Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. VI ZR 250/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4875

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270916UVIZR250.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI ZR
250/13
Verkündet am:

27. September 2016

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 823 Ah; [X.] Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; [X.] Art. 8 Abs.
1, Art. 10
1.
Zur Abgrenzung von Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung.
2.
Zur zulässigen Kritik an journalistischer Arbeit.

[X.], Urteil vom 27. September 2016 -
VI [X.]/13 -
KG Berlin

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2016
durch den Vorsitzenden [X.],
[X.] Stöhr
und Offenloch, [X.]innen Dr. [X.] und [X.] für Recht er-kannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 10.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
Mai 2013
im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.]n erkannt worden ist.
Auf die Berufung der [X.]n wird das Urteil des Landgerichts
Berlin
vom 10. Juli 2012
wie folgt
abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger
ist Journalist und Geschäftsführer
der im Medienbereich täti-gen [X.]-GmbH. Die [X.] zu
1 ist Verlegerin eines Nachrichtenmagazins; die [X.] zu
2 betreibt das zugehörige Internetportal und der [X.] zu
3 ist gleichfalls Journalist. Der Kläger nimmt die [X.]n auf Unterlassung dreier Äußerungen in einem von dem [X.]n zu 3 verfassten Artikel
sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten
in Anspruch. Der
Artikel
wurde am 1
-

3

-

7.
Februar 2011
unter dem Titel "Mal PR-Agent, mal Reporter"
in dem Nach-richtenmagazin
der [X.]n zu
1 veröffentlicht und war ab dem 21. Februar 2011 in gekürzter Form in dem Internetportal der [X.]n zu
2 abrufbar.
Er
befasst sich mit einem
am 18. Januar 2011 ausgestrahlten
Bericht
des [X.] (im Folgenden: Reportage), dessen
Co-Autor der Kläger war.

Der Untertitel des
Artikels
lautet:
"Das TV-Magazin [X.] 21

enthüllte, wie eine Pharmafirma Journalisten instrumentalisieren wollte. Doch der Autor des Beitrags machte einst das Gleiche"
(Klagantrag 2).
Einleitend wird
dann der in der Reportage aufgedeckte Sachverhalt wie folgt dargestellt: "Das [X.] [X.] 21

enthüllte vor drei Wochen in einem spektakulären Beitrag, wie Pharmaunternehmen bisweilen mit Gegnern umgehen. So zeigten die [X.], dass der Geschäftsführer von [X.]

Pharma,

[X.]

, Journa-listen anheuerte, um einen missliebigen Zeugen in den Medien fertigzuma-chen."
Sodann
führt der Artikel weiter aus:
"So verdienstvoll der [X.] 21-
Bericht
war -
inzwischen gibt es Zweifel an der Glaubwürdigkeit [des [X.]]. Denn der ist gleichzeitig Chef der [X.] und hat früher selbst ähnliche Kampagnen
gegen [X.]
mitgeplant"
(Klagantrag 3).
Insoweit wird weiter berichtet, der Kläger habe
2006
gemeinsam mit seinem Geschäfts-partner M.,
einem "angebliche[n] [X.][en]",
versucht, mit dem
Leiter des
Institutes für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)
"einen unabhängigen Medikamentenprüfer zu diskreditieren",
indem er dem
Nachrichtenmagazin
Stern
"angeblich belastende Unterlagen"
über diesen angeboten habe. Weiter habe der Kläger dem Magazin Stern
im Auftrag von M. "Namen und Telefonnummern von IQWiG-Gegnern aus der Pharmaindustrie"
geliefert und sich im [X.]
per E-Mail erkundigt, ob nun ein Bericht über das IQWiG
erscheinen werde.
2
-

4

-

Der Artikel berichtet anschließend
von der Geschäftsbeziehung zwischen M. und dem Kläger,
im Rahmen derer

die [X.]-GmbH überwiesen habe.
Zu diesen Zahlungen habe der Kläger auf Nachfrage lediglich erklärt: "Geschäftsbeziehungen aus dem [X.] haben und hatten mit dem [TV-]Bericht nichts zu tun und sind somit
kausal in keinerlei Zusammenhang zu bringen."

