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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS V ZA 27/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2009 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird zu-rückgewiesen (§ 78b Abs. 1 ZPO). Gründe: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.], mit dem die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen worden ist, wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), bliebe in der Sache aber oh-ne Erfolg, da die Berufung - wie der Kläger auch einräumt - nicht begründet worden ist. 1 Angesichts der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung kommt die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht. 2 [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.07.2008 - 204 C 120/08 - [X.], Entscheidung vom 06.11.2008 - 29 S 80/08 -
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29.01.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. V ZA 27/08 (REWIS RS 2009, 5383)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5383
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