10. Zivilkammer | REWIS RS 2023, 7246
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Datenschutzgrundverordnung, Erfüllung des Auskunftsanspruchs, Benachrichtigungspflicht, Feststellungsinteresse, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit, Darlegungs- und Beweislast, Elektronischer Rechtsverkehr, Wiederholungsgefahr, Effektiver Rechtsschutz, Darlegungslast, Streitwertbemessung, Auslegung des Klageantrages, Technische und organisatorische Maßnahmen, Berechtigtes Interesse, Unterlassungsantrag, Immaterieller Schadensersatz, Personenbezogene Daten, künftige Schäden, Verarbeitung personenbezogener Daten
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Datenschutzgrundverordnung, Erfüllung des Auskunftsanspruchs, Benachrichtigungspflicht, Feststellungsinteresse, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit, Darlegungs- und Beweislast, Elektronischer Rechtsverkehr, Wiederholungsgefahr, Effektiver Rechtsschutz, Darlegungslast, Streitwertbemessung, Auslegung des Klageantrages, Technische und organisatorische Maßnahmen, Berechtigtes Interesse, Unterlassungsantrag, Immaterieller Schadensersatz, Personenbezogene Daten, künftige Schäden, Verarbeitung personenbezogener Daten
Diese Entscheidung ist in der bayerischen Landesrechtsprechungsdatenbank (Bayern.Recht) verfügbar.
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20.10.2023
LG Nürnberg-Fürth 10. Zivilkammer
Urteil
Sachgebiet: O
Zitiervorschlag: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.10.2023, Az. 10 O 1510/22 (REWIS RS 2023, 7246)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 7246
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
8 O 21/23 (Landgericht Freiburg)
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