Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2012, Az. AnwZ (Brfg) 33/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 9497

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 33/11
vom

6. Februar
2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr. Kayser, die Richterinnen
Roggenbuck
und Lohmann
sowie
die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer
am
6. Februar
2012
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des
Sächsischen [X.]s vom 6.
Juni
2011
und der Antrag auf Anordnung des Ruhens des [X.] werden
abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 6.
Januar
2010 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Den Widerspruch des [X.] hat sie mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 zurückgewiesen. Die Klage gegen die-sen Bescheid hat der
[X.] mit dem Kläger am 10. Juni
2011
zu-gestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.
Auf den Hinweis, dass sein Zulassungsantrag mangels 1
-
3
-

fristgerechter Begründung unzulässig sein dürfte, hat er das Ruhen des Verfah-rens beantragt.

2. Der Zulassungsantrag ist gemäß § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 5
Satz 1
VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist, denn der Kläger hat die Antragsbegründungsfrist versäumt. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. §
124a Abs.
4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief hier am 10. August
2011
ab. Der [X.] ist sowohl vom [X.] als auch vom Senat frühzeitig [X.] hingewiesen worden, dass die Antragsbegründungsfrist nicht verlängert werden kann, § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 57 Abs.
2 VwGO und §
224 Abs. 2 ZPO ([X.], Beschluss vom 12. Oktober 2010 -
AnwZ ([X.]) 3/10 Rn. 2; BVerwG,
NJW 1961, 1083, 1084; [X.],
NVwZ-RR 1998, 466, 467; [X.] Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2010 -
12 [X.] 10.1726 juris Rn.
1; [X.] in: [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Be-rufsrecht,
§ 112e [X.] Rn. 71).

3. Der vom Antragsteller beantragten Anordnung des Ruhens des [X.] hat die Antragsgegnerin ausdrücklich widersprochen. Im Übrigen hätte die Anordnung auf den Ablauf der -
ohnehin bereits verstrichenen -
Antragsbe-gründungsfrist keinen Einfluss (§ 173 Satz 1 VwGO
i.V.m.
§ 251 Satz 2 ZPO).

4. [X.] beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 [X.].

2
3
4
-
4
-

5. Dieser Beschluss ist gemäß § 112c Abs. 1, § 112e Satz 2 [X.], §
152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Kayser

Roggenbuck Lohmann

Wüllrich Stüer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.06.2011 -
AGH 13/10 (I)

5

Meta

AnwZ (Brfg) 33/11

06.02.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2012, Az. AnwZ (Brfg) 33/11 (REWIS RS 2012, 9497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9497

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.