Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. VII ZR 193/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8184

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140716U[X.]193.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VII ZR 193/14
Verkündet am:

14. Juli 2016

Klein,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Ea, § 278
Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Ge-bäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanlagen zu diesem Objekt, trifft ihn grundsätzlich die Obliegenheit, dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten die für die mangelfreie Erstellung sei-ner Planung erforderlichen Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hat der mit der Objektplanung beauftragte Architekt diese fehlerhaft erstellt, muss sich der Besteller dessen Verschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, §
278 BGB im Verhältnis zu dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten [X.] zurechnen lassen (Fortführung von [X.], Urteil vom 15.
Mai
2013
I ZR 257/11, [X.]Z 197, 252).

[X.], Urteil vom 14. Juli 2016 -
VII ZR 193/14 -
OLG Celle

[X.]
-
2
-

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
Juli
2016 durch [X.]
Eick, die
Richter Halfmeier
und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen [X.] und Borris
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] zu
2 wird das Urteil des 16.
Zivil-senats des [X.] vom 24.
Juli 2014 in der Fassung des [X.] vom 25.
August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
der Mitverschuldens-einwand der [X.]
zu
2 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.] zu
1 und des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten über Schadensersatzforderungen im [X.] mit dem Neubau einer Grundschule.
Die klagende Gemeinde
schloss mit dem [X.] zu 1 einen Einheits-architektenvertrag vom 12.
September/6.Dezember 2001 über die Planung und 1
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3
-
Überwachung des Neubaus der Grundschule [X.], der die Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 HOAI (1996) zum Gegenstand hatte.
Zudem beauftragte
sie im Februar 2002 die Beklagte zu
2, eine Landschaftsarchitektin, mit der Planung und Überwachung des Baus der Freianlagen. Weiterhin beauftragte die Kläge-rin die Beklagte zu
3 mit der Lieferung und dem Einbau von Türen-
und Fens-terelementen für den Neubau der Grundschule.
Nach Fertigstellung und Abnahme des Gebäudes am 18.
September 2002 wurde die Grundschule im Oktober 2002 bezogen. Zu Beginn der Som-merferien 2004 wurde in verschiedenen Räumen des Gebäudes Schimmelbil-dung festgestellt. Die Klägerin ließ das Objekt trocknen und desinfizieren; die Schüler der Grundschule wurden ab August 2004 in einer benachbarten Schule und von Januar 2005 bis zu den Sommerferien 2006 zusätzlich in angemieteten Containern unterrichtet.
In einem von der Klägerin beantragten selbständigen Beweisverfahren wurde festgestellt, dass der Schimmelbefall auf massivem und dauerhaftem [X.] in das
Gebäude beruhte. Ursächlich für die Durchfeuchtung des Gebäudes war
nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachver-ständigen unter anderem, dass die [X.] des Gebäudes ca. 7
cm unter der umgebenden Geländeoberfläche lag
und eine wirksame Sickerschicht [X.]. Nachdem die Klägerin erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert hatte, [X.] der gesamte Estrichbelag ausgetauscht, die [X.] neu abgedichtet und im Außenbereich eine Ringdrainage um das Gebäude angelegt.
Die Klägerin hat
die
[X.] zu
1 bis 3 als Gesamtschuldner
auf
Zah-lung von 268.481,63

sowie auf
Erstattung außergerichtlicher Gutachter-
und Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen
und von den [X.] zu
1 und
2 darüber hinaus gesamtschuldnerisch die Zahlung
weiterer
536.963,27

