Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2016, Az. VII ZR 193/14

7. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8208

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Architektenhaftung: Vorlage vom Gebäudeplaner erstellter fehlerhafter Pläne an den die Außenanlagen planenden Architekten durch den Besteller


Leitsatz

Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Gebäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanlagen zu diesem Objekt, trifft ihn grundsätzlich die Obliegenheit, dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten die für die mangelfreie Erstellung seiner Planung erforderlichen Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hat der mit der Objektplanung beauftragte Architekt diese fehlerhaft erstellt, muss sich der Besteller dessen Verschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB im Verhältnis zu dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten zurechnen lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Mai 2013, VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juli 2014 in der Fassung des [X.] vom 25. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Mitverschuldenseinwand der Beklagten zu 2 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens des Beklagten zu 1 und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit dem Neubau einer Grundschule.

2

Die klagende Gemeinde schloss mit dem Beklagten zu 1 einen Einheitsarchitektenvertrag vom 12. September/6. Dezember 2001 über die Planung und Überwachung des Neubaus der Grundschule [X.], der die Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 HOAI (1996) zum Gegenstand hatte. Zudem beauftragte sie im Februar 2002 die Beklagte zu 2, eine Landschaftsarchitektin, mit der Planung und Überwachung des Baus der Freianlagen. Weiterhin beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 3 mit der Lieferung und dem Einbau von Türen- und Fensterelementen für den Neubau der Grundschule.

3

Nach Fertigstellung und Abnahme des Gebäudes am 18. September 2002 wurde die Grundschule im Oktober 2002 bezogen. Zu Beginn der Sommerferien 2004 wurde in verschiedenen Räumen des Gebäudes Schimmelbildung festgestellt. Die Klägerin ließ das Objekt trocknen und desinfizieren; die Schüler der Grundschule wurden ab August 2004 in einer benachbarten Schule und von Januar 2005 bis zu den Sommerferien 2006 zusätzlich in angemieteten Containern unterrichtet.

4

In einem von der Klägerin beantragten selbständigen Beweisverfahren wurde festgestellt, dass der Schimmelbefall auf massivem und dauerhaftem [X.] in das Gebäude beruhte. Ursächlich für die Durchfeuchtung des Gebäudes war nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen unter anderem, dass die [X.] des Gebäudes ca. 7 cm unter der umgebenden Geländeoberfläche lag und eine wirksame Sickerschicht fehlte. Nachdem die Klägerin erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert hatte, wurde der gesamte Estrichbelag ausgetauscht, die [X.] neu abgedichtet und im Außenbereich eine Ringdrainage um das Gebäude angelegt.

5

Die Klägerin hat die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner auf Zahlung von 268.481,63 € sowie auf Erstattung außergerichtlicher Gutachter- und Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen und von den Beklagten zu 1 und 2 darüber hinaus gesamtschuldnerisch die Zahlung weiterer 536.963,27 € begehrt. Das [X.] hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

6

Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 zurückgewiesen; die Revision hat es nicht zugelassen. Der Beklagte zu 1 hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt, diese jedoch zurückgenommen. Auf die Beschwerde der Beklagten zu 2 hat der Senat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht ihren Mitverschuldenseinwand zurückgewiesen hat.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der [X.] zu 2 führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht den von der [X.] zu 2 im Verhältnis zur Klägerin erhobenen Mitverschuldenseinwand abgelehnt hat, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 2120 abgedruckt ist, hat, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

9

Der Beklagte zu 1 sei der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 635 BGB a.[X.] zum Schadensersatz verpflichtet, weil das von ihm aufgrund des [X.] geschuldete Werk mangelhaft gewesen und mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Klägerin aus diesem Grund ein Anspruch auf Schadensersatz in noch unbestimmter Höhe zustehe. Dem [X.] zu 1 seien hinsichtlich des [X.] an das Gebäude sowohl Planungs- als auch Bauüberwachungsfehler vorzuwerfen. Die mangelhafte Ausführung des [X.] beruhe auf der Planung des [X.] zu 1, bei der das Baugrundgutachten - welches das Erfordernis von [X.] ausgewiesen habe - nicht berücksichtigt worden sei.

Auch die Beklagte zu 2 sei der Klägerin dem Grunde nach gemäß §§ 631, 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Architektenleistung fehlerhaft erbracht habe. Sie habe die falschen Planungen des [X.] zu 1 bezüglich des [X.] in ihre eigene Planung übernommen und hiergegen keine Bedenken angemeldet. Für die Beklagte zu 2 sei die fehlerhafte Planung des [X.] zu 1 erkennbar gewesen. Sie habe die Planungen des [X.] zu 1 nicht ungeprüft übernehmen dürfen, weil sie eine für eigenständige Ausführungsplanungen qualifizierte und honorierte Außenarchitektin sei.

