Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2015, Az. AnwZ (Brfg) 30/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 7589

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 30/15
vom

24. Juli 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-

2

-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.],
die
Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Dr. Kau

am
24. Juli 2015

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des [X.] auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 8. April 2015 an [X.] zugestellte Urteil des II. Senats des [X.] der [X.] wird als unzuläs-sig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 3.
Dezember 2012 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 1
-

3

-
[X.]) widerrufen. Die
hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 8.
April 2015 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8.
Mai 2015 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8.
Juni 2015 einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gestellt. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 9.
Juni 2015 wurde der Kläger darauf [X.], dass
die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einer Verlänge-rung nicht zugänglich ist. Gleichzeitig wurde auf die anzunehmende Unzuläs-sigkeit des Zulassungsantrags hingewiesen. Mit am 8. Juli 2015 eingegange-nem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger Wiedereinset-zung in den vorigen Stand beantragt und den Zulassungsantrag begründet.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß §
112e Satz 2 [X.] i.V.m. §
124a Abs.
5 Satz 1, §
125 Abs.
2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach §
112e Satz 2 [X.] i.V.m. §
124a Abs.
4 Satz 4 VwGO zwei [X.] und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 8.
Juni 2015 ab.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung unvollständig gewesen sei. Zwar be-ginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht,
bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist (§
112c Abs.
1 2
3
-

4

-
Satz
1 [X.], §
58 Abs.
1 VwGO). Die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung war aber zutreffend. Entgegen der
Auffassung des [X.] musste nach dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des §
58 Abs.
1 VwGO kein Hinweis darauf erteilt werden, dass eine Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht möglich ist ([X.], Beschluss vom 5.
September 2012 -
AnwZ([X.]) 27/12, juris Rn. 3). Die am 8.
Juli 2015 einge-gangene Antragsbegründung war damit verspätet.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ohne Erfolg.

Gemäß §
112e Satz
2 [X.] i.V.m. §
60 Abs. 1, § 125 Abs.
1 Satz
1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand oh-ne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. [X.] ist eine Fristversäumung nur, wenn sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und dem Kläger vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu vermei-den war (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Februar 2015 -
AnwZ
([X.]) 53/14, juris Rn.
3 m.w.N.). Das Verschulden seines Vertreters wird dem
Kläger gemäß §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
173 Satz 1 VwGO, §
85 Abs.
2 ZPO zugerech-net.

An einer unverschuldeten Fristversäumung fehlt es hier. Der
Prozessbe-vollmächtigte des [X.] hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt er-kennen können, dass eine Fristverlängerung nicht in Betracht kommt. Nach §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
57 Abs.
2 VwGO, §
224 Abs.
2 ZPO [X.] gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert werden. Die VwGO sieht aber für die Frist zur Begründung
des Zulassungsan-4
5
6
-

5

-
trags (§
124a Abs.
4 Satz 4 VwGO) -
anders als bei der Frist zur Begründung einer zugelassenen Berufung (§
124a Abs.
3 Satz
3 VwGO)
-
keine solche Möglichkeit vor. Eine Verlängerung kommt damit nicht in Betracht ([X.], [X.] vom 5.
September 2012 -
AnwZ([X.]) 27/12, juris Rn. 6; vom 10.
Februar 2015 -
AnwZ([X.]) 53/14, juris Rn. 4; Schmidt-Räntsch in Gaier/
Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2.
Aufl., §
112e [X.] Rn.
71, jeweils m.w.N.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Kayser
Roggenbuck
[X.]

[X.]
Kau

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2015 -
II ZU 5/13 -

7

Meta

AnwZ (Brfg) 30/15

24.07.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2015, Az. AnwZ (Brfg) 30/15 (REWIS RS 2015, 7589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7589

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