Nur
in der ungekürzten Druckversion des Artikels wird weiter ausgeführt,
in der
Reportage sei mitgeteilt worden, dass der Kläger durch einen "Medizin-journalisten"
auf [X.] aufmerksam gemacht worden sei; die für den Bericht [X.] hätten dessen Namen auf Nachfrage aber aus Gründen des Quellenschutzes nicht nennen wollen. Es sei jedoch
nach Information der Auto-ren "ausgerechnet
M."
im August 2010 bei [X.] vorstellig geworden. Dieser habe
zwei Wochen nach seinem Besuch zudem eine Rechnung über 2.380

an [X.] versandt, deren Bezahlung abgelehnt worden sei, da es sich lediglich um "die mögliche Anbahnung einer geschäftlichen Aktivität gehandelt habe",
wofür Reisekosten nicht erstattet würden. Der Kläger habe dazu erklärt,
"er
sei unab-hängig von M. auf [X.] aufmerksam geworden",
was schon dadurch belegt werde, dass er
[X.], "der Opfer der Schmutzkampagne werden sollte",
bereits eine Wo-

habe. Dies habe [X.] -
so der Artikel -
auf Nachfrage bestätigt. Sodann heißt es weiter: "Erst strei-über das Unternehmen? Die [X.] 21-Macher halten das ebenfalls für puren Zufall"
(Klagantrag 1).
Der Artikel schließt mit der Schilderung
eines Auftritts
des [X.] auf dem Seminar "Marketing und Werbung in der ärztlichen Praxis",
bei welchem der Kläger und seine Agentur mit
den Worten präsentiert worden seien: "Sie haben langjährige journalistische Erfahrung in Medienarbeit und erstklassige 3
4
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5

-

Kontakte zu allen Medien. Gezielt für den Mediziner entwickelt die [X.] Strategien für die Öffentlichkeitsarbeit."
Diese "Doppelrolle [X.]/Reporter"
hätte die
Redaktion
von [X.] 21
-
so der Artikel
weiter
-
"leicht herausfinden"
[X.], sie "hätte den Namen ihres vermeintlichen Enthüllers einfach mal googeln müssen."

Das Landgericht hat die [X.]n zu 1 und zu 3 zur Unterlassung der Äußerung
gemäß Klagantrag 1 verurteilt und die darauf bezogenen [X.] überwiegend zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht
hat die hiergegen gerichtete Berufung der [X.]n
zu 1
und zu 3
zurückgewiesen und die [X.]n
auf die Berufung des [X.] auch zur Unterlassung der übrigen Äußerungen
sowie überwiegend zur Zahlung der begehrten Abmahnkosten verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die [X.]n ihre auf vollständige Klagabweisung gerichteten [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht
hält die Unterlassungsbegehren gestützt auf § 823 Abs. 1, analog § 1004 Abs. 1
Satz 2
BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 [X.] jeweils für begründet, weil der Kläger durch die
beanstandeten Äußerungen in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt
werde.
Durch die
Äußerung
"[e]u-ter Bekannter einen kritischen Bericht über das Unternehmen? Die [X.] 21-Macher halten das ebenfalls für puren Zufall"
werde
der
Verdacht
formuliert, das Motiv des [X.]
für die Berichterstattung über [X.] habe darin gelegen, 6
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-

6

-

dass die Rechnung des M. nicht bezahlt worden sei. Dass der Kläger tatsäch-lich in dieser Motivation gehandelt habe,
werde zwar nicht offen geäußert und ergebe sich auch
nicht im Sinne einer unabweislichen Schlussfolgerung aus dem Artikel; ein Zusammenhang zwischen der offenen Rechnung und der Be-richterstattung
werde dem Leser aber als möglich oder auch nahe liegend offe-riert. Hierdurch werde der Verdacht geäußert, dass das Motiv des [X.] für die Berichterstattung in der offenen Rechnung des M. gelegen habe.
Die da-nach vorliegende Verdachtsberichterstattung sei unzulässig, weil der erforderli-che Mindestbestand an [X.] dafür, dass die unbezahlte Rechnung tatsächlich das Motiv des [X.] für den Bericht begründete, fehle. Weder die frühere Zusammenarbeit des [X.] mit M. noch der zeitliche Zusammenhang zwischen der Rechnung und den Dreharbeiten seien hierfür als Beleg geeignet.