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-
begehrt. Das [X.] hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-klärt.
Das Berufungsgericht hat die Berufungen der [X.] zu
1 und 2 zu-rückgewiesen; die Revision hat es nicht zugelassen. Der
Beklagte zu
1 hat ge-gen die Nichtzulassung der Revision
Beschwerde
eingelegt, diese jedoch zu-rückgenommen. Auf die Beschwerde
der [X.] zu
2
hat der Senat die Re-vision zugelassen, soweit das Berufungsgericht ihren
Mitverschuldenseinwand zurückgewiesen hat.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.] zu 2
führt zur Aufhebung des [X.], soweit das Berufungsgericht den von der [X.] zu 2 im Verhältnis zur Klägerin erhobenen Mitverschuldenseinwand abgelehnt hat, und insoweit
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 2120 abge-druckt ist,
hat, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte zu
1 sei der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 635 BGB a.[X.] zum Schadensersatz verpflichtet, weil
das von ihm aufgrund des [X.] geschuldete Werk mangelhaft gewesen und mit hoher Wahr-6
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-
scheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Klägerin aus diesem Grund ein Anspruch auf Schadensersatz in noch unbestimmter Höhe zustehe.
Dem [X.]
zu 1
seien
hinsichtlich des [X.] an das Gebäude so-wohl Planungs-
als auch [X.] vorzuwerfen.
Die mangelhaf-te Ausführung des [X.]
beruhe
auf der Planung des [X.] zu 1, bei der das Baugrundgutachten -
welches das Erfordernis von Drainagen ausgewiesen habe
-
nicht berücksichtigt worden sei.
Auch die Beklagte zu
2 sei der Klägerin dem Grunde nach gemäß §§
631, 634 Nr.
4, § 280 Abs.
1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Architektenleistung fehlerhaft erbracht habe.
Sie habe die falschen
Planun-gen
des [X.] zu
1 bezüglich des [X.] in ihre eigene Pla-nung
übernommen
und hiergegen keine Bedenken angemeldet.
Für die [X.] zu 2 sei die fehlerhafte Planung des [X.] zu 1 erkennbar gewesen.
Sie habe die
Planungen des [X.] zu
1 nicht ungeprüft übernehmen dürfen, weil sie eine für eigenständige Ausführungsplanungen qualifizierte und hono-rierte Außenarchitektin sei.
Die Klägerin müsse sich gegenüber der [X.] zu 2 kein
Mitverschul-den wegen der Planungsfehler
des [X.] zu
1
entgegenhalten lassen. Die Beklagte zu
2 sei nicht nur ausführende Handwerkerin, sondern
(Außen)Architektin. Sie sei als solche verpflichtet
gewesen, selbständig zu [X.], ob die Voraussetzungen vorlagen, nach denen die Bodenplatten oberhalb der Entlüftungsfugen hätten eingebaut werden dürfen. Eine ungeprüfte Über-nahme der Planungen des [X.] zu 1 vermöge eine -
für eigenständige Entwurfs-
und Ausführungsplanungen qualifizierte und honorierte

(Au-ßen)Architektin nicht zu entlasten.
Der
Bundesgerichtshof habe
eine Anrech-nung eines Mitverschuldens des
Bauherrn wegen eines Fehlers des Planers nur im Verhältnis zu dem bauaufsichtsführenden Architekten
angenommen. 10
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-
Diese Konstellation liege hier nicht vor, weil der [X.] zu
2 die Planung der Außenanlagen selbst oblegen habe.

II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Mit der
vom Berufungsgericht
gegebenen Begründung kann der Einwand der [X.] zu 2, die Klägerin müsse sich wegen der Planungsfehler des [X.] zu 1
ein Mitverschulden gemäß §
254 Abs.
2
Satz
2, §
278 BGB zu-rechnen lassen, nicht abgelehnt werden.
1. a) Nach der Rechtsprechung des [X.]
trifft den [X.] in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten [X.] die Obliegenheit, diesem einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen.
Der bauaufsichtsführende Architekt kann seine Aufgabe, eine mangelfreie Er-richtung des Bauwerks herbeizuführen, nur auf der Grundlage mangelfreier Pläne sinnvoll wahrnehmen. Solche zu übergeben, liegt daher im eigenen Inte-resse des Bestellers.
Überlässt er dem bauaufsichtsführenden Architekten feh-lerhafte Pläne, verletzt er dieses Interesse im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst. Nach §
254 Abs.
2 Satz
2, §
278 BGB muss er sich die Mitverursa-chung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen, weil er sich des Architekten zur Erfüllung der ihn aus §
254 Abs.
1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat
([X.], Urteil vom 27.
November 2008 -
VII ZR
206/06, [X.]Z 179, 55 Rn.
30, 36).
Nichts anderes gilt, wenn der Besteller einem Tragwerksplaner durch den von ihm mit der Planung beauftragten Architekten Pläne und Unterlagen zu den bei der Erstellung der Tragwerksplanung zu berücksichtigenden Boden-
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15
-
7
-
und Grundwasserverhältnissen überreicht oder dazu sonstige Angaben macht, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Der Tragwerksplaner kann eine zutreffende Statik nur erstellen, wenn Klarheit hinsichtlich der Boden-
und Grundwasserverhältnisse herrscht. Er kann und darf daher erwarten, dass der Besteller ihm die Angaben macht, die es ihm ermöglichen, eine mangel-freie, den Boden-
und Grundwasserverhältnissen gerecht werdende Tragwerks-
planung zu erstellen. Werden ihm insoweit unzutreffende Angaben gemacht oder ergeben sich sonst aus den ihm als Grundlage seiner Berechnungen übergebenen Unterlagen unzutreffende Boden-
und Grundwasserverhältnisse, verletzt der Besteller die ihm gegenüber dem Tragwerksplaner bestehende [X.], diesem die der Tragwerksplanung zugrunde zu legenden [X.] Verhältnisse mitzuteilen ([X.], Urteil vom 15.
Mai
2013

