Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. VIII ZR 4/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 786

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 4/12
vom
4. Dezember 2012

in dem Rechtsstreit

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am
4. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden [X.], den Richter
Dr. [X.], die Richterinnen Dr.
Milger und Dr. [X.]
und den Richter [X.]
beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision
des Klägers
durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht mehr vor (§
552a Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung (§
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt.
1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist mittlerweile
geklärt. Der Senat hat mit Urteilen vom [X.] 2012 ([X.], [X.], [X.] und [X.], jeweils
juris) entschieden, wann bei [X.] eines Normson-derkunden gegen den Energieversorger die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1
[X.] beginnt.
Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf ist nicht gegeben.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält
rechtlicher Überprüfung stand.
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3 -
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vom Klä-ger für den Zeitraum vom 21. Juni 2005 bis zum 15. Juni
2006 geltend gemach-ten [X.] aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt sind. Dabei ist es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 199 Abs. 1
[X.] zutref-fend davon ausgegangen, dass die [X.] mit der Erteilung der Abrechnungen im Januar und Juni 2006 entstanden sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2012 -
VIII ZR 210/11, [X.], 2647
Rn. 10 mwN).
Auch die Auffassung des
Berufungsgerichts, dass dem Kläger eine Klageerhebung mit Ablauf des Jahres 2006
zumutbar war und er sich nicht auf das Vorliegen einer unsicheren und
zweifelhaften Rechtslage berufen
kann, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 26. September
2012 -
[X.], aaO Rn. 47 ff.).
b) Entgegen der Ansicht der Revision kann keine die Einrede der Verjäh-rung ausschließende Schadensersatzpflicht der Beklagten angenommen wer-den. Zwar kann in der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedin-gungen
eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten liegen und sich daraus unter Umständen ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners wegen [X.] des Verwenders bei Vertragsschluss ergeben (vgl. [X.], Urteile vom 28. Mai 1984 -
III ZR
63/83, NJW 1984, 2816 unter [X.]; vom 8. Oktober 1987 -
VII ZR 358/86, [X.], 197 unter
3 a; vom 11. Juni 2010 -
V [X.], [X.], 1514 Rn. 23 f.). Ein solcher Schadensersatzanspruch ist [X.] aber nicht begründet, da der eingetretene
Schaden
nicht auf die Klausel zurückgeführt werden
kann (vgl.
[X.], Urteil vom 8. Oktober 1987 -
VII ZR 358/86, aaO; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., Vorbemerkung §§ 307-309 Rn. 19). Der Eintritt der Verjährung beruht auf dem Umstand, dass der Kläger es unter-lassen hat, rechtzeitig Klage zu erheben, obwohl ihm dies zumutbar war. [X.] Unterlassen kann dem [X.] nicht zugerechnet werden. Denn 4
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4 -
die Klausel war ihrer Ausgestaltung nach nicht geeignet, den Kläger von der Erhebung der Klage abzuhalten.
Eine andere Wertung ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus dem [X.]. Das Unionsrecht verbietet es nicht, einem Bürger den Ablauf der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Rechtsverfolgung entgegenzuhalten
([X.], [X.]. 1976, 1989 Rn. 5
f.

-
Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral; [X.], [X.]. 2002, [X.] Rn. 33 -
Grundig [X.]). So ist eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren als [X.] angesehen worden ([X.], [X.]. 2002, [X.] Rn. 35 -
Marks & [X.]; [X.], [X.]. 2002, [X.] Rn. 34 -
Grundig [X.]).
Dadurch, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 [X.] gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlan-gen müsste, ist sie auch nicht so ausgestaltet, dass sie die Ausübung der Rech-te, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Grundsatz der Effektivität; vgl. dazu [X.], [X.]. 2009,
[X.] Rn. 38 mwN -
Asturcom Telecomunicaciones). Sobald es dem Gläubiger -
hier dem Verbraucher -
zumutbar ist, eine Feststellungsklage zu erheben, ist er ohne weiteres
in der Lage, seine durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte auszuüben.
c) Durch den vom Kläger am 28. Dezember 2009 beantragten und am 5.
Januar 2010 zugestellten Mahnbescheid ist die Verjährung nicht gemäß §
204
Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 167 ZPO
gehemmt worden.
Denn
Voraussetzung dafür ist, dass
es sich um den Mahnbescheid des materiell Berechtigten handelt
(vgl. [X.], Urteile vom 27. Februar 2003 -
VII ZR 48/01, [X.], 1439 unter II 1; vom 29. Oktober 2009 -
I [X.], NJW 2010, 2270 Rn. 38; vom 9. De-6
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-
5 -
zember 2010 -
III ZR 56/10, [X.], 321 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat die ursprüngliche Aktivlegitimation des Klägers
zu
Recht mit der Begründung verneint, dass die Abtretung der [X.] an den Kläger erst im Juni 2010 und somit nach Beantragung
und Zustellung des Mahnbescheids erfolgt ist.
d) Die Verjährung ist -
wovon das Berufungsgericht
zutreffend ausge-gangen ist -
auch nicht wegen schwebender Verhandlungen gemäß § 203 Satz
1 [X.] gehemmt worden. Zwar ist der Begriff der "Verhandlungen"
nach ständiger Rechtsprechung des [X.] weit auszulegen. [X.] schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erör-terungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein ([X.], Beschluss vom 8. Dezember 2011
-
V [X.], juris Rn.
2). Verhandlungen im Sinne des § 203 [X.] werden jedoch nicht allein dadurch begründet, dass eine Seite Ansprüche anmeldet, sofern sich nicht die Gegenseite auf einen Meinungsaustausch einlässt ([X.], Beschluss vom 11. März 2010 -
IX
ZR 68/08, juris Rn. 3). Das Berufungsgericht hat das Schreiben
der Beklagten vom 2. November 2006
rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass die Beklagte
deutlich gemacht hat,
zumindest gegenwärtig nicht bereit zu sein, über die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs zu sprechen. Denn die Beklagte hat [X.] darauf hingewiesen, dass derzeit kein Anspruch auf Neuberechnung bestehe und ihre Ansprüche auf vollständige Bezahlung deshalb bestehen blie-ben.
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-
6 -
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab
Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. [X.]
Dr. Milger

Dr. [X.]
[X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.11.2010 -
2 C 105/10 -

LG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2011 -
52 [X.]/11 -

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Meta

VIII ZR 4/12

04.12.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. VIII ZR 4/12 (REWIS RS 2012, 786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 786

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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