Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7500

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]

Verkündet am:

28. Juli 2015

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
GG Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1; [X.] § 823 Abs. 1 [X.]; 1004 Abs.
1 Satz 1

a)
Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im [X.] abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.

-

2

-

b)
Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im [X.] abrufbarer [X.] kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen [X.] falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beein-trächtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich
und dem Störer zumutbar ist.

c) Als Störer im Sinne von § 1004 [X.] ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm [X.] wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeifüh-rung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.

[X.], Urteil vom 28. Juli 2015 -
VI [X.] -
O[X.]

[X.]

-

3

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
28. Juli 2015
durch den Vorsitzenden [X.], den Richter
Wellner,
die Richterin von [X.], [X.] und die Richterin Dr. Roloff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
Juli 2014 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als
der auf Bewirkung der Lö-schung einzelner Passagen aus dem Artikel vom 24. September 2010 gerichtete Hilfsantrag abgewiesen und der auf [X.] gerichtete weitere Hilfsantrag als verspätet angesehen [X.] ist.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des [X.],
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-

4

-

Tatbestand:
Die klagende Aktiengesellschaft nimmt den [X.]n auf Löschung von im [X.] abrufbaren Äußerungen in Anspruch.
Der [X.] ist Rechtsanwalt und war für die heute nicht mehr existie-rende Kanzlei Dr.
S. & v. [X.] als freier Mitarbeiter tätig. Im Auftrag von [X.] der Klägerin nahm er diese gerichtlich auf Erfüllung eines Vertrags über den Rückkauf von Aktien der Klägerin in Anspruch. Auf der Homepage der Kanzlei Dr.
S. & v. [X.] wurde zeitnah über die Klageerhebung berichtet. Der Beitrag [X.] später gelöscht. Vom 24. September 2010
an waren
in dem [X.]portal des [X.] e.V.
und in dem [X.]portal
"[X.]" mit dem Foto des [X.]n bebilderte Beiträge
abrufbar, in dem
unter voller Namensnennung wie folgt über die Klageerhebung berichtet
wurde:
"Die [X.] e.V. Anlegerschutzkanzlei
Dr.
S.
&
v. [X.] hat für Aktionäre [X.] gegen die [X.] in [X.] erhoben. Die Aktionäre fordern die Erfül-lung von [X.] bezüglich ihrer Aktien durch die [X.].
Mit einem Emissionsprospekt warb die [X.] im Jahre 2000
im Rahmen einer [X.]italerhöhung
um Aktionäre. Angeboten wurden 10 Millionen Stück Aktien ohne Nennwert zum Verkaufspreis von 5

sich mit dem [X.]ital an Unternehmen in "interessanten aufstrebenden [X.]" beteiligen. Den umworbenen Anlegern
wurde der baldige Börsengang zugesagt, ein Ziel, das der Alleinvorstand der Aktiengesellschaft schon bald wieder aufgab.
Seit 2003 wird den Aktionären der Kauf ihrer Aktien zu einem höheren Preis als dem Emissionspreis versprochen und auch vertraglich zugesichert. Der Vorstand der [X.] hält die Aktionäre mit immer neuen Versprechen, 1
2
3
4
5
-

5

-

wonach die Kaufabwicklung unmittelbar bevorstehe, nun schon ganze sieben Jahre hin. Hinzu kommt, dass die Aktionäre außer [X.] keine [X.] Informationen über das Unternehmen erhalten.
Mindestens seit 2003 fand weder eine Hauptversammlung statt, noch gab es Geschäftsberichte. Dividendenzahlungen blieben völlig aus. Die wahre Geschäftstätigkeit und Ge-schäftsentwicklung des Unternehmens wird verschleiert.
Die [X.] e.V.
Anlegerschutzkanzlei Dr.
S. & v. [X.] verfolgt mit der Klage das Ziel, dass
von der [X.] der bereits mehrfach zugesagte Kaufpreis für die Aktien nunmehr tatsächlich auch bezahlt wird.
Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft "A.
&
L. AG" im [X.] e.V. anschließen."
Nach einer Abmahnung des [X.]n war die Berichterstattung dort
nicht mehr abrufbar. Die Klägerin stellte allerdings in der Folgezeit fest, dass eine entsprechende Berichterstattung unter der Überschrift "Zahlungsklage ge-gen [X.] erhoben" in verschiedenen anderen [X.]portalen abrufbar war. Die Berichterstattung war über Suchmaschinen abrufbar.
Die Klägerin hat beantragt, den [X.]n zu verurteilen, die Löschung des im [X.] über Suchmaschinen abrufbaren Artikels vom 24.
September 2010 "Zahlungsklage gegen [X.] erhoben" zu bewirken. In einem nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] eingegange-nen Schriftsatz hat die Klägerin
hilfsweise beantragt, den [X.]n zu verurtei-len, ihr jeden Schaden zu erstatten, der ihr infolge der jederzeitigen Abrufbarkeit des beanstandeten Artikels im [X.] entstanden ist oder noch entstehen wird. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat die Klägerin hilfsweise beantragt, den [X.]n zu verurteilen, die Löschung folgender Passagen aus dem Artikel zu bewirken: 6
7
8
9
-

