Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.08.2015, Az. 5 AZR 1000/13

5. Senat | REWIS RS 2015, 6410

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Gegenstand

Annahmeverzug - Jugend- und Auszubildendenvertreter


Leitsatz

Mit dem schriftlichen Verlangen der Weiterbeschäftigung macht ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs im Sinne einer einstufigen tariflichen Ausschlussfrist ausreichend geltend.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. November 2013 - 7 [X.]/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob der Anspruch des [X.] auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die [X.] vom 24. Februar bis zum 2. August 2011 wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung nach § 37 Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder ([X.]) verfallen ist.

2

Der 1984 geborene [X.]läger absolvierte seit dem 10. September 2008 beim Beklagten in dessen [X.] eine Ausbildung zum Forstwirt. Das Ausbildungsverhältnis war bis zum 31. August 2011 befristet. Der [X.]läger war Mitglied der beim [X.] - [X.] L - gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung. Auf gemeinsamen Antrag des [X.] und des Ausbildungsbetriebs wurde die Ausbildungszeit gemäß § 8 BBiG um sechs Monate verkürzt. Am 23. Februar 2011 bestand der [X.]läger die Abschlussprüfung.

3

Zuvor hatte der [X.]läger mit Schreiben vom 22. Februar 2011 unter Berufung auf seine „[X.]“ die unbefristete Weiterbeschäftigung in dem erlernten Beruf verlangt. Er erschien am 24. Februar 2011 gegen 08:00 Uhr am Sitz des [X.]s L und wurde nach einem Gespräch mit dem Mitarbeiter [X.], der den abwesenden Dienststellenleiter vertrat, nach Hause geschickt.

4

Mit Schreiben der Industriegewerkschaft [X.] vom 11. März 2011 ließ der [X.]läger seine Arbeitskraft „nochmals schriftlich und ausdrücklich“ anbieten.

5

Am 4. März 2011 beantragte der Beklagte gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) beim [X.] die Feststellung, dass „durch den Antrag (des [X.]) vom 22. Februar 2011 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte [X.] nicht begründet wird“. Nach Hinweis des Gerichts in der Anhörung vom 24. Februar 2012, es sei nach § 9 Abs. 2 SächsPersVG im [X.] an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden, ging der Beklagte zu einem [X.] gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 SächsPersVG über. Diesem entsprach das [X.] mit Beschluss vom 24. Februar 2012 (- 9 [X.] 331/11 -). Die Beschwerde des [X.] verwarf das [X.] mit Beschluss vom 20. Februar 2013 (- [X.] 9 [X.]/12 -) als unzulässig.

6

Ab dem 7. Juni 2012 beschäftigte der Beklagte den [X.]läger im [X.] T für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

7

Nach erfolgsloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 2. März 2012 hat der [X.]läger mit der am 20. März 2012 eingereichten und mit Schriftsatz vom 27. Juli 2012 erweiterten [X.]lage zuletzt Vergütung wegen Annahmeverzugs für die [X.] vom 24. Februar 2011 bis zum 6. Juni 2012 verlangt. Er habe seine Arbeitsleistung tatsächlich angeboten, indem er am Tag nach der bestandenen Abschlussprüfung morgens zum Arbeitsantritt in der für ihn zuständigen Dienststelle erschien. Die Forderung sei auch ausreichend geltend gemacht worden.

8

Der [X.]läger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an den [X.]läger [X.] Euro brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche iHv. 4.663,45 Euro netto sowie anderweitigen Verdienstes iHv. 685,23 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.893,80 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, an den [X.]läger 8.112,80 Euro brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche iHv. 825,66 Euro netto sowie anderweitigen Verdienstes iHv. 1.940,90 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.346,24 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Der Beklagte hat [X.]lageabweisung beantragt und eingewendet, für den [X.]raum vom 24. Februar bis zum 2. August 2011 sei der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 37 [X.] verfallen. In den Vorinstanzen hat er außerdem geltend gemacht, er habe sich mangels eines ausreichenden tatsächlichen oder wörtlichen Angebots nicht im Annahmeverzug befunden. Zudem sei der [X.]läger nicht leistungsbereit und seine Beschäftigung dem Beklagten nicht zumutbar gewesen.

Das Arbeitsgericht hat der [X.]lage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen [X.]lageabweisungsantrag beschränkt auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die [X.] vom 24. Februar bis zum 2. August 2011 weiter und rügt, das [X.] habe die Anforderungen des § 37 [X.] verkannt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Annahme des [X.], der Beklagte habe sich (auch) in dem in die Revisionsinstanz gelangten Streitzeitraum vom 24. Februar bis zum 2. August 2011 im Annahmeverzug befunden, greift die Revision nicht an. Ihre Rüge, der Anspruch des [X.] auf Vergütung wegen Annahmeverzugs sei nach § 37 [X.] verfallen, greift nicht durch.

