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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 130/02
vom 21. April 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. April 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] am Main
vom 17. April 2002 wird auf Kosten der [X.].
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 526.070,79 •.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht [X.]. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die Frage, ob im Streitfall § 68 StBerG oder § 51 (§ 51b) [X.] anzuwenden ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Welches Recht bei "[X.]" anzuwenden ist, ist grundsätzlich geklärt (vgl. [X.], Urt. v. 28. September 1995 - [X.] ZR 158/94, NJW 1995, - 3 - 3248, 3251). Im übrigen kommt es auf die Frage nicht an. Verjährung ist nach § 51 (§ 51b) [X.] so wenig eingetreten wie nach § 68 StBerG. Wenn die Pflichtverletzung - wie hier - in der Herbeiführung eines steuerlichen Schadens besteht, beginnt die Verjährung in jedem Falle (unabhängig davon, ob die steuerliche Falschberatung einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater an-zulasten ist) erst, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen objektiv ver-schlechtert hat. Dies ist in Steuersachen erst mit der Bekanntgabe eines ent-sprechenden Steuerbescheids der Fall (vgl. [X.]Z 119, 69, 74 und danach ständig). Daß ein Schadenseintritt bereits mit der unabänderlichen Schaffung der dem Mandanten nachteiligen rechtlichen Situation anzunehmen sei, gilt nur außerhalb von Steuersachen (vgl. [X.], Urt. v. 27. Januar 1994 - [X.] ZR 195/93, [X.], 504, 506).
Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Grundsätze der Beweislast zu erkennen glaubt, ist eine Entscheidung des [X.] nicht veran-laßt. Das Berufungsgericht hat keine Beweislastentscheidung getroffen. Es mag durchaus sein, daß die Kläger einer von den Beklagten ins Spiel gebrach-ten persönlichen Entflechtung nicht näher getreten sind. Das brauchten sie aber auch nicht, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, die Beklagten [X.] den Klägern die Überzeugung vermittelt, es sei bereits die ihnen [X.] sachliche Entflechtung zielführend. Daraus ergibt sich zugleich, daß das Berufungsgericht keine Beweisantritte der Beklagten übergangen hat. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
[X.]
Ganter [X.]
[X.]
Lohmann
Meta
21.04.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. IX ZR 130/02 (REWIS RS 2005, 3909)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3909
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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