6

-

"Seit 2003 wird den Aktionären der Kauf ihrer Aktien zu einem höheren Preis als dem Emissionspreis versprochen und auch vertraglich zugesichert. Der Vorstand der [X.] hält die Aktionäre mit immer neuen Versprechen, wo-nach die Kaufabwicklung unmittelbar bevorstehe, nun schon ganze sieben Jah-re hin. Hinzu kommt, dass die Aktionäre außer [X.] keine aussage-kräftigen Informationen über das Unternehmen erhalten. Die wahre Geschäfts-tätigkeit und Geschäftsentwicklung des Unternehmens wird verschleiert."
Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zuge-lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Lö-schungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Zwar sei der [X.] jedenfalls Mittäter hinsichtlich der zunächst auf der [X.]seite der Kanzlei von Dr. S. & v. [X.] abrufbaren Veröffentlichung. Da der Beitrag jedoch bereits vor Klageerhebung aus
dem [X.]auftritt herausgenommen worden sei, gehe das Löschungsbegehren insoweit ins Leere. Es könne offenbleiben, ob der [X.] auch Täter hinsichtlich dieses oder eines inhaltsgleichen [X.] auf den Seiten des [X.] e.V.
sei, da auch diese Veröffentlichungen vor [X.] gelöscht worden seien. Für die Folgeveröffentlichungen im [X.] hafte der [X.] nicht. Dass er Täter oder Teilnehmer hinsichtlich der Folge-veröffentlichungen sei, behaupte die Klägerin nicht. Der [X.] sei aber auch nicht Störer. Als Störer sei verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beitrage. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da der
ur-10
-

7

-

sprüngliche
Beitrag des [X.]n für die in Rede stehenden Folgeveröffentli-chungen nicht adäquat kausal gewesen sei. Es entspreche nicht dem [X.] Verlauf der Dinge, dass ein Beitrag des [X.]n ohne sein Zutun unter der möglichen Verletzung urheberrechtlich geschützter Positionen von [X.] veröffentlicht werde. Abgesehen davon habe der [X.] nicht -
wie für die Störerhaftung erforderlich
-
zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. Es sei ihm nicht zuzumuten, fremde [X.]auftritte zu überprüfen. Aber auch wenn er
von rechtswidrigen
Veröffentlichungen
wisse, bestehe für ihn keine Löschungs-pflicht. Denn er sei nicht in der Lage, die Störung zu beseitigen, weil er keinen Zugriff auf fremde [X.]auftritte habe. Zwar möge es Fälle geben, in denen einer
Unterlassungsverpflichtung nur dadurch Genüge getan werden könne, dass aktiv in den Kausalverlauf eingegriffen werde. Dies könne aber nicht auf Fälle erstreckt werden, in denen -
wie im Streitfall
-
die als rechtswidrig rekla-mierten Veröffentlichungen ohne Zutun durch den in Anspruch [X.] erfolgten. Den mit -
vom [X.] nachgelassenen
-
Schriftsatz nachge-schobenen
und
auf Schadensersatz gerichteten Hilfsantrag habe das [X.] zu Recht unberücksichtigt gelassen. Er sei verspätet.

II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenom-men, dass die Klägerin vom [X.]n nicht verlangen kann, die Löschung des gesamten, im [X.] abrufbaren Artikels zu bewirken. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann
aber
der von der Klägerin mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch,
die Löschung einzelner Passagen des Artikels zu
bewir-ken, nicht
vollumfänglich
verneint werden.
Dem Berufungsgericht kann auch 11
-

8

-

nicht gefolgt werden, soweit es den auf Schadensersatz gerichteten Hilfsantrag als verspätet angesehen hat.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der auf Bewir-kung der Löschung des gesamten, im [X.] aufrufbaren Artikels gerichtete Hauptantrag unbegründet ist.

a) Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, dass der Betroffene gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, die sein Ansehen in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabsetzen, in entsprechender Anwendung von §§
1004,
823 Abs.
1, Abs.
2 [X.]. §§
185 ff StGB,
824 [X.] zivilrecht-lichen Ehrenschutz beanspruchen kann (vgl. Senatsurteile
vom 17. Dezember 2013 -
VI
ZR 211/12, [X.]Z 199, 237 Rn.
14, 16; vom 13. Januar 2015 -
VI
ZR 386/13, [X.], 336
Rn.
10, 15; vom 16. Dezember 2014 -
VI
ZR 39/14, [X.], 41 Rn.
6
f., 11;
vom 22. Juni 1982 -
VI
ZR 251/80, [X.], 217, 218, jeweils mwN). Er
kann den Störer nicht nur gemäß §
1004 Abs.
1 Satz 2 [X.] analog auf Unterlassung
weiterer Störungen, sondern in entsprechender Anwendung von Satz 1 dieser Bestimmung auch auf Beseitigung eines durch die unwahren Tatsachenbehauptungen geschaffenen Zustands
fortdauernder Rufbeeinträchtigung in Anspruch nehmen, der sich für ihn
als eine stetig sich erneuernde und fortwirkende Quelle der Ehrverletzung darstellt
(vgl. [X.] vom 30. November 1971 -
VI
ZR 115/70, [X.]Z 57, 325, 326 ff., 332 f.; [X.], Urteile
vom 12. Januar 1960 -
I
ZR 30/58, [X.] 1960, 701, 702; vom 28.
September 1973 -
I
ZR 136/71, NJW 1973, 2285, 2286; [X.], [X.], 619, 620;
NK-[X.]/[X.], 2. Auflage, Vor §§ 823 ff
Rn. 79 ff., § 823 Rn.
241
ff.; [X.]/[X.], 6. Aufl., Anhang zu §
12 Rn.
219
ff.; [X.]/[X.], 13. Bearb.
1999, §
823 C 271; [X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., Einf v
§ 823 Rn.
38; [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., 22. [X.]itel, Rn.
2; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Mai 2013 12
13
-

9

-

-
VI
ZR 269/12, [X.]Z 197, 213 Rn.
28
sowie zum Beseitigungsanspruch in Gestalt der Veröffentlichung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung bei unzulässiger Meinungsäußerung: Senatsurteil vom 25.
November 1986 -
VI
ZR 57/86, [X.]Z 99, 133, 136
ff.).
Eine besondere Ausprägung des An-spruchs auf Beseitigung einer
durch unwahre Tatsachenbehauptungen herbei-geführten fortdauernden
Rufbeeinträchtigung ist der von der Rechtsprechung entwickelte [X.] (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. November 2014
-
VI
ZR 76/14, [X.]Z 203, 239 Rn.
13 mwN).
Hierauf beschränkt sich der Beseitigungsanspruch aber nicht
(vgl. Senatsurteil vom 30.
November 1971 -
VI
ZR 115/70, [X.]Z 57, 325, 327 ff.;
[X.], [X.], 619, 620
zum An-spruch auf Ergänzung einer Berichterstattung im Rahmen eines "äußerungs-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs"; [X.]/[X.], aaO
Rn.
221; [X.]/[X.], aaO,
C 270).
Vielmehr kann der Betroffene
den Störer zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung grundsätzlich auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf
Löschung rechtswidriger, im [X.] abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen
(vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2014 -
I
ZR 76/13, [X.], 258 Rn.
62 ff. sowie Art. 17 des Entwurfs der [X.], Stand 11. Juni 2015, abrufbar unter http://www.cr-online.de/Verabschiedete_Fassung_der_
Datenschutz-GVO_durch_den_Europaeischen_Rat_v._11.06.2015.pdf).
Dem steht nicht entgegen, dass es der Senat in seinem Urteil vom 3. Mai 1977 ([X.], [X.]Z 68, 331, 332 ff.) abgelehnt hat, die Rechtsschutz-möglichkeiten des Betroffenen
auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Ehrenschut-zes
über die Rechtsbehelfe der Unterlassung und der Berichtigung
hinaus durch Zulassung einer Klage auf Feststellung der Unwahrheit einer Tatsachen-behauptung oder der Rechtswidrigkeit einer Persönlichkeitsverletzung
zu erwei-tern.
Denn tragend
für diese Entscheidung war, dass
Gegenstand der begehr-ten Feststellung nicht -
wie in §
256 ZPO vorausgesetzt
-
das Bestehen oder 14
-