I. Es kann dahinstehen, ob auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der [X.] Anwendung findet.

Die tatsächlichen Voraussetzungen der beiderseitigen Tarifgebundenheit (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) hat das [X.] nicht festgestellt. In der Revisionsinstanz ist aber unstreitig geworden, dass der Kläger - was seine Prozessvertretung durch die [X.] vermuten ließ - Mitglied der tarifschließenden Industriegewerkschaft [X.] ist und auch im Streitzeitraum schon war. Die Mitgliedschaft des Beklagten in der [X.] ist gerichtsbekannt und steht zudem zwischen den Parteien außer Streit.

Doch gilt der [X.] nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 nur für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben und die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der [X.] ([X.]) oder eines Mitgliedsverbandes der [X.] ist. Dabei sind nach Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 [X.] ua. erfasst Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zur Fortwirtin/zum Forstwirt mit entsprechender Tätigkeit.

1. Der Kläger, damals Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim [X.] - [X.], stand aufgrund seines schriftlichen Verlangens auf Weiterbeschäftigung nach bestandener Abschlussprüfung seit dem 24. Februar 2011 in einem gemäß § 9 Abs. 2 SächsPersVG begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Beklagten. Das steht zwischen den Parteien nach dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr außer Streit.

Der [X.] enthält zwar an mehreren Stellen - etwa in § 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 - Regelungen, die auf ein rechtsgeschäftlich begründetes Arbeitsverhältnis zugeschnitten sind. Gleichwohl differenziert § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht danach, ob das den Geltungsbereich eröffnende Arbeitsverhältnis durch Vertrag oder kraft Gesetzes begründet worden ist.

2. Fraglich ist, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Eröffnung des Geltungsbereichs neben dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der weiteren Voraussetzung „Beschäftigte (…), die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben“, die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in den forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die forstwirtschaftliche Verwaltung oder Einrichtung voraussetzt. An einer solchen mangelte es. Denn der Beklagte hat - in Konsequenz seiner Annahme, ein Arbeitsverhältnis sei nicht begründet worden - weder die vom Kläger geschuldete Arbeitsleistung aufgrund des Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 [X.] näher konkretisiert (zur Konkretisierungspflicht des Arbeitgebers, vgl. [X.] 9. April 2014 - 10 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.]E 148, 16), noch ihm eine Tätigkeit in der Waldarbeit als auszuübende zugewiesen, obwohl die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit die Eingruppierung (§ 12 Abs. 1 [X.]) und damit die Höhe des [X.] (§ 15 Abs. 1 [X.]) bestimmt. Damit könnte es auch an einer „entsprechenden Tätigkeit“ iSd. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 [X.] fehlen.

Der Senat braucht jedoch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht abschließend zu klären. Die Revision ist auch dann erfolglos, wenn der Geltungsbereich des [X.] eröffnet ist.

II. War der Kläger gehalten, die tarifliche Ausschlussfrist zu beachten, so hat er diese mit dem schriftlichen Verlangen nach § 9 Abs. 2 SächsPersVG gewahrt.

1. Nach § 37 Abs. 1 [X.] verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, wobei für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausreicht.

a) Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Denn § 615 Satz 1 BGB erhält dem Arbeitnehmer trotz Nichtleistung der Arbeit den Vergütungsanspruch aufrecht, unabhängig davon, ob sich dieser aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung aus § 611 Abs. 1 BGB oder - bei Fehlen einer Vergütungsabrede - aus § 612 Abs. 1 BGB ergibt (vgl. allg. zum Begriff des Anspruchs „aus dem Arbeitsverhältnis“ [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 39 mwN, [X.]E 144, 306).

b) Wie § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] differenziert § 37 Abs. 1 [X.] nicht danach, ob der Anspruch einem vertraglich vereinbarten oder gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnis entspringt.

2. Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] angenommen, der Kläger habe die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.] auch für den in die Revisionsinstanz gelangten Teil des Anspruchs auf Vergütung wegen Annahmeverzugs gewahrt. Mit dem schriftlichen Verlangen der Weiterbeschäftigung nach Personalvertretungs- oder Betriebsverfassungsrecht (§ 9 Abs. 2 BPersVG bzw. entsprechender Bestimmungen der Länder, § 78a Abs. 2 [X.]) macht ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs im Sinne einer einstufigen tariflichen Ausschlussfrist ausreichend geltend, sofern der Arbeitgeber die gesetzliche Begründung des Arbeitsverhältnisses leugnet (im Ergebnis ebenso [X.] 25. Februar 2000 - 8 [X.] - juris Rn. 31; APS/[X.] 4. Aufl. § 78a [X.] Rn. 145; Fitting [X.] 27. Aufl. § 78a Rn. 39).

a) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört im Regelfall, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Dabei ist der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich zu bezeichnen und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich zu machen; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, muss zu erkennen sein, während eine Bezifferung nicht stets erforderlich ist (vgl. [X.] 16. Januar 2013 - 10 [X.] 863/11 - Rn. 24 mwN, [X.]E 144, 210).