Die
weiteren Äußerungen "[d]as TV-Magazin ontal 21

enthüllte, wie eine Pharmafirma Journalisten instrumentalisieren wollte. Doch der Autor des Beitrags machte einst das Gleiche"
und der Kläger habe "früher selbst ähnliche Kampagnen gegen [X.] mitgeplant"
seien für sich genommen [X.] und auslegungsbedürftig. Die Aussagen seien aber im [X.] zu würdigen, weshalb
ihnen
die Tatsachenbehaup-tung
zu entnehmen sei, der Kläger habe
gegen Bezahlung
unwahre bzw. erfun-dene Informationen über Kritiker der Pharmaindustrie an Journalisten weiterge-geben, damit die Betroffenen durch die von ihm initiierten "Schmutzkampagnen"
in der Öffentlichkeit diskreditiert würden.
Da diese Behauptung unwahr
sei, weil der Kläger tatsächlich keine manipulierten Informationen an Journalisten gege-ben habe, seien die [X.]n zur Unterlassung verpflichtet.
9
-

7

-

II.
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem
Kläger ein Unterlassungsanspruch wegen der beanstandeten Äußerungen nicht zu, §
1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs.
2 BGB, §§ 185
ff.
StGB.
Zutreffend rügt die Revision, dass das Berufungsgericht seiner Würdigung Äußerungen zugrunde legt, die die [X.]n bei zutreffender Sinndeutung ihrer Aussagen inhaltlich nicht getätigt haben.
1. Die Auffassung
des Berufungsgerichts,
durch die Äußerung
"[e][X.] über das Unternehmen? Die F-Macher halten das ebenfalls für
puren Zufall"
werde in Bezug auf die Motivation des [X.] in unzulässiger Weise der Verdacht geäußert, der Kläger habe den Bericht als Reaktion auf die unterbliebene Bezahlung des M. verfasst, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Es handelt sich nicht um einen Fall der Verdachtsberichterstattung. Der Autor stellt mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum. Darin liegt ein hinzunehmendes Werturteil.
a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Vo-raussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht
(vgl. Senatsurteile vom 18.
November 2014 -
VI
ZR 76/14, [X.]Z 203, 239 Rn.
19; vom 27.
Mai 2014 -
VI
[X.],
[X.], 449
Rn.
13; vom 30.
Januar 1996 -
VI
ZR 386/94, [X.]Z 132, 13, 21). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äu-ßernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. 10
11
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8

-

Ausgehend vom Wortlaut -
der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen
kann -
und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprach-liche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkenn-bar sind. Zur
Erfassung des
vollständigen
Aussagegehalts muss die beanstan-dete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., Senatsurteile vom 12. April 2016 -
VI [X.], [X.], 938 Rn. 11; vom 27.
Mai 2014 -
VI [X.], [X.], 449 Rn. 13; vom 14. Mai 2013 -
VI
ZR
269/12, [X.]Z 197, 213 Rn. 14; vom 18. November 2014 -
VI
ZR
76/14, [X.]Z 203,
239 Rn. 19; vom 22. November 2005 -
VI [X.], [X.], 65, 66
jeweils
mwN).