Die Klägerin müsse sich gegenüber der [X.] zu 2 kein Mitverschulden wegen der Planungsfehler des [X.] zu 1 entgegenhalten lassen. Die Beklagte zu 2 sei nicht nur ausführende Handwerkerin, sondern (Außen)Architektin. Sie sei als solche verpflichtet gewesen, selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorlagen, nach denen die Bodenplatten oberhalb der Entlüftungsfugen hätten eingebaut werden dürfen. Eine ungeprüfte Übernahme der Planungen des [X.] zu 1 vermöge eine - für eigenständige Entwurfs- und Ausführungsplanungen qualifizierte und honorierte - (Außen)Architektin nicht zu entlasten. Der [X.] habe eine Anrechnung eines Mitverschuldens des Bauherrn wegen eines Fehlers des Planers nur im Verhältnis zu dem bauaufsichtsführenden Architekten angenommen. Diese Konstellation liege hier nicht vor, weil der [X.] zu 2 die Planung der Außenanlagen selbst oblegen habe.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Einwand der [X.] zu 2, die Klägerin müsse sich wegen der Planungsfehler des [X.] zu 1 ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zurechnen lassen, nicht abgelehnt werden.

1. a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s trifft den Besteller in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Der bauaufsichtsführende Architekt kann seine Aufgabe, eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks herbeizuführen, nur auf der Grundlage mangelfreier Pläne sinnvoll wahrnehmen. Solche zu übergeben, liegt daher im eigenen Interesse des Bestellers. Überlässt er dem bauaufsichtsführenden Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er dieses Interesse im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst. Nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB muss er sich die [X.] des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen, weil er sich des Architekten zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat ([X.], Urteil vom 27. November 2008 - [X.], [X.]Z 179, 55 Rn. 30, 36).

Nichts anderes gilt, wenn der Besteller einem Tragwerksplaner durch den von ihm mit der Planung beauftragten Architekten Pläne und Unterlagen zu den bei der Erstellung der Tragwerksplanung zu berücksichtigenden Boden- und Grundwasserverhältnissen überreicht oder dazu sonstige Angaben macht, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Der Tragwerksplaner kann eine zutreffende Statik nur erstellen, wenn Klarheit hinsichtlich der Boden- und Grundwasserverhältnisse herrscht. Er kann und darf daher erwarten, dass der Besteller ihm die Angaben macht, die es ihm ermöglichen, eine mangelfreie, den Boden- und Grundwasserverhältnissen gerecht werdende Tragwerksplanung zu erstellen. Werden ihm insoweit unzutreffende Angaben gemacht oder ergeben sich sonst aus den ihm als Grundlage seiner Berechnungen übergebenen Unterlagen unzutreffende Boden- und Grundwasserverhältnisse, verletzt der Besteller die ihm gegenüber dem Tragwerksplaner bestehende Obliegenheit, diesem die der Tragwerksplanung zugrunde zu legenden tatsächlichen Verhältnisse mitzuteilen ([X.], Urteil vom 15. Mai 2013 - [X.], [X.]Z 197, 252 Rn. 21 f.).

b) Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Gebäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanlagen zu diesem Objekt, darf der mit der Planung der Außenanlagen beauftragte Architekt erwarten, dass die ihm vom Besteller zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen des mit der Objektplanung beauftragten Architekten zutreffende Angaben über die Umstände enthalten, die er für seine eigene Planung benötigt. Die Rechtsprechung des [X.]s zu den Obliegenheiten des Bestellers im Verhältnis zu einem bauaufsichtsführenden Architekten und zu einem Tragwerksplaner gilt auch für das Verhältnis des Bestellers zu einem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten, wenn dieser Pläne und Unterlagen des mit der Objektplanung beauftragten Architekten benötigt, um seine eigene Planungsleistung zu erbringen. Die Übergabe der Pläne und Unterlagen des mit der Objektplanung beauftragten Architekten stellt in diesem Fall eine Mitwirkungshandlung zur Erlangung einer sachgerechten Planung der Außenanlagen dar.

Dem Besteller obliegt es in diesem Fall, dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Besteller einem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne des von ihm mit der Objektplanung beauftragten Architekten, muss er sich die [X.] des infolge einer mangelhaften Planung eingetretenen Schadens durch diesen gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2008 - [X.], [X.]Z 179, 55 Rn. 30 f.; Urteil vom 15. Mai 2013 - [X.], [X.]Z 197, 252 Rn. 20).

c) In einem solchen Fall trifft den Besteller dagegen kein Mitverschulden wegen fehlerhafter Pläne und Unterlagen, die er einem von ihm beauftragten Architekten zur Verfügung gestellt hat, wenn letzterer die Erstellung dieser Pläne und Unterlagen als eigene Leistung schuldet (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 2010 - 19 U 100/09, juris Rn. 65). Dann kann der Architekt nicht erwarten, dass der Besteller ihm zur Erfüllung der von ihm geschuldeten Planungsleistungen zutreffende Pläne oder Unterlagen zur Verfügung stellt.

