Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2016, Az. AnwZ (Brfg) 21/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 8708

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:060716BANWZ.BRFG.21.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 21/16

vom

6. Juli 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Merk
am
6. Juli 2016

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 15. März 2016 an [X.] zugestellte Urteil des II.
Senats des [X.]s [X.] wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000

Gründe:

I.

Die Beklagte widerrief mit [X.] vom 12. November 2014 die Zulas-sung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs.
2 Nr. 7 [X.]). Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] mit dem Kläger am 15. März 2016 an [X.] zugestelltem Urteil [X.]. Mit Schriftsatz vom 13. April 2016 hat der Kläger beantragt, die Beru-fung gegen das am 15. März 2016 zugestellte Urteil zuzulassen. Eine Begrün-dung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.
1
-

3

-

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ver-werfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist be-trägt nach § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Mona-te und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 15. März 2016 erfolgte. Die Frist ist damit am 17. Mai 2016 (nach Feiertag) abgelaufen. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 25. Mai 2016 hingewiesen worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Kayser
[X.]

[X.]

Braeuer
Merk
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.03.2016 -
AGH 16/15 II -

2
3

Meta

AnwZ (Brfg) 21/16

06.07.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2016, Az. AnwZ (Brfg) 21/16 (REWIS RS 2016, 8708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8708

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.