Dies gilt auch für die Beurteilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine echte Frage handelt (vgl. Senatsurteile vom 18.
November 2014 -
VI
ZR 76/14, [X.]Z 203, 239 Rn.
19; vom 9.
Dezember 2003 -
VI
[X.], NJW 2004, 1034, 1035; [X.] 85, 23, 33; [X.] NJW 2014, 766, 767). Nach den vom [X.] ([X.]E 85, 23, 31) entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind, unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, dass sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet. Diese kann in einem Werturteil oder einer Tatsa-chenmitteilung bestehen.
Ist ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen [X.] gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen, so handelt es sich ungeachtet der [X.] Bezeichnung als "rhetorische Frage" tatsächlich nicht um eine Frage. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer inhaltlich noch nicht feststehenden Antwort geäußert werden, bilden vielmehr Aussagen, die 13
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9

-

sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind (vgl. Senatsurteil vom 9.
Dezember 2003 -
VI
[X.], NJW 2004, 1034, 1035). Rhetorische Fragen sind nur scheinbare Fragen. Echte Fragen stehen unter dem Gesichtspunkt der Mei-nungsfreiheit Werturteilen gleich ([X.]E 85, 23, 32). Die Unterscheidung zwischen echten und rhetorischen Fragen muss mit Hilfe von Kontext und Um-ständen der Äußerung erfolgen (Senatsurteil
vom 9. Dezember 2003 -
VI [X.], NJW 2004, 1034, 1035).
b) Nach diesen Grundsätzen spricht viel dafür, dass es sich um eine

-
einem Werturteil gleichstehende
-
offene Frage handelt, die darauf gerichtet ist, ob
zwischen dem Streit des M. um Geld und der
kritischen
Reportage
des [X.] mehr als eine zeitliche Koinzidenz besteht. Bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes
liegt nahe, dass die Autoren des Artikels
die Antwort auf diese Frage offen lassen und damit dem Leser überlassen wollen. Die mögliche Antwort, dass kein Zusammenhang besteht -
"Zufall", wird im unmittelbaren [X.] als Auffassung der "[X.] 21-Macher" angeboten. Für sie wird von den Autoren selbst ins Feld geführt, dass der Kläger angegeben habe, er sei unabhängig von M. auf [X.] aufmerksam geworden und habe das Opfer der Schmutzkampagne, den dem [X.] missliebigen Zeugen, bereits vor dem Firmen-besuch des M. bei [X.] informiert. Dies habe der Zeuge auf Nachfrage (der Auto-ren) bestätigt. Für diese Antwort spricht auch, dass bereits am Anfang des Artikels das Ergebnis der Mitarbeit des [X.], der "[X.] 21"-Bericht,
als verdienstvoll gewürdigt wird. Deutlich wird bei der Lektüre des Artikels aber auch, dass die Autoren den möglichen Zufall für hinterfragenswert erachten, dies ergibt sich aus dem Hinweis auf
die
"gute Bekanntschaft" des [X.] zu M. und dem insgesamt kritischen Blick, den die Autoren wertend auf die bishe-rige journalistische Arbeit des [X.] werfen ("mal PR-Agent, mal Reporter", "Zweifel an der Glaubwürdigkeit", "fragwürdige Deals", [X.] zum Gärtner?"). 15
-

10

-

Dem unbefangenen Leser wird aber dadurch nicht die Erkenntnis verstellt, dass nur wenige tatsächliche Anhaltspunkte dafür geliefert werden, dass der Streit des M. um Geld auch ein Motiv für die kritische Reportage
gewesen sein könn-te, und dass diese tatsächlichen Anhaltspunkte nur von geringem Gewicht sind. Mehr Fakten als die zeitliche Koinzidenz und die gute Bekanntschaft bzw. ge-schäftliche Zusammenarbeit des [X.] mit M. werden im Artikel nicht ge-nannt. Es bleibt dem Leser dadurch unbenommen, sich entweder an diese Fakten zu halten
und die Frage zu verneinen oder sich dem
gleichzeitigen Be-mühen der Autoren, durch eine Verwendung negativen wertenden Vokabulars eine ablehnende emotionale Haltung gegenüber dem Kläger zu erzeugen,
nicht zu verschließen und die Frage eher zu bejahen.
Um eine Meinungsäußerung -
in Form eines Werturteils
-
handelt
es sich aber auch dann, wenn man nicht von einer offenen Frage ausgeht, sondern den Aussagegehalt darin sieht, dass der Autor dem Leser
die Antwort nahebringen will, dass zwischen dem Streit des M. mit [X.] um Geld und der kritischen Repor-tage des [X.] mehr als nur ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
c) Damit ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.] in seinen Ausprägungen der Berufsehre und der [X.] Anerken-nung betroffen (vgl. dazu Senatsurteil vom 13.
Januar 2015 -
VI
ZR 386/13, [X.], 336 Rn.
10), denn mögliche, von Berufskollegen öffentlich geäu-ßerte
Zweifel an der Lauterkeit seiner Motive
bei der journalistischen Arbeit sind geeignet, sich auf das berufliche Ansehen und den geschäftlichen Erfolg des [X.] abträglich auszuwirken. Bezugspunkt der Kritik ist damit die berufliche Tätigkeit, die der Sozialsphäre zuzurechnen ist.
16
17
-