VII
ZR 257/11, [X.]Z 197, 252 Rn.
21
f.).
b) Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Gebäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der [X.] zu diesem Objekt, darf der mit der Planung der Außenanlagen beauftragte Architekt erwarten, dass die ihm vom Besteller zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen des mit der Objektplanung beauftragten Architekten zutreffende Angaben über die Umstände enthalten, die er für seine eigene Planung benö-tigt. Die Rechtsprechung
des [X.]
zu den Obliegenheiten des Bestellers im Verhältnis zu einem bauaufsichtsführenden Architekten und zu einem Tragwerksplaner gilt auch für das Verhältnis des Bestellers zu einem
mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten, wenn dieser
Pläne und Unterlagen des mit der Objektplanung beauftragten Architekten benötigt, um seine eigene
Planungsleistung zu erbringen.
Die Übergabe der
Pläne und Unterlagen
des mit der Objektplanung beauftragten Architekten
stellt in
diesem Fall eine Mitwirkungshandlung zur Erlangung einer sachgerechten Planung der Außenanlagen dar.
16
-
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-
Dem
Besteller obliegt es in diesem Fall, dem mit der Planung der [X.] beauftragten Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stel-len. Überlässt der Besteller einem mit der Planung der Außenanlagen beauf-tragten Architekten
fehlerhafte Pläne
des von ihm mit der Objektplanung beauf-tragten Architekten, muss er sich die [X.] des infolge einer [X.] Planung eingetretenen Schadens
durch diesen
gemäß §
254 Abs.
2 Satz
2, §
278 BGB zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfül-lung der ihn aus §
254 Abs.
1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegen-heit bedient hat (vgl. [X.], Urteil vom 27.
November 2008 -
VII ZR 206/06, [X.]Z 179, 55 Rn.
30
f.; Urteil vom 15.
Mai 2013 -
VII ZR 257/11, [X.]Z 197, 252 Rn.
20).
c) In einem solchen Fall trifft den Besteller dagegen kein Mitverschulden wegen fehlerhafter Pläne und Unterlagen, die er einem von ihm beauftragten Architekten zur Verfügung gestellt hat, wenn letzterer die Erstellung dieser Plä-ne und Unterlagen als eigene Leistung schuldet (vgl. [X.], Urteil vom 9.
März 2010 -
19 [X.], juris Rn.
65).
Dann kann der Architekt nicht erwar-ten, dass der Besteller ihm zur Erfüllung der von ihm geschuldeten [X.] zutreffende Pläne oder Unterlagen zur Verfügung stellt.
2.
Nach den vorstehenden Grundsätzen
kann
die Beklagte zu 2 der Klä-gerin auf der Grundlage des im Revisionsverfahren zugrunde zu
legenden Sachverhalts
mit Erfolg den Einwand eines
Mitverschuldens entgegenhalten.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte
die Beklagte zu
2, die mit der Planung der Außenanlagen der Grundschule [X.] beauftragt war, nach den vom [X.] zu 1 erstellten Plänen
und Unterlagen
zum Gelände-anschluss, aus denen sich unter anderem die zu den Planungsaufgaben des [X.] zu 1 gehörende [X.] ergab, ihre Planung zu
er-17
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-
9
-
stellen.
Zu diesem Zweck wurden ihr seitens der Klägerin die Detailzeichnun-gen zum [X.] an das Gebäude übergeben, die vom [X.] zu 1 gefer-tigt worden waren. Die Beklagte zu 2 konnte insoweit
erwarten, dass ihr von der Klägerin fehlerfreie
Planungsunterlagen übergeben
würden.
Die ihr
zur Verfü-gung gestellten Planungsunterlagen
des [X.] zu 1 waren
nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts
fehlerhaft.
Da die Klägerin den [X.] zu
1 mit der Objektplanung der Grundschule beauftragt hatte, muss sie sich dessen Verschulden
im Rahmen der Erfüllung ihrer Obliegenheit
gemäß
§
254
Abs.
1, Abs. 2 Satz 2,
§
278 BGB zurechnen
lassen.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Mitverschul-den der Klägerin nicht deswegen ausgeschlossen, weil die mit
der Planung der Außenanlagen beauftragte Beklagte zu 2
verpflichtet gewesen ist, die ihr
über-lassenen Pläne auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen (vgl. [X.], Urteil vom 27.
November 2008 -
VII ZR 206/06, [X.]Z 179, 55 Rn.
36; Urteil vom 6.
Juli 2000