10

-

Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern eine bloße Vorfrage für die Rechtsbeziehungen der Parteien war, auf die eine Feststellungsklage nicht ge-stützt werden kann
(ebenda
S. 332).
Für die Anerkennung eines
Beseitigungsanspruchs
in Gestalt der
Lö-schung bzw. des Hinwirkens
auf Löschung rechtswidriger, im [X.] abrufba-rer Tatsachenbehauptungen spricht demgegenüber seine Nähe zum Unterlas-sungsanspruch.
Die Löschung bzw. das Hinwirken auf diese ist in ihren [X.] für den Störer und in ihrem Zweck für den Betroffenen der Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen angenähert. Nach der ständigen Rechtspre-chung des [X.] erschöpft sich die Verpflichtung zur Unterlas-sung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, nämlich nicht in bloßem Nichtstun. Vielmehr umfasst sie
auch die [X.] möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des [X.]s,
wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11.
November 2014 -
VI
ZR 18/14, [X.], 33 Rn.
16
zur titulierten Unterlassungsverpflichtung; [X.], Urteile
vom 22. Oktober 1992 -
IX
ZR 36/92, [X.]Z 120, 73, 76 f.; vom 18. September 2014 -
I
ZR 76/13, [X.], 258 Rn. 64; Beschluss vom 25. Januar 2007 -
I
ZB 58/06, NJW-RR 2007, 863
Rn. 17, jeweils
mwN).
Als Mittel zur Beendigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung
ist das im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs geltend gemachte
Löschungsbe-gehren
allerdings nicht von geringeren sachlich-rechtlichen und beweismäßigen Voraussetzungen abhängig als die bisher anerkannten Rechtsbehelfe (vgl. [X.] vom 3. Mai 1977 -
VI
ZR 36/74, [X.]Z 68, 331, 335
f.; vom 25. No-vember 1986 -
VI
ZR 57/86, [X.]Z 99, 133, 138).
Die Löschung bzw. das [X.] auf Löschung im [X.] abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann dementsprechend nur verlangt werden, wenn
und
soweit die beanstandeten 15
16
-

11

-

Behauptungen nachweislich falsch sind und die
begehrte
Abhilfemaßnahme
unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen,
insbesondere
der Schwe-re der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erfor-derlich und dem Störer zumutbar ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Mai 1977 -
VI
ZR 36/74, [X.]Z 68, 331, 337; vom 25. November 1986 -
VI
ZR 57/86, [X.]Z 99, 133, 138; vom 18. November 2014 -
VI
ZR 76/14, [X.], 36 Rn. 40;
[X.], Urteile
vom 12. Januar 1960 -
I
ZR 30/58, [X.] 1960, 701, 702 f.; vom 18. Sep-tember 2014 -
I
ZR 76/13, [X.], 258 Rn. 62 ff.; MünchKomm-[X.]/
[X.], 6. Aufl., Anhang zu §
12 Rn. 223; [X.]/Gamer, Das Recht der Wort-
und Bildberichterstattung, 5.
Aufl., [X.]. 13 Rn. 25; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.], Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 49 Rn. 33 f., 49;
jeweils mwN).
b)
Nach diesen Grundsätzen scheitert der Hauptantrag
bereits daran, dass er weit über das Ziel hinausschießt. Eine Löschung des gesamten Artikels ist zum Schutze des geschäftlichen Ansehens der Klägerin vor
der
Fortwirkung einer etwaigen rechtswidrigen Beeinträchtigung nicht erforderlich. Denn
der Ar-tikel enthält eine Vielzahl von Aussagen, die entweder ersichtlich zutreffend
oder von der Klägerin nicht als unzutreffend beanstandet worden sind
und da-mit
die Rechte der Klägerin nicht verletzen
(vgl. [X.], Urteil vom 12. März 1992
-
I
ZR 58/90, [X.], 527, 529).
2.
Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann aber der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte
Anspruch, die Löschung einzelner Passagen des Artikels zu bewirken,
nicht vollumfänglich verneint werden.
a)
Die Klägerin hat ihr
eingeschränktes
Beseitigungsbegehren wirksam in den Rechtsstreit eingeführt.
Es
ist
allerdings
nicht bereits als Minus im Hauptan-trag mitenthalten. Die von der Klägerin gestellten Anträge sind so auszulegen, 17
18
19
-

12

-

dass sie mit dem Hauptantrag ausschließlich das Bewirken der Löschung des gesamten Artikels begehrt hat. Denn sie hat nach dem Hinweis des [X.] in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht, sie
könne nicht den
gesam-ten Artikel "verbieten" lassen, an ihrem Hauptantrag uneingeschränkt festgehal-ten und ihr eingeschränktes Beseitigungsbegehren ausdrücklich zum Gegen-stand eines selbstständigen Hilfsantrags gemacht.