Diesen Regelanforderungen genügen weder das Schreiben des [X.] vom 22. Februar 2011 noch das schriftliche Angebot der Arbeitsleistung durch die Industriegewerkschaft [X.] vom 11. März 2011, sondern erst das Geltendmachungsschreiben vom 2. März 2012. Käme es auf letzteres an, wären die von § 615 Satz 1 BGB aufrechterhaltenen Vergütungsansprüche, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach Monaten bemessen sind und jeweils nach Ablauf des Monats fällig wurden (§ 614 Satz 2 BGB), bis einschließlich August 2011 verfallen.

b) Für den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung lässt aber die Rechtsprechung seit Jahrzehnten eine Ausnahme zu. Mit der Kündigungsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer eine einstufige bzw. die erste Stufe einer zweistufigen tariflichen Ausschlussfristenreglung für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Denn mit der Kündigungsschutzklage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden ([X.] 19. September 2012 - 5 [X.] 627/11 - Rn. 14, [X.]E 143, 119; st. Rspr. seit [X.] 10. April 1963 - 4 [X.] 95/62 - [X.]E 14, 156).

c) Eine vergleichbare, an den Beginn des Arbeitsverhältnisses verlagerte Situation besteht, wenn der Arbeitgeber einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach bestandener Abschlussprüfung Beschäftigung und Vergütung verweigert in der Annahme, ein Arbeitsverhältnis sei nicht begründet worden.

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, § 21 Abs. 2 BBiG. Das Recht, mit dem Verlangen auf Weiterbeschäftigung ein Arbeitsverhältnis zu begründen, erhält dem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht nur sein Amt bis zum regulären Ablauf der Amtszeit, sondern soll - neben anderen Zwecken (zu diesen etwa [X.] 8. September 2010 - 7 [X.] - Rn. 18; BVerwG 1. Oktober 2013 - 6 [X.]/13 - Rn. 26 f., BVerwGE 148, 89) - auch sicherstellen, dass die weitere Amtsausübung auf gesicherter wirtschaftlicher Grundlage erfolgen kann (vgl. [X.] 13. November 1987 - 7 [X.] 246/87 - zu III 3 der Gründe, [X.]E 57, 21; Fitting [X.] 27. Aufl. § 78a Rn. 30; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 9 BPersVG Rn. 46 - jeweils mwN). Das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung muss auf einem der Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz beschäftigt und sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung einem Beschäftigten gleichgestellt werden, den der Arbeitgeber für eine entsprechende Tätigkeit ausgewählt und eingestellt hat (vgl. BVerwG 26. Mai 2015 - 5 [X.]/14 - Rn. 11 mwN). Abweichend von der Situation nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber liegt sogar die [X.] für eine gerichtliche Klärung nicht beim Arbeitnehmer, sondern beim Arbeitgeber.

Damit muss dem Arbeitgeber - auch wenn er die gesetzliche Begründung eines Arbeitsverhältnisses leugnet - klar sein, dass ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem schriftlichen Verlangen auf Weiterbeschäftigung regelmäßig die Begründung eines Arbeitsverhältnisses im erlernten Beruf nicht nur des Amtes willens, sondern auch und gerade deshalb erstrebt, um sich im erlernten Beruf eine Existenzgrundlage aufzubauen und Geld zu verdienen. Damit ist dem Zweck einer einstufigen tariflichen Ausschlussfristenregelung genüge getan, zumal der Beklagte - unabhängig vom Benachteiligungsverbot (§ 8 SächsPersVG) - als tarifgebundener öffentlicher Arbeitgeber wusste, welches Entgelt er dem Kläger für eine Tätigkeit im erlernten Beruf schuldet.

III. Gegen Grund und Höhe der für den Streitzeitraum zugesprochenen Forderung hat die Revision keine Angriffe erhoben. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Als Beginn der Verzinsung haben die Vorinstanzen zutreffend den Tag nach Zustellung der Klage bzw. der [X.] festgesetzt (vgl. [X.] 13. Mai 2015 - 10 [X.] 495/14 - Rn. 36 mwN).

IV. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Volk    

        

        

        

    Busch    

        

    Mandrossa    

                 

Meta

5 AZR 1000/13

19.08.2015

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 31. Januar 2013, Az: 5 Ca 918/12, Urteil

§ 615 S 1 BGB, § 9 Abs 2 PersVG SN

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.08.2015, Az. 5 AZR 1000/13 (REWIS RS 2015, 6410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6410

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4 Sa 1/19

3 Sa 964/16

11 Sa 400/15

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