[X.], [X.], 1513,
1514
f.,
juris Rn. 15
f.
m.w.N.
= NZBau 2000, 525).
Dies ist lediglich für die aufgrund der [X.] bereits entschiedene Frage bedeutsam, ob ihr hinsichtlich des Mangels der von ihr erstellten Planung, der auf der Übernahme fehlerhafter Angaben aus der vom [X.] zu 1 erstellten Planung beruhte, ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.
c) Das
Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass die Beklagte zu
2, soweit es um den [X.] und die [X.] geht, mit einer eigenständigen Planung beauftragt [X.] ist.
Das Berufungsgericht hat insoweit weder
hinreichende
eigene Fest-stellungen getroffen noch auf entsprechende Feststellungen des [X.]s Bezug genommen.
21
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-
10
-
aa) Die Begründung
des Berufungsgerichts, die Anrechnung eines Mit-verschuldens
der Klägerin
im Verhältnis zur [X.] zu
2
scheide aus, weil der
[X.]
zu
2
die Planung der Außenanlagen selbst oblegen habe,
besagt
nichts darüber, ob
die Beklagte zu 2
hinsichtlich des
bereits vom [X.] zu
1 zu planenden [X.]
eigene Planungsleistungen schuldete. Denn es fehlen Feststellungen dazu, dass
die der [X.] zu
2 übertragene Pla-nung der Außenanlagen auch den bereits vom [X.] zu
1 geplanten Ge-ländeanschluss mit umfasste.
bb) Aus den vom Berufungsgericht gemäß §
540 Abs.
1 Satz
1 ZPO in Bezug genommenen Feststellungen des [X.]s ergibt sich ebenfalls nichts dafür, dass die Beklagte zu 2 neben dem [X.] zu 1 die Planung des [X.] als eigene Planungsleistung schuldete.
Hierfür reicht nicht die Feststellung, dass für die Beklagte zu 2 die nicht sach-
und fachgerechte Planung des [X.] zu 1 erkennbar und sie als Landschaftsarchitektin ver-pflichtet gewesen sei, selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür vor-lagen, dass die Bodenplatten oberhalb der Entlüftungsfugen eingebaut werden durften. Das Bestehen einer solchen
Prüfungspflicht bedeutet nicht, dass der [X.] zu 2 insoweit ein eigenständiger Planungsauftrag erteilt worden war.

23
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-
11
-
III.
Das Berufungsurteil kann
im angefochtenen Umfang nicht bestehen
blei-ben. Es ist aufzuheben, soweit der
von der [X.] zu
2
erhobene Einwand zurückgewiesen worden ist, die Klägerin treffe ein Mitverschulden an dem infol-ge der vom [X.] zu
1 erstellten
mangelhaften Planung eingetretenen Schaden. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Eick
Halfmeier
Jurgeleit

[X.]

Borris
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.03.2013 -
5 O 282/11 -

OLG Celle, Entscheidung vom 24.07.2014 -
16 U 59/13 -

25

Meta

VII ZR 193/14

14.07.2016

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. VII ZR 193/14 (REWIS RS 2016, 8184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8184

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