffend.

(a) Das [X.] berücksichtigt nicht, dass nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit dem zulässigen Rechtsmittel der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz gelangt. Das gilt auch dann, wenn ihn das erstinstanzliche Gericht als unerheblich angesehen und es daher keine Feststellungen getroffen hat (st. Rspr., vgl. [X.] 13. Januar 2012 - [X.]/10 - Rn. 11 mwN; 13. April 2011 - [X.]/09 - Rn. 35, [X.]Z 189, 182; 27. September 2006 - [X.]/04 - Rn. 16; Musielak/[X.]/[X.] ZPO 16. Aufl. § 529 Rn. 3). Das Berufungsgericht hat deshalb auch schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungserhebliches [X.]vorbringen zu berücksichtigen, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, selbst wenn es im [X.] keine Erwähnung gefunden hat ([X.] 13. April 2011 - [X.]/09 - Rn. 35, aaO; MüKoZPO/[X.]. § 529 Rn. 4). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine [X.] den im ersten Rechtszug gehaltenen Vortrag in der Berufung nicht weiterverfolgt, also „fallen lässt“. Dies kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen. Insoweit ist zu beachten, dass ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen nicht zu vermuten ist, so dass deren Aufgabe nur unter strengen Voraussetzungen, nämlich bei einem dahingehenden unzweideutigen Verhalten oder sonst eindeutigen Anhaltspunkten angenommen werden kann. Das gilt in gleicher Weise für [X.] Vorbringen, bei dem hinzukommt, dass etwaige Zweifel über seinen Fortbestand eine Aufklärung nach § 139 Abs. 1 ZPO gebieten ([X.] 14. November 2017 - [X.]/17 - Rn. 17).

(b) Hiernach kann entgegen der Annahme des [X.] nicht davon ausgegangen werden, die [X.] habe ihr Vorbringen zu den Gründen für die Nichtberücksichtigung der Klägerin bei den [X.] im zweiten Rechtszug nicht weiterverfolgt. Einen ausdrücklichen Verzicht hat die [X.] nicht erklärt. Vielmehr hat sie sich in der [X.] ausdrücklich auf die Gründe für eine Nichteinteilung zu [X.] berufen. Damit scheidet auch ein konkludenter Verzicht aus.

(c) Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] geäußerten Auffassung handelt es sich bei der Annahme des [X.], die [X.] habe ihren Vortrag zur Nichtberücksichtigung der Klägerin bei den [X.] nicht weiterverfolgt, nicht um eine den [X.] nach § 559 Abs. 2 ZPO bindende tatsächliche Feststellung, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung, die das Berufungsgericht - rechtsfehlerhaft - aus dem Akteninhalt gezogen hat. Das [X.] hat nicht berücksichtigt, dass mit dem zulässigen Rechtsmittel der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz gelangt und nur bei unzweideutigem Verhalten oder sonst eindeutigen Anhaltspunkten, die Annahme gerechtfertigt ist, eine [X.] verfolge bereits gehaltenen Vortrag nicht weiter.

cc) Kommt das [X.] im fortgesetzten Berufungsverfahren zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs besteht, wird es Feststellungen zu dessen Höhe zu treffen haben. An diesen fehlt es - aus Sicht des [X.] konsequent - bisher.

2. Etwaige Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die [X.] von Juli 2010 bis April 2011 sind, anders als vom [X.] angenommen, nicht aufgrund der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.] verfallen. Die Klägerin hat diese mit Erhebung der Klage auf Beschäftigung innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist seit Fälligkeit rechtzeitig geltend gemacht.

a) Die Ausschlussfrist des § 37 [X.] ist aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme in § 1 des Arbeitsvertrags vom 14. Februar 2007 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar. Die Klausel ist wirksam einbezogen. Die Bezugnahmeklausel genügt insbesondere dem Transparenzgebot iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine dynamische Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelwerks führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Die im [X.]punkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar (vgl. [X.] 23. Januar 2019 - 4 [X.] - Rn. 42 mwN).

b) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfallen „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist erfasst den Anspruch auf [X.] für nicht geleistete Rufbereitschaftsdienste.

aa) Zu Ansprüchen „aus dem Arbeitsverhältnis“ gehören alle Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen gegeneinander haben, ohne dass es auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ankommt. Erforderlich ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis die Grundlage für den Anspruch bildet (vgl. [X.] 17. April 2019 - 5 [X.] - Rn. 14; vgl. zu § 37 TVöD-V [X.] 11. April 2019 - 6 [X.] - Rn. 16).