Das
eingeschränkte Beseitigungsbegehren ist von der Klägerin aber wirksam zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht
worden.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt sind. Denn eine mit der Berufung vorgenommene Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO stellt unabhängig davon, ob sie unbedingt erfolgt oder, wie hier, von dem Misserfolg des auf uneingeschränkte Leistung gerichteten [X.] abhängig ist, keine § 533 ZPO unterfallende Klageänderung dar (vgl. [X.], Urteile vom 19. März 2004 -
V
ZR 104/03, [X.]Z 158, 295, 305 ff.; vom 8. Dezember 2005 -
VII
ZR 138/04, [X.], 1361
Rn.
25; vom 27.
Fe-bruar 2007 -
XI
ZR 56/06, [X.], 718
Rn. 30).
b) Die Klage ist hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten eingeschränkten Beseitigungsbegehrens zulässig. Sie ist insbesondere hinrei-chend bestimmt. Zwar hat die Klägerin in der Berufungsinstanz mit ihren zwei
Hilfsanträgen verschiedene Streitgegenstände alternativ geltend gemacht,
ohne die Reihenfolge zu benennen, in der sie die Anträge zur Überprüfung durch das Gericht stellt. Sie hat die gebotene Klarstellung aber in zulässiger Weise in der Revisionsinstanz nachgeholt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie erklärt, den auf Bewirkung der Löschung einzelner Passagen des Arti-kels gerichteten Antrag als ersten Hilfsantrag und den auf Ersatz des ihr ent-standenen Schadens gerichteten Antrag als zweiten Hilfsantrag verfolgen zu wollen. Damit hat sie die verschiedenen Streitgegenstände in der gebotenen 20
21
-

13

-

Weise in ein Eventualverhältnis gestellt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24.
März 2011 -
I
ZR 108/09, [X.]Z 189, 56 Rn.
9
ff.; vom 27.
November 2013 -
III
ZR 371/12, juris Rn.
2).
c) Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass
die tatbe-standlichen Voraussetzungen eines eingeschränkten Beseitigungsanspruchs in entsprechender Anwendung der
§ 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 [X.] i.V.m. §§ 186
StGB, 824 [X.] gegeben sind. Die von der Klägerin
bean-standeten Behauptungen haben auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts zu einer rechtswidrigen
und
fortdauernden Beein-trächtigung des wirtschaftlichen Rufs der Klägerin geführt, für die der [X.] verantwortlich ist.
aa) Die mit dem ersten Hilfsantrag angegriffenen Äußerungen, wonach den Aktionären der Kauf ihrer Aktien zu einem höheren Preis als dem [X.] seit 2003 versprochen und vertraglich zugesichert worden sei, der
Vorstand der Klägerin die Aktionäre schon sieben Jahre mit immer neuen [X.], wonach die Kaufabwicklung unmittelbar bevorstehe, die Ak-tionäre außer [X.] keine aussagekräftigen Informationen über das Unternehmen erhielten und die wahre Geschäftstätigkeit und Geschäftsentwick-lung des Unternehmens verschleiert werde, sind als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren.
(1) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil ein-zustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der
uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt.
Tatsachenbehauptungen sind durch die [X.] Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegen-über werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Bezie-hung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für 22
23
24
-

14

-

die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des [X.] gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 -
VI
ZR 39/14, [X.], 41
Rn.
8 mwN).
Sofern eine Äu-ßerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des [X.] oder [X.] geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 -
VI
ZR 20/01, [X.], 169, 170; vom 11. März 2008
-
VI
ZR 189/06, [X.], 193 Rn. 12, 18; vom 22. September
2009 -
VI
ZR 19/08, [X.], 588 Rn. 11; [X.], Urteil vom 24. Januar 2006 -
XI
ZR 384/03, [X.]Z 166, 84 Rn. 70; [X.]E 85, 1, 15; [X.], NJW 2008, 358, 359). [X.] kann sich
eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsa-chenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen [X.] wird, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zu-gänglich sind
(vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 -
VI
ZR 169/91, [X.], 75, 78; vom 28. Juni 1994 -
VI
ZR 252/93, [X.], 218
f.;
vom 27. April 1999 -
VI
ZR 174/97, NJW-RR 1999, 1251, 1252 f.; vom 16. November 2004
-
VI
ZR 298/03, [X.], 70, 72, jeweils mwN). Entscheidend ist deshalb der Zusammenhang, in welchem die Äußerung gefallen ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 -
VI
ZR 39/14, [X.], 41 Rn. 9 mwN).
(2) Nach diesen
Maßstäben
handelt es sich bei den angegriffenen [X.] um in Werturteile eingekleidete Tatsachenbehauptungen.
Mit ihnen werden Vorwürfe tatsächlichen Inhalts erhoben, die einer Überprüfung mit den 25
-