2. Nach den vorstehenden Grundsätzen kann die Beklagte zu 2 der Klägerin auf der Grundlage des im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalts mit Erfolg den Einwand eines Mitverschuldens entgegenhalten.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte zu 2, die mit der Planung der Außenanlagen der Grundschule [X.] beauftragt war, nach den vom [X.] zu 1 erstellten Plänen und Unterlagen zum [X.], aus denen sich unter anderem die zu den Planungsaufgaben des [X.] zu 1 gehörende [X.] ergab, ihre Planung zu erstellen. Zu diesem Zweck wurden ihr seitens der Klägerin die Detailzeichnungen zum [X.] an das Gebäude übergeben, die vom [X.] zu 1 gefertigt worden waren. Die Beklagte zu 2 konnte insoweit erwarten, dass ihr von der Klägerin fehlerfreie Planungsunterlagen übergeben würden. Die ihr zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen des [X.] zu 1 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlerhaft. Da die Klägerin den [X.] zu 1 mit der Objektplanung der Grundschule beauftragt hatte, muss sie sich dessen Verschulden im Rahmen der Erfüllung ihrer Obliegenheit gemäß § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zurechnen lassen.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Mitverschulden der Klägerin nicht deswegen ausgeschlossen, weil die mit der Planung der Außenanlagen beauftragte Beklagte zu 2 verpflichtet gewesen ist, die ihr überlassenen Pläne auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2008 - [X.], [X.]Z 179, 55 Rn. 36; Urteil vom 6. Juli 2000 - [X.], [X.], 1513, 1514 f., juris Rn. 15 f. m.w.N. = NZBau 2000, 525). Dies ist lediglich für die aufgrund der Zulassungsbeschränkung bereits entschiedene Frage bedeutsam, ob ihr hinsichtlich des Mangels der von ihr erstellten Planung, der auf der Übernahme fehlerhafter Angaben aus der vom [X.] zu 1 erstellten Planung beruhte, ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

c) Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass die Beklagte zu 2, soweit es um den [X.] und die [X.] geht, mit einer eigenständigen Planung beauftragt gewesen ist. Das Berufungsgericht hat insoweit weder hinreichende eigene Feststellungen getroffen noch auf entsprechende Feststellungen des [X.] Bezug genommen.

aa) Die Begründung des Berufungsgerichts, die Anrechnung eines Mitverschuldens der Klägerin im Verhältnis zur [X.] zu 2 scheide aus, weil der [X.] zu 2 die Planung der Außenanlagen selbst oblegen habe, besagt nichts darüber, ob die Beklagte zu 2 hinsichtlich des bereits vom [X.] zu 1 zu planenden [X.] eigene Planungsleistungen schuldete. Denn es fehlen Feststellungen dazu, dass die der [X.] zu 2 übertragene Planung der Außenanlagen auch den bereits vom [X.] zu 1 geplanten [X.] mit umfasste.

bb) Aus den vom Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Bezug genommenen Feststellungen des [X.] ergibt sich ebenfalls nichts dafür, dass die Beklagte zu 2 neben dem [X.] zu 1 die Planung des [X.] als eigene Planungsleistung schuldete. Hierfür reicht nicht die Feststellung, dass für die Beklagte zu 2 die nicht sach- und fachgerechte Planung des [X.] zu 1 erkennbar und sie als Landschaftsarchitektin verpflichtet gewesen sei, selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür vorlagen, dass die Bodenplatten oberhalb der Entlüftungsfugen eingebaut werden durften. Das Bestehen einer solchen Prüfungspflicht bedeutet nicht, dass der [X.] zu 2 insoweit ein eigenständiger Planungsauftrag erteilt worden war.

III.

Das Berufungsurteil kann im angefochtenen Umfang nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben, soweit der von der [X.] zu 2 erhobene Einwand zurückgewiesen worden ist, die Klägerin treffe ein Mitverschulden an dem infolge der vom [X.] zu 1 erstellten mangelhaften Planung eingetretenen Schaden. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[X.]                       Jurgeleit

           [X.]

Meta

VII ZR 193/14

14.07.2016

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 24. Juli 2014, Az: 16 U 59/13, Urteil

§ 254 Abs 1 BGB, § 254 Abs 2 S 2 BGB, § 278 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2016, Az. VII ZR 193/14 (REWIS RS 2016, 8208)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 3022 REWIS RS 2016, 8208

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 193/14 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 257/11 (Bundesgerichtshof)

Haftung des Tragwerksplaners: Mängel der Statik; unzutreffende Angaben des Auftraggebers zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen; …


VII ZR 257/11 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 206/06 (Bundesgerichtshof)


24 U 179/16 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

VII ZR 14/16

VII ZR 193/14

Zitiert

VII ZR 257/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.