11

-

d) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] ist aber nicht rechtswidrig, weil seine Schutzinteressen die schutzwürdigen Belan-ge der [X.]n nicht überwiegen.
aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmen-rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] ([X.]) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st.
Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 13.
Januar 2015 -
VI
ZR 386/13, [X.] Rn.
13; Senatsurteil vom 30.
September 2014 -
VI
ZR 490/12, [X.], 534, 536 mwN).

[X.]) Im Streitfall sind das durch Art.
2 Abs.
1, Art.
1 Abs.
1 [X.] (auch iVm Art.
12 Abs.
1 [X.]) gewährleistete Interesse des [X.] am Schutz seiner [X.] Anerkennung und seiner Berufsehre mit dem in Art.
5 Abs.
1 [X.] und Art.
10 [X.] verankerten Recht der [X.]n auf Meinungs-
und Medienfrei-heit abzuwägen. Diese Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, weil [X.] keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind.

Hierbei ist auf Seiten des Persönlichkeitsrechtschutzes von Bedeutung, dass die beanstandete Äußerung als Werturteil (bzw. als solches zu behan-delnde Frage) die Sozialsphäre des [X.] tangiert. Sie betrifft seine berufliche Tätigkeit, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vorn-herein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Äußerungen im Rahmen der Sozi-alsphäre dürfen nur in Fällen schwerwiegender Auswirkungen auf das Persön-lichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn 18
19
20
21
-

12

-

eine Stigmatisierung, [X.] Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besor-gen sind (vgl. Senatsurteile vom 20.
Dezember 2011 -
VI
ZR 262/10, [X.] 2012, 253
Rn. 12; vom 23. Juni 2009 -
VI
ZR 196/08, [X.]Z 181, 328 Rn.
31; vom 17.
November 2009 -
VI
ZR 226/08, NJW
2010, 760
Rn. 21). Dafür fehlen im Streitfall jegliche Anhaltspunkte. Wie sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner ge-werblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen muss, wenn sie scharf formuliert ist (vgl. nur Senatsurteil vom 16.
Dezember 2014 -
VI
[X.], [X.], 41 Rn.
21 mwN), muss ein Journalist im Zusammenhang mit seinen Veröffentlichungen das
Hinterfragen
seiner Motivation und deren kriti-sche Beleuchtung durch andere, auch Pressevertreter, in aller Regel hinneh-men.
Die Gewährleistung der Meinungsfreiheit durch Art.
5 Abs.
1 [X.] dient nämlich auch dazu, den
Einfluss, den die journalistische Arbeit durch das öf-fentliche Medium hindurch unmittelbar auf die öffentliche Meinungsbildung nimmt, durch Einsichten in die Einstellung von Journalisten zu Nachrichten und ihrem Publikum in der Öffentlichkeit bewusst zu machen und durch Diskussion kontrollierbar zu halten (vgl. Senatsurteil vom 20.
Januar 1981 -
VI
ZR 163/79, [X.], 384, 385).

