Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2002, Az. AnwZ (B) 42/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 3071

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[X.] ([X.]) 42/01vom27. Mai 2002in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] Ganter, die Richterin [X.] und [X.] Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. [X.] undDr. Wosgien am 27. Mai 2002 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluß des 1. Senats des [X.] 19. März 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 • (100.000 DM) festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt bei dem Amtsgericht und [X.], seit 1997 auchbei dem [X.]zugelassen. Mit Verfügung vom25. Januar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO widerrufenund die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Den Antrag auf- 3 -gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurckgewiesen. [X.] richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), insbe-sondere nicht verstet.Eine fr die Ingangsetzung der [X.]eschwerdefrist erforderliche förmlicheZustellung des angefochtenen [X.]eschlusses nach § 40 Abs. 4 [X.]RAO, § 16Abs. 2 [X.], § 176 f., 190 ZPO ist nicht feststellbar. Zwar wurde entsprechendder [X.] Vorsitzenden versucht, den [X.]eschluû mit Zustellungsurkun-de dem Antragsteller zrgeben, wegen bestehender Postsperre aufgrunddes zwischenzeitlich laufenden Insolvenzantragsverfahrr das [X.] Antragsstellers wurde er aber der vorlfigen Insolvenzverwalterin [X.], die ihn mit Schreiben vom 23. Mai 2001 an den [X.] zu-rcksandte. Ob und wann danach eine Zustellung erfolgte, lût sich den [X.] entnehmen. Nach Auskunft des damaligen Verfahrensbevoll-mchtigten des Antragstellers soll sich der Antragsteller den angefochtenen[X.]eschluû bei dem [X.] zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeit-punkt selbst abgeholt haben. Das am 9. Juli 2001 bei dem [X.]eingegangene - durch den [X.] des Antragstellers ein-gelegte - Rechtsmittel ist danach nicht verstet. Der angefochtene [X.]eschluûist dem Antragsteller aber - wie sich auch aus der Rechtsmittelbegrr-gibt - zugegangen.2. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.- 4 -Die Voraussetzungen fr einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsan-waltschaft wegen Vermsverfalls gemû § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO, derschon durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragung des [X.] in das vom Vollstreckungsgericht zu frende Verzeichnis (§ 915 ZPO)zum maûgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfinreichend belegt war,sind in dem angefochtenen [X.]eschluû und in der zugrundeliegenden Widerrufs-verfzutreffend dargetan. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwalts-gerichtshofs waren weitere Eintragungen in den [X.]und [X.]bekannt geworden.Daû der [X.] entfallen wre, ist nicht ersichtlich.Der Antragsteller hat zwar vor dem [X.] vorgetragen, [X.] er mitHilfe seiner Eltern alle Forderungen erledigt, alle Titel mit einer Ausnahme zu-rckerhalten und dischung der Eintragungen in den Schuldnerverzeichnis-sen nur aus taktischen [X.] habe. [X.]elege hat er weder indem Verfahren vor dem [X.] noch im [X.]eschwerdeverfahren vor-gelegt. Den zweifelsfreien Wegfall des [X.] nachzuweisen, ist aberSache des Antragstellers. [X.] hinaus ist durch [X.]eschluû des [X.]vom 16. August r das Verms Antragstellersdas Insolvenzverfahren erffnet worden. Durch [X.]eschluû vom 13. [X.] hat der Notarsenat des [X.]undesgerichtshofs die [X.]eschwerde des [X.] gegen seine durch [X.] des [X.] 13. Januar 2000 erfolgte Amtsenthebung als Notar zurckgewiesen. [X.] war unter anderem darauf gesttzt worden, [X.] die Interessender Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verltnisse des Antragstellersgefrdet waren. In jenem Verfahren hatte der Antragsteller eingermt, [X.]- 5 -von ihm verwaltete Insolvenzmassen von ca. 1,5 Millionen DM nicht mehr vor-handen seien.Anhaltspunkte dafr, [X.] die Interessen der Rechtsuchenden durch [X.] hier ausnahmsweise nicht gefrdet sind, sind nicht gege-ben.Dem Antrag des neuen [X.] des [X.] 24. Mai 2002, den Termin vom 27. Mai 2002 zu verlegen, war nicht statt-gegeben, der Antragsteller ist [X.] vom 30. April 2002ordnungsgemû zum Termin geladen worden. Er kann sich in der Sache selbstvertreten und hatte im rigen ausreichend Zeit, sich um eine anderweite Ver-tretung zu [X.], nachdem sein frrer [X.]evollmchtigter ausweislich sei-nes Schriftsatzes vom 27. November 2001 das Mandat niedergelegt hatte. Tat-- 6 -sachen, die den vom [X.] zutreffend festgestellten Verms-verfall widerlegen kten, sind in dem Schriftsatz vom 24. Mai 2002 ebenso-wenig vorgetragen wie in der [X.]eschwerdebegrseines ursprlichen[X.]evollmchtigten.[X.] Otten Frellesen Schott [X.] Wosgien

Meta

AnwZ (B) 42/01

27.05.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2002, Az. AnwZ (B) 42/01 (REWIS RS 2002, 3071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3071

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