Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2005, Az. IX ZR 118/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5388

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 118/01
vom 20. Januar 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 20. Januar 2005 beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 30. März 2001 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 63.988,10 • (125.149,85 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die unzutreffende Annahme des Berufungsgerichts, bedingter Vorsatz genüge nur bei inkongruenten Deckungen für die Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 31 Nr. 1 KO (vgl. dazu zuletzt [X.], Urt. v. 13. Mai 2004 - [X.] ZR 190/03, [X.], 1512, 1513), hat sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt. - 3 - Denn das Berufungsgericht hat ungeachtet des fehlerhaften Ausgangspunkts einen Benachteiligungsvorsatz der Gemeinschuldnerin zu Recht verneint.

[X.] Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 118/01

20.01.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2005, Az. IX ZR 118/01 (REWIS RS 2005, 5388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5388

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