Den maßgeblichen Tatsachenbehauptungen ist der Kläger nicht entge-gengetreten.
2. Auch hinsichtlich der weiteren Äußerungen ("machte einst das Glei-che",
"hat früher selbst ähnliche Kampagnen gegen [X.] mit ge-plant"), steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gemäß
§ 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185
ff.
StGB nicht zu.
a) Zu
Recht
nimmt das Berufungsgericht
zwar an, dass mit den
angegrif-fenen Äußerungen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
[X.]
eingegriffen wird. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts 22
23
24
-

13

-

handelt es sich bei den beanstandeten Aussagen jedoch -
bei zutreffender Erfassung ihres Sinngehalts
-
auch hier nicht um unwahre Tatsachenbehaup-tungen, sondern um -
zulässige -
Meinungsäußerungen.
aa) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil ein-zustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die [X.] Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegen-über werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Bezie-hung
des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des [X.] gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen
(st. Rspr. vgl. Senats-urteile vom 1. März 2016 -
VI [X.], [X.], 666 Rn. 33; vom 19. Ja-nuar 2016 -
VI ZR 302/15, [X.], 248 Rn. 16; vom 16. Dezember 2014 -
VI
[X.], [X.], 41 Rn. 8
jeweils
mwN).
Für die erforderliche Ermittlung des Aussagegehalts der Äußerung sind die bereits dargestellten Auslegungs-grundsätze maßgebend
(II 1 a).
Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbe-hauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstel-lung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (Senatsurteile
vom 11. März 2008
-
VI [X.], [X.], 297
Rn. 14; vom 30. Januar 1996
-
VI ZR 386/94, [X.]Z 132, 13, 21;
vom 11. Juli 1989 -
VI
ZR 255/88; [X.], 1048; vom 22. Juni 1982 -
VI [X.], [X.], 217, 219,
jeweils
mwN). Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sach-verhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, un-25
26
-

14

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richtige Tatsachenbehauptungen enthalten (Senatsurteile vom 17.
November 1992 -
VI [X.], [X.],
364, 365
sowie
-
VI [X.], [X.], 193, 194). Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm bleibt, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz [X.] (Senatsurteile
vom 22. Juni 1982, aaO, S.
219; vom 21. Juni 1966 -
VI
ZR 261/64, [X.]Z 45, 296, 304; vom 30.
Mai 1974 -
VI [X.], [X.], 804;
vom 11. März 2008 -
VI [X.], NJW-RR 2008, 913, 914).
[X.]) Gemessen daran sind die beanstandeten Äußerungen, wonach der Kläger "einst das Gleiche"
machte wie
das Pharmaunternehmen
[X.], das
"[X.]"
wollte und wonach der Kläger "früher selbst [X.] Kampagnen gegen [X.] mit geplant"
habe, entscheidend durch Elemente des [X.] und [X.] geprägt und für sich genommen [X.] ohne greifbaren tatsächlichen
Gehalt. Ein solcher
wird ihnen auch nicht durch den Gesamtzusammenhang
des Artikels
zugewiesen. Nur auf diesen ist abzustellen. Da die Leserschaft des Magazins der [X.]n nicht mit den Zuschauern der
Reportage
identisch sein muss und dessen Ausstrahlung be-reits drei Wochen zurücklag, kann es auf den Inhalt der
Reportage
nur insoweit ankommen, als er im streitgegenständlichen Artikel referiert wird.
Soweit der Artikel zur Erläuterung des vergangenen Verhaltens des [X.] den Blick des Lesers zunächst auf die Vorgänge um [X.] lenkt, wird durch diese
Ausführungen
dem Durchschnittsleser keine konkrete Vorstellung von den Aktivitäten des [X.] vermittelt. Nach dem Gesamtinhalt des Artikels besteht aber für den Leser kein Zweifel daran, dass mit den
Äußerungen nicht zum Ausdruck gebracht werden soll, der Kläger habe wie [X.] in der [X.] im Rahmen von "Schmutzkampagnen"
"angeheuert", um "missliebige[] Zeugen in den Medien fertig zu machen."
So wird über den Kläger und M. lediglich berichtet, dass diese einem Journalisten des Nachrichtenma-27
28
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15

