Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2005, Az. IX ZR 118/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 396

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 118/02 vom 8. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 8. Dezember 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 16. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.255,80 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die Frage des Schadenseintritts bei der Versäumung von [X.] und Ausschlussfristen ist als geklärt zu betrachten (vgl. [X.], Urt. v. 21. Juni 2001 - [X.] ZR 73/00, [X.], 1677, 1679). Eine Hemmung der Verjährung aus § 51b [X.] in entsprechender Anwendung des § 203 BGB, solange die feh-2 - 3 - lerhafte Rechtsauffassung des Rechtsanwalts dem Mandanten unbekannt bleibt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es vorliegend nicht um einen Anwaltsfehler bei der Prozessführung geht. Auf die Fragen, ob die sekundäre Hinweispflicht des Beklagten auch gegenüber einem Mandanten besteht, der selbst Rechtsanwalt ist, und ob sie bereits durch die Einschaltung anderer Rechtsanwälte entfallen ist, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat fest-gestellt, dass ein Anlass für einen sekundären Hinweis erst in der [X.] entstanden ist und dass der Beklagte damals nicht mehr mandatiert war. Diese Feststellungen werden nicht mit Erwägungen an-gegriffen, die ihrerseits einen Zulassungsgrund erkennen lassen. [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.11.2001 - 2/22 O 328/01 - [X.], Entscheidung vom 16.04.2002 - 8 U 273/01 -

Meta

IX ZR 118/02

08.12.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2005, Az. IX ZR 118/02 (REWIS RS 2005, 396)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 396

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