Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2012, Az. AnwZ (Brfg) 27/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 3442

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 27/12

vom

5. September
2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Dr. [X.] und
Seiters
sowie
die Rechtsanwälte
Prof.
Dr. [X.] und
Dr.
Braeuer
am
5. September 2012

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des [X.] auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] vom 4.
April 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 11.
Mai 2011 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]) widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.]
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am 4.
April 2012 abgewiesen. Das Urteil ist
dem Kläger am 7.
April 2012 zuge-stellt
worden. Am 7.
Mai 2012 hat der Kläger die Zulassung der Berufung [X.] und am 6.
Juni 2012 einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur [X.] der Zulassung gestellt. Mit per Fax um 11.57 Uhr an das Büro des [X.] übermitteltem Schreiben des Vorsitzenden vom 8.
Juni 2012 -
der 7.
Juni 2012 war ein Feiertag
-
ist mitgeteilt worden, dass die an diesem Tag ablaufende Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einer Verlängerung nicht zugäng-lich ist; der Kläger selbst war telefonisch nicht erreichbar, da er sich nach [X.] seiner Kanzleiangestellten an diesem Tag nicht im Büro aufhielt. Mit Schreiben vom 15.
Juni 2012 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist
und deshalb Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.
Juni 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und den Zulassungsantrag begründet.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist
gemäß §
112e Satz
2 [X.] i.V.m. §
124a Abs.
5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da
der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt
hat.
Diese beträgt nach §
112e Satz
2 [X.] i.V.m. §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO zwei [X.] und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die
hier am 7.
April 2012 erfolgte. Die Frist ist damit am 8.
Juni 2012 abgelaufen.

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4

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Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung falsch, zumindest aber unvollständig gewesen sei. Zwar beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzu-bringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist (§
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
58 Abs.
1 VwGO). Die dem angefochtenen Ur-teil beigefügte Rechtsmittelbelehrung war
aber korrekt. Entgegen der [X.] des [X.] musste nach dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des §
58 Abs. 1 VwGO kein
Hinweis darauf erteilt werden, dass
eine Verlängerung der Frist zur Begründung des
Zulassungsantrags nicht möglich ist. Die am 25.
Juni 2012 eingegangene Antragsbegründung war damit verspätet.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt ohne Erfolg.

Gemäß §
112e Satz
2 [X.] i.V.m. §
60
Abs. 1, § 125 Abs.
1 Satz
1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand oh-ne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. [X.] ist eine Fristversäumung nur, wenn sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und dem Kläger vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu vermei-den war (vgl. nur Senatsbeschluss vom 29.
Mai 2012 -
AnwZ
([X.]) 15/12, juris Rn.
5 m.w.N.).

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5

-

Daran fehlt es hier; dem Kläger hätte bei Anwendung dieser Sorgfalt [X.] sein müssen, dass eine Fristverlängerung nicht in Betracht kommt. Nach §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
57 Abs.
2 VwGO, §
224 Abs.
2 ZPO
kön-nen gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert werden. Die VwGO sieht
aber für die Frist zur Begründung des [X.] (§
124a Abs.
4 Satz 4 VwGO)
-
anders als bei der Frist zur Begründung einer zugelassenen Berufung (§
124a Abs.
3 Satz
3 VwGO)
-
keine solche Möglichkeit vor. Eine Verlängerung kommt damit nicht in Betracht (siehe auch Senatsbeschlüsse vom 12.
Oktober 2010 -
AnwZ ([X.]) 3/10, juris Rn.
2, vom 16.
Mai 2011 -
AnwZ ([X.]) 2/11, juris Rn.
2, vom 30.
Januar 2012 -
AnwZ ([X.]) 50/11, juris Rn.
2, vom 6.
Februar 2012 -
AnwZ ([X.]) 33/11, juris Rn.
2 und vom 23.
Mai 2012 -
AnwZ ([X.]) 11/12, juris Rn.
2, [X.]/Wolf/Göcken/
Schmidt-Räntsch, [X.] Berufsrecht, §
112e [X.] Rn.
71, jeweils mwN).

3. Abgesehen davon hätte der Antrag auch im Falle seiner Zulässigkeit keinen Erfolg. Das Vorbringen des [X.] ist nicht geeignet, die Feststellungen des [X.] schlüssig
in Frage zu stellen und insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
(§ 112e Satz 2 [X.],
§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) zu begründen. Der Senat teilt die Beurteilung im angefochtenen Urteil, dass zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung die Voraussetzungen des § 14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] vorlagen.

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7
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6

-

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz 1 [X.].

Tolksdorf
[X.]

Seiters

[X.]
Braeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 04.04.2012 -
1 [X.] 5/11 -

8

Meta

AnwZ (Brfg) 27/12

05.09.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2012, Az. AnwZ (Brfg) 27/12 (REWIS RS 2012, 3442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3442

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