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gazins Stern
"angeblich belastende Unterlagen"
angeboten hatten, um einen unabhängigen Medikamentenprüfer des [X.]
"zu diskreditieren"
und an-schließend
auch Kontaktdaten von Kritikern des [X.]
übermittelt hatten. Der Versuch, die Aktivitäten der [X.] und des [X.] auf [X.] zu heben, bringt -
für den Leser erkennbar -
lediglich die Auffassung der Autoren zum Ausdruck, dass der Kläger auch die Missbilligung verdient, die nach der
kritischen Repor-tage
[X.] zukommt. Soweit das Berufungsgericht zur Beleuchtung der Aktivitäten des [X.]
den Begriff der "Schmutzkampagne"
heranziehen will,
verkennt es, dass es sich auch bei diesem nur um eine wertende Beschreibung ohne greif-baren Tatsachengehalt handelt
und
der Artikel mit dem Begriff der Schmutz-kampagne nicht das Vorgehen
des [X.] beschreibt sondern das
von [X.]
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich
dem Artikel nicht
die Aussage entnehmen, dass der Kläger in der Vergangenheit gegen Bezahlung von Pharmafirmen deren Kritiker öffentlich diskreditiert habe, indem er Schmutzkampagnen mitgeplant und auch manipulierte Informationen an einen Journalisten weitergeleitet habe, dass der Eindruck entstehe, der Kläger habe unwahre bzw. erfundene Informationen über Kritiker an Journalisten wei-tergegeben. Der Artikel berichtet -
anders als die Reportage
-
nämlich nur von
der Weitergabe
"angeblich belastende[r] Unterlagen" durch M.,
lässt aber offen, ob diese tatsächlich belastend, unwahr, manipuliert oder erfunden waren.
Ihm ist auch nicht zu entnehmen, dass der Kläger Informationen gegen Bezahlung geliefert hätte.

Insgesamt versteht der Leser die beanstandeten Äußerungen als kriti-sche Beurteilung des beruflichen Wirkens des [X.]
in dem Sinne, dass die Autoren die Meinung vertreten, der Kläger, der auf Grund der
von ihm mitver-fassten Reportage als der "vermeintliche[] Enthüller[]"
von Versuchen, auf Jour-nalisten Einfluss zu nehmen, erscheint,
sei
in dieser Rolle wenig glaubwürdig, 29
30
-

16

-

weil er in der Vergangenheit im Interesse unbekannter Auftraggeber aus der Pharmaindustrie
handelnd
selbst versucht habe, Einfluss auf Journalisten und ihre Berichterstattung zu nehmen. Dieses Verständnis steht im Einklang mit der Gesamtaussage des Artikels, welche gerade in der -
bereits in der Überschrift geäußerten und im Schlussteil wieder aufgegriffenen -
Kritik an dieser Doppel-rolle des [X.]
zu finden ist.
[X.]) Mit diesem Aussagegehalt wird
in das allgemeine Persönlichkeits-recht des [X.] eingegriffen. Betroffen sind ([X.] und [X.] Aner-kennung
des [X.]. Denn die Äußerung,
der Kläger sei als unabhängiger Journalist wenig glaubwürdig, da er auch als "PR-Agent"
arbeite und in dieser Funktion Versuche unternommen habe, auf die Berichterstattung anderer Jour-nalisten Einfluss zu nehmen, ist geeignet, sich abträglich auf das Bild des [X.] in der Öffentlichkeit auszuwirken.
b) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] erweist sich aber als nicht rechtswidrig, denn die grundrechtlich geschützten Interessen
des [X.] überwiegen
auch hier nicht das Schutzinteresse
der [X.]n.

