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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 27/08 vom 27. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 27. Februar 2009 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Beschluss des Senats vom 29. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des [X.] gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Beschlusses. Gründe: Der Senat hat die von dem Kläger vorgetragenen Umstände bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Nach dem eigenen Vorbringen des [X.] ist die Berufung nicht begründet worden, weil der Anwalt —wohl die Sache vermurkstfi hat. Ein Verschulden des Anwalts wird der [X.] zugerechnet § 85 Abs. 2 ZPO. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam danach nicht in Betracht, § 233 ZPO. Unabhängig davon war auch die zweiwöchige Frist für den [X.] (§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt worden. 1 [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.07.2008 - 204 C 120/08 - [X.], Entscheidung vom 06.11.2008 - 29 S 80/08 -
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27.02.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2009, Az. V ZA 27/08 (REWIS RS 2009, 4814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4814
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