15

-

Mitteln des Beweises zugänglich sind.
Sie sind nicht derart mit den Wertungen verknüpft, dass ihr Tatsachengehalt von dahinterstehenden Meinungsäußerun-gen überlagert und geprägt würde.
Die
Behauptungen, den Aktionären werde seit 2003 der Kauf ihrer Aktien zu einem höheren Preis als dem Emissionspreis versprochen und vertraglich zugesichert,
der Vorstand der Klägerin halte die Aktionäre schon sieben Jahre mit immer neuen Versprechen hin, wonach die Kaufabwicklung unmittelbar be-vorstehe, enthalten
-
im Gesamtzusammenhang mit dem den Artikel einleiten-den Absatz betrachtet
-
für den unbefangenen Leser
die dem Beweis zugängli-che Tatsacheninformation, die Klägerin habe sich gegenüber den Aktionären zum Rückkauf eigener Aktien verpflichtet und komme dieser Verpflichtung seit sieben Jahren nicht nach. Die Äußerung, die Aktionäre erhielten außer [X.] keine aussagekräftigen Informationen über das Unternehmen,
bringt im Kontext mit dem unmittelbar nachfolgenden Satz, wonach es mindestens seit 2003 weder eine Hauptversammlung noch Geschäftsberichte gegeben ha-be, zum Ausdruck, dass die Klägerin
ihren Informationspflichten gegenüber den Aktionären nicht nachgekommen sei; auch diese Behauptung
ist der [X.] mit den Mitteln des Beweises zugänglich. Dieser Vorwurf wird durch die
weitere Tatsachenmitteilung verstärkt, die wahre Geschäftstätigkeit und Ge-schäftsentwicklung des Unternehmens werde verschleiert. Auch wenn insoweit nähere Einzelheiten zu konkreten Sachverhalten nicht mitgeteilt werden, bleibt die Aussage dennoch nicht gänzlich substanzarm, sondern enthält für den un-befangenen Leser die dem Beweis zugängliche Tatsacheninformation, die Klä-gerin
entziehe ihre Geschäftstätigkeit und Geschäftsentwicklung einer genauen Feststellung und verberge ihr tatsächliches Geschäftsfeld.
bb) Die angegriffenen Äußerungen greifen in den Schutzbereich des [X.] Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Betroffen ist der durch Art. 2 26
27
-

16

-

Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete [X.] Gel-tungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 1986 -
VI
ZR 102/85, [X.]Z 98, 94, 97; vom 8. Februar 1994 -
VI
ZR 286/93, [X.], 138 f.; vom 11. März 2008 -
VI
ZR 7/07, [X.], 297 Rn. 9; vom 16. Dezember 2014 -
VI
ZR 39/14, [X.], 41 Rn. 12). Denn die Be-hauptungen sind geeignet, ihr unternehmerisches Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Die Klägerin wird als unzuverlässig und unredlich darge-stellt. Da die angegriffenen Äußerungen jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageer-hebung noch im [X.] abrufbar waren, wirkt die Rufbeeinträchtigung fort.
cc) Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Beein-trächtigung des Rufs
der Klägerin rechtswidrig ist.
(1) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 -
VI
ZR 137/13, [X.], 325 Rn. 8; vom 17.
Dezember 2013 -
VI
ZR 211/12, [X.]Z 199, 237 Rn. 22; vom 30. [X.] 2014 -
VI
ZR 490/12, [X.], 534, 536).
(2) Im Streitfall ist
deshalb das unter bb) genannte Schutzinteresse der Klägerin mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.] verankerten Recht des [X.]n auf Meinungsfreiheit abzuwägen.
28
29
30
-

17

-

In der Rechtsprechung des [X.] sind [X.] Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten [X.] vorgeben (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 -
VI
ZR 39/14, [X.], 41 Rn. 21 mwN). Danach fällt bei Tatsachenbehauptungen bei der Ab-wägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Ge-wicht.
Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse ([X.], NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dage-gen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Be-troffenen sind (vgl. Senatsurteile
vom 30. Oktober 2012 -
VI
ZR 4/12, [X.], 50 Rn. 12 mwN; vom 16. Dezember 2014 -
VI
ZR 39/14, [X.], 41 Rn. 21; [X.], NJW 2012, 1643 Rn. 33).
Auf der Grundlage des Mangels abweichender
Feststellungen revisions-rechtlich zu unterstellenden Sachvortrags der Klägerin
hat das Recht des [X.]n auf Meinungsfreiheit nach diesen Grundsätzen hinter dem Interesse der Klägerin am Schutz ihres [X.]n Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunter-nehmen zurückzutreten.
Denn danach sind die von der Klägerin beanstandeten Tatsachenbehauptungen unwahr. Zu Gunsten der Klägerin ist weiter zu berück-sichtigen, dass der [X.] seine Äußerungen nach dem zu unterstellenden Sachvortrag der Klägerin in erster Linie
im eigenen Interesse zur Gewinnung
neuer Mandanten gemacht und kein Informationsanliegen im Zusammenhang mit einer die Verbraucher wesentlich berührenden Frage verfolgt hat (vgl. [X.] vom 16. Dezember 2014 -
VI
ZR 39/14, [X.], 41 Rn. 23
mwN).
dd) Nach dem mangels abweichender Feststellungen revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin ist der [X.] auch für die rechtswidrige Störung verantwortlich.
31
32
33
-