[X.]
am Schutz seiner [X.] Anerkennung und seiner (Berufs-
Art.

ankerten Kommunikations-
und Pressefreiheit der [X.]n abzuwägen. Die Abwägung kann der Senat selbst treffen, da weitere Feststellungen hierzu nicht erforderlich sind.
Bei
der Abwägung
ist zunächst zu berücksichtigen, dass die beanstande-ten Äußerungen
als
Meinungsäußerungen
ohne Weiteres dem Schutz von
Art.
5 [X.] unterfallen.
Zu Gunsten ihrer
Zulässigkeit fällt erheblich ins Gewicht, dass der Artikel einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffent-31
32
33
34
-

17

-

lichkeit wesentlich berührenden Frage liefert,
weshalb bereits eine
Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede
spricht (Senatsurteile, vom 11. März 2008 -
VI
[X.], [X.],
297 Rn. 31; vom 16. Juni 1998 -
VI [X.], [X.]Z 139, 95, 102; vom 12. Oktober 1993 -
VI ZR 23/93, [X.] 1993, 736, 737
sowie [X.], Urteil vom 24.
Januar 2006 -
XI ZR 384/03; [X.]Z 166, 84 Rn. 100; [X.] 85, 1, 16,
jeweils
mwN). Denn die Presse nimmt im [X.] Rechtsstaat als "Wachhund der Öffentlichkeit"
eine wichtige Funktion wahr, indem sie die Bevölkerung informiert und gegebenenfalls auf öffentliche Miss-stände hinweist,
womit sie eine bedeutende Rolle im Rahmen der
öffentlichen Meinungsbildung übernimmt (vgl. Senatsurteile
vom 30. September 2014 -
VI
ZR 490/12, [X.], 534, 537;
vom 15. November
2005 -
VI [X.], [X.], 62, 65). Diese Funktion kann sie jedoch nur dann sachgerecht wahr-nehmen, wenn die handelnden Journalisten
sachlich unabhängig berichten. Für den Erhalt dieser [X.] ist es danach unabdingbar, dass etwaige Missstände bei den
"Wächtern" Gegenstand der Berichterstattung und der öffentlichen Diskussion sein können.
Für die Zulässigkeit der Äußerungen spricht
weiter,
dass sie sich,
soweit durch sie überhaupt tatsächliche Informationen
vermittelt werden,
als wahr darstellen. Bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzuse-hen ist, fällt bei der Abwägung maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächli-chen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung her-absetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden 35
-

18

-

(Senatsurteile vom 12. April 2016 -
VI [X.], [X.], 938 Rn. 51; vom 16. Dezember 2014 -
VI [X.], [X.], 41 Rn. 21;
[X.] NJW 1993, 1845,
1846; [X.]E 85, 1, 17,
jeweils
mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erweist sich der greifbare tatsächliche
Kern
der beanstande-ten Äußerungen, wonach
der Kläger im [X.] im Auftrag von [X.] hat, einen Journalisten des Nachrichtenmagazins Stern
mit Informationen über den Leiter des IQWiG
zu versorgen, als zutreffend.
Eine Kritik an den beruflichen Leistungen des Betroffenen, welche nicht auf unwahren Tatsachenbehauptungen aufbaut, ist in der Regel
zulässig und von diesem daher grundsätzlich bis zur Grenze der Schmähkritik hinzunehmen (st. Rspr., vgl.
Senatsurteile vom 16. Dezember 2014, aaO, Rn. 21; vom

36
-

19

-

11.
März
2008 -
VI [X.], [X.], 297 Rn. 29; vom 29. Januar 2002 -
VI
ZR 20/01, [X.] 2002, 169,
jeweils
mwN). Eine solche Schmähkritik liegt aber nicht vor.
Galke
Stöhr
Offenloch

[X.]
Roloff

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
27 [X.]/12 -

KG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2013 -
10 [X.] -

Meta

VI ZR 250/13

27.09.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. VI ZR 250/13 (REWIS RS 2016, 4875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4875

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

VI ZR 250/13

VI ZR 505/14

VI ZR 153/13

VI ZR 34/15

VI ZR 302/15

VI ZR 39/14

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