Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2016, Az. AnwZ (Brfg) 14/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 11308

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130516BANWZBRFG14.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 14/16
vom

13. Mai 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-

2

-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof. [X.],
die
Richterin [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwälten [X.] und Dr. Wolf

am
13. Mai
2016
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen [X.]s vom 2.
Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000

Gründe:

I.

Die Beklagte widerrief mit [X.] vom 25.
November 2014 die Zulas-sung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr. 7 [X.]). Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] mit dem Kläger am 6.
Februar 2016 zugestelltem Urteil vom 2.
Februar 2016 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 3.
März 2016 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 2.
Februar 2016 zuzulassen. Eine Begründung des [X.] ist erst mit Schriftsatz vom 25.
April 2016 erfolgt.

1
-

3

-

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß §
112e Satz 2 [X.] i.V.m. §
124a Abs.
5 Satz 1, §
125 Abs.
2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ver-werfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die fristge-rechte Darlegung der Zulassungsgründe ist Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. [X.]/[X.], VwGO,
14.
Aufl., §
124a Rn.
82; [X.]/[X.], VwGO, 21.
Aufl., §
124a Rn.
48). Die Frist be-trägt nach §
112e Satz
2 [X.] i.V.m. §
124a Abs.
4 Satz 4 VwGO zwei Mona-te und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 6.
Februar 2016 erfolgte. Die Frist ist damit am 6.
April 2016 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein am Tag des Fristablaufs eingegangener Antrag des [X.] auf Verlängerung der [X.] Eine solche Verlängerung ist nach §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.] i.V.m. §
57 Abs.
2 VwGO und §
224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig ([X.], Beschluss vom 12.
Oktober 2010 -
AnwZ
([X.]) 3/10, juris Rn.
2 m.w.N.).

2
-

4

-
III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz 1 [X.].

Kayser
[X.]
[X.]

Kau
Wolf

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 02.02.2016 -
BayAGH I -
5 -
17/14 -

3

Meta

AnwZ (Brfg) 14/16

13.05.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2016, Az. AnwZ (Brfg) 14/16 (REWIS RS 2016, 11308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11308

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