18

-

(1) Als Störer im Sinne von § 1004 [X.] ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen,
der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beein-trächtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in [X.] Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden [X.], sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte
(vgl. Senats-urteile vom 14. Mai 2013 -
VI
ZR 269/12, [X.]Z 197, 213 Rn. 24; vom 30. Juni 2009 -
VI
ZR 210/08, [X.], 494 Rn. 13;
vom 18. November 2014 -
VI
ZR 76/14, [X.], 36 Rn. 37; [X.], Urteil vom 17. Dezember 2010 -
V
ZR 44/10, [X.], 156 Rn. 10 ff., jeweils mwN).
Abweichend von dem im Urheber-
und Markenrecht entwickelten Begriffsverständnis des I. Zivilsenats (vgl. Urteil vom 19. April 2007 -
I
ZR 35/04, [X.]Z 172, 119 Rn. 34 -
[X.]-Versteigerung II
sowie zuletzt Urteil vom 5. Februar 2015 -
I
ZR 240/12, [X.], 485 Rn. 49 -
Kinderhochstühle im [X.] III)
wird
im Rahmen des § 1004 [X.] auch derjenige als -
unmittelbarer
-
Störer bezeichnet, der
nach der Art seines [X.] sonst als Täter oder Teilnehmer
anzusehen wäre
(vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 2009 -
VI
ZR 210/08, [X.], 494 Rn. 13; vom 14. Mai 2013 -
VI
ZR 269/12, [X.]Z 197, 213 Rn. 24; [X.], Urteil vom
24. Juni
2003 -
KZR 32/02, [X.]Z 155, 189, 194 f.
-
Buchpreisbindung; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., Vor §§
823 ff
Rn. 83; [X.], Mittelbare Verantwortlichkeit von Intermediären im Netz, S. 84 f.; [X.], [X.], 126, 127 f.; von [X.], [X.], 8, 15 ff.).
(2) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen
die Beurteilung des [X.], der [X.]
sei hinsichtlich der angegriffenen [X.] weder "Täter" noch "Teilnehmer" (unmittelbarer Störer), sondern hafte als 34
35
-

19

-

Dritter, der die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen habe, allenfalls
nach den Grundsätzen der Haftung des mittelbaren
Störers.
(a) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der [X.] den auf der [X.]seite der Kanzlei von Dr. S. & v. [X.] abrufbaren
ur-sprünglichen Beitrag selbst verfasst und in das [X.] gestellt. Mangels ab-weichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen, dass die von der Klägerin beanstandeten [X.] bereits Gegenstand dieses Beitrags waren. Dann hat der [X.] aber durch sein Verhalten den von der Klägerin beklagten [X.] herbeigeführt. Er hat die maßgebliche Ursache für die von der Klägerin beanstandeten
Veröffentlichungen
gesetzt; erst durch sein
Verhalten wurden die beanstandeten Tatsachenbehauptungen einem
größeren Personenkreis bekannt
und konnten von diesen weiterverbreitet werden (vgl. Senatsurteil
vom 3. Februar 1976 -
VI
ZR 23/72, NJW 1976, 799, 800).
(b) Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der ursprüngliche Beitrag des [X.]n sei für die Folge-veröffentlichungen nicht adäquat kausal geworden, weil es nicht dem [X.] Verlauf der Dinge entspreche,
dass ein Beitrag ohne Zutun des [X.] von [X.] veröffentlicht werde. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Verfasser eines im [X.] abrufbaren
Beitrags
eine Verletzung des [X.] Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im [X.] entstanden ist. Da Meldungen im [X.] typischerweise von [X.] verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröf-fentlichung zurückzuführen.
Der Zurechnungszusammenhang ist in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverlet-36
37
-

