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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 33/11
vom
6. Februar
2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr. Kayser, die Richterinnen
Roggenbuck
und Lohmann
sowie
die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer
am
6. Februar
2012
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des
Sächsischen [X.]s vom 6.
Juni
2011
und der Antrag auf Anordnung des Ruhens des [X.] werden
abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 6.
Januar
2010 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Den Widerspruch des [X.] hat sie mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 zurückgewiesen. Die Klage gegen die-sen Bescheid hat der
[X.] mit dem Kläger am 10. Juni
2011
zu-gestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.
Auf den Hinweis, dass sein Zulassungsantrag mangels 1
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fristgerechter Begründung unzulässig sein dürfte, hat er das Ruhen des Verfah-rens beantragt.
2. Der Zulassungsantrag ist gemäß § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 5
Satz 1
VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist, denn der Kläger hat die Antragsbegründungsfrist versäumt. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. §
124a Abs.
4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief hier am 10. August
2011
ab. Der [X.] ist sowohl vom [X.] als auch vom Senat frühzeitig [X.] hingewiesen worden, dass die Antragsbegründungsfrist nicht verlängert werden kann, § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 57 Abs.
2 VwGO und §
224 Abs. 2 ZPO ([X.], Beschluss vom 12. Oktober 2010 -
AnwZ ([X.]) 3/10 Rn. 2; BVerwG,
NJW 1961, 1083, 1084; [X.],
NVwZ-RR 1998, 466, 467; [X.] Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2010 -
12 [X.] 10.1726 juris Rn.
1; [X.] in: [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Be-rufsrecht,
§ 112e [X.] Rn. 71).
3. Der vom Antragsteller beantragten Anordnung des Ruhens des [X.] hat die Antragsgegnerin ausdrücklich widersprochen. Im Übrigen hätte die Anordnung auf den Ablauf der -
ohnehin bereits verstrichenen -
Antragsbe-gründungsfrist keinen Einfluss (§ 173 Satz 1 VwGO
i.V.m.
§ 251 Satz 2 ZPO).
4. [X.] beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 [X.].
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5. Dieser Beschluss ist gemäß § 112c Abs. 1, § 112e Satz 2 [X.], §
152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Kayser
Roggenbuck Lohmann
Wüllrich Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.06.2011 -
AGH 13/10 (I)
5
Meta
06.02.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2012, Az. AnwZ (Brfg) 33/11 (REWIS RS 2012, 9497)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9497
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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