bb) Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Denn § 615 Satz 1 BGB erhält dem Arbeitnehmer trotz Nichtleistung der Arbeit den Vergütungsanspruch aufrecht, unabhängig davon, ob sich dieser aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung aus § 611 Abs. 1 BGB bzw. nunmehr § 611a Abs. 2 BGB oder - bei Fehlen einer Vergütungsabrede - aus § 612 Abs. 1 BGB ergibt ([X.] 19. August 2015 - 5 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.]E 152, 221).

c) Die Ausschlussfrist des § 37 [X.] ist wirksam. Ob die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.] wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB insoweit teilnichtig ist, als sie mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung auch durch vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers selbst verursachte Ansprüche miteinbezieht (so [X.] 23. Januar 2019 - 4 [X.] - Rn. 41 mwN), oder ob eine am Sinn und Zweck solcher Klauseln orientierte Auslegung ergibt, dass derartige Ausnahmefälle von der Klausel gar nicht erfasst sind (so [X.] 25. Mai 2005 - 5 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 115, 19; 20. Juni 2013 - 8 [X.] - Rn. 21 zu vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen), bedarf keiner Entscheidung. Nach beiden Auffassungen ist § 37 [X.] wirksam und erfasst die streitgegenständlichen Ansprüche.

d) Rechtsfehlerhaft hat das [X.] angenommen, dass Ansprüche der Klägerin von Juli 2010 bis April 2011 verfallen sind. Die Klägerin hat etwaige Ansprüche auf [X.] wegen der Nichteinteilung zu [X.] durch Erhebung der Klage auf Beschäftigung vom 3. Mai 2010 innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.] rechtzeitig geltend gemacht.

aa) Die Rechtsprechung des [X.] zur Wahrung von Ausschlussfristen durch die Erhebung einer Klage in [X.] ist im Streitfall auf die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Versetzung übertragbar.

(1) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört im Regelfall, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Dabei ist der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich zu bezeichnen und die Höhe des Anspruchs sowie der [X.]raum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich zu machen; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, muss zu erkennen sein, während eine Bezifferung nicht stets erforderlich ist (vgl. [X.] 11. April 2019 - 6 [X.] - Rn. 33 mwN; 19. August 2015 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.]E 152, 221).

(2) Für den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung lässt die Rechtsprechung des [X.] hiervon seit Jahrzehnten eine Ausnahme zu (vgl. [X.] 19. August 2015 - 5 [X.] - Rn. 26, [X.]E 152, 221).

(a) Mit der Kündigungsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer eine einstufige bzw. die erste Stufe einer zweistufigen tariflichen Ausschlussfristenregelung für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Denn mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (vgl. [X.] 19. August 2015 - 5 [X.] - Rn. 26, [X.]E 152, 221; st. Rspr. seit [X.] 10. April 1963 - 4 [X.] - [X.]E 14, 156; zu einer vergleichbaren Situation, wenn einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach bestandener Abschlussprüfung Beschäftigung und Vergütung verweigert wird vgl. [X.] 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn. 32; 19. August 2015 - 5 [X.] - Rn. 27 ff., aaO). Wenn es Ziel einer Kündigungsschutzklage ist, dem Arbeitnehmer auch die ihm nach § 615 BGB zustehenden Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu erhalten und als Folge seines Obsiegens im Kündigungsschutzprozess zu sichern, beinhaltet diese auch den Willen des Arbeitnehmers, im Falle einer ihm günstigen Entscheidung wegen seiner Forderungen den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen. Das ist dem Arbeitgeber als Gegner der Kündigungsschutzklage erkennbar. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung anzunehmen, dass der Arbeitgeber der Auffassung sein könnte, der Arbeitnehmer wolle im Falle seines Obsiegens das Arbeitsverhältnis fortsetzen, ohne die Vergütung für die Zwischenzeit zu verlangen (vgl. [X.] 10. April 1963 - 4 [X.] - aaO). Für vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen gilt dies gleichermaßen (vgl. [X.] 19. Mai 2010 - 5 [X.] - Rn. 18).