20

-

zung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verur-sacht worden ist. Denn durch die "Vervielfältigung" der Abrufbarkeit des [X.] durch Dritte verwirklicht sich eine
durch die Veröffentlichung des [X.]
(vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 -
VI
ZR 211/12, [X.]Z 199, 237 Rn. 55 f.; vom [X.] 2014 -
VI
ZR 18/14, [X.], 33 Rn. 21).
d) Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des [X.] auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden
Sach-verhalts erfüllt sind, kann die Klägerin vom [X.]n
allerdings
nicht verlangen, die Löschung der angegriffenen Behauptungen zu bewirken. Ihr steht lediglich
ein Anspruch darauf zu, dass der [X.] im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren bei den Betreibern der [X.]plattformen, auf denen die angegrif-fenen Äußerungen noch abrufbar sind, auf eine Löschung hinwirkt.
aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der [X.] nicht verpflichtet, die Löschung der angegriffenen Behauptungen "zu be-wirken".
Unter "Bewirken" der Löschung ist die Herbeiführung eines [X.] Erfolgs -
der Löschung
-
zu verstehen. Hierzu ist der [X.] aber nicht in der Lage, weil er keinen Zugriff
auf fremde [X.]seiten hat. Allein die Inhaber
dieser [X.]seiten entscheiden darüber, ob die
auf ihren [X.]sei-ten bereitgehaltenen Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich bleiben oder nicht. Der Schuldner ist aber nur zu solchen Beseitigungsmaßnahmen verpflichtet, die in seiner Macht stehen (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2014 -
I
ZR 76/13, [X.], 258 Rn. 62 ff.; [X.], [X.], 605, 608; [X.] in [X.]/
[X.], UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 1.87; [X.], aaO, 57. [X.]itel
Rn.
26).
bb) In dem Antrag, die Löschung der angegriffenen Behauptungen zu bewirken, ist als Minus das Begehren enthalten, bei den Betreibern der Inter-38
39
40
-

21

-

netplattformen, auf denen die angegriffenen Äußerungen
noch abrufbar sind, auf eine Löschung hinzuwirken.
Dieser Antrag ist auf der Grundlage des revisi-onsrechtlich zu
unterstellenden Sachverhalts begründet.
Denn die Verpflich-tung, den durch das Einstellen rechtswidriger Tatsachenbehauptungen in das [X.] geschaffenen Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung zu beseiti-gen, schließt die Pflicht mit ein, im Rahmen des
Möglichen und Zumutbaren auf die Betreiber der [X.]plattformen, auf denen die angegriffenen Äußerungen noch abrufbar sind, einzuwirken, um diese zu einem Entfernen der rechtswidri-gen Inhalte zu veranlassen (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2014 -
I
ZR 76/13, [X.], 258 Rn. 70; [X.], [X.], 605, 608; [X.], aaO; Art.
17 des Entwurfs der [X.], Stand 11. Juni 2015, abrufbar unter http://www.cr-online.de/Verabschiedete_Fassung_der_
Datenschutz-GVO_durch_den_Europaeischen_Rat_v._11.06.2015.pdf; [X.]/
Fladung, [X.] 2012, 509, 511 f.). Es ist anerkannten Rechts, dass der Unterlas-sungs-
oder Beseitigungsschuldner zur Erfüllung der ihm
obliegenden Verpflich-tung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken hat, wenn und soweit
er
auf diese -
rechtlich oder tatsächlich -
Einfluss nehmen kann (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2014 -
I
ZR 76/13, [X.], 258 Rn. 70; [X.], [X.], 365; [X.], 782, 783; [X.], WRP
2007, 605, 608; [X.], aaO; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 33. Aufl.
§ 12 Rn. 6.7).
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Auswahl unter mehreren tatsächlich möglichen Abhilfemaßnahmen dem Störer überlassen bleiben muss. Dies hat seinen Grund darin, dass die Rechte des Störers nicht weitergehend eingeschränkt werden sollen, als der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seiner
Rechte
es erfordert. Abgesehen davon trägt der Störer ggf. das Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die gewählte Maßnahme die Störung nicht beseitigt (vgl. [X.], Urteile
vom 22. Oktober 1976 -
V
ZR 36/75, [X.]Z 67, 252, 253; vom 12. Dezember 2003 -
V
ZR 98/03, [X.], 797, 798; [X.], NJW -

22

-

2010, 220 Rn.
26; [X.] in [X.]/[X.], UWG,
33. Aufl., § 8
Rn.
1.81 ff.; [X.] [X.]/Fritzsche
§ 1004
Rn. 66 (Stand: 01.02.2015)).
3. Die Revision wendet sich schließlich
mit Erfolg gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts,
der in dem vom [X.] nachgelassenen
Schriftsatz gestellte und auf Schadensersatz gerichtete Hilfsantrag sei auch im Berufungs