(b) Darüber hinaus sind tarifvertragliche Ausschlussfristen, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsehen, verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die vom Erfolg einer Bestandsstreitigkeit abhängigen Ansprüche bereits mit der Klage in der Bestandsstreitigkeit gerichtlich geltend gemacht sind (vgl. [X.] 24. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 28, [X.]E 149, 169). Kann der Arbeitnehmer nicht das Obsiegen in der Bestandsschutzstreitigkeit abwarten, wird ihm ein [X.] Risiko aufgebürdet, das die Durchsetzung des gesetzlichen Bestandsschutzes beeinträchtigen kann ([X.] 19. September 2012 - 5 [X.] - Rn. 23, [X.]E 143, 119). Das macht das Einklagen der Vergütungsansprüche unzumutbar und verletzt damit Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. [X.] 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 26). Bei einer Bestandsschutzstreitigkeit sind § 4 Satz 1 [X.], § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG als Ausprägungen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG bei der Auslegung von Ausschlussfristen zu berücksichtigen. Sie sind Teil einer vom Gesetzgeber verfolgten Gesamtkonzeption, dem Arbeitnehmer beim Streit über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses den Weg zu den Gerichten für Arbeitssachen zu ebnen und nicht durch Kostenbarrieren zu versperren (vgl. [X.] 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 23).

(3) Diese Grundsätze sind gleichermaßen anzuwenden, wenn sich der Arbeitnehmer mit einem Leistungsantrag auf vertragsgemäße Beschäftigung gegen eine unwirksame Versetzung wendet. Damit macht er - für den Arbeitgeber erkennbar - jedenfalls zugleich Ansprüche im Sinne der ersten Stufe einer Ausschlussfrist geltend, die aus dieser Beschäftigung folgen. Auch in einem solchen Fall spricht - vorbehaltlich möglicher Besonderheiten der Klagebegründung - grundsätzlich nichts dafür, dass der Arbeitnehmer nur die ideelle Beschäftigung gerichtlich durchsetzen will und nicht auch zugleich die sich daraus ergebenden vertragsgemäßen [X.] geltend macht. Nicht erfasst werden dagegen Ansprüche, die nicht von dem Ausgang der Klage auf Beschäftigung abhängen, wie beispielsweise Zahlungsansprüche, die zusätzlich auf eine unrichtige Eingruppierung gestützt werden. Diese bedürfen zur Wahrung der Ausschlussfrist einer gesonderten, hierauf gestützten Geltendmachung (vgl. [X.] 14. Dezember 2005 - 10 [X.] - Rn. 25, [X.]E 116, 307). Die Beschäftigungsklage erfasst deshalb nur die Ansprüche, die dem „Normalfall“ entsprechen, also beim Arbeitgeber, dem Empfänger der Geltendmachung, als nach Grund und Höhe bekannt vorauszusetzen sind. Ansprüche, die auf Abweichungen von der bisherigen, zwischen den Arbeitsvertragsparteien praktizierten Verfahrensweise beruhen, unterfallen nicht der fristwahrenden Wirkung der Klage (vgl. [X.] 14. Dezember 2005 - 10 [X.] - Rn. 29, aaO).

bb) Die Klägerin hat hiernach mit ihrer am 3. Mai 2010 anhängig gemachten Klage auf Beschäftigung die Ansprüche auf [X.] wegen Nichteinteilung zu [X.] geltend gemacht. Der [X.] war damit erkennbar, dass die Klägerin auch die aus der begehrten Beschäftigung als vertragsgemäße Gegenleistung geschuldeten [X.] iSd. der Ausschlussfrist verlangt. Diese umfassen auch die zusätzliche Vergütung für die Teilnahme an [X.]. Die Leistung von [X.] war Teil der geschuldeten Arbeitsleistung der Klägerin und die von ihr hierfür geforderte Vergütung die dafür zu entrichtende Gegenleistung. Es handelt sich hierbei somit um Ansprüche, die von dem Ausgang der Klage auf Beschäftigung abhängen.

[X.]. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das [X.] auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Linck    

        

    Berger    

        

    Volk    

        

        

        

    Mattausch    

        

    Ilgenfritz-Donné    

                 

Meta

5 AZR 240/18

18.09.2019

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Essen, 24. März 2017, Az: 3 Ca 3018/11, Urteil

§ 615 S 1 BGB, § 106 GewO, § 37 Abs 1 S 1 TV-Ärzte, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2019, Az. 5 AZR 240/18 (REWIS RS 2019, 3490)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 294-295 REWIS RS 2019, 3490

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14 Sa 521/19

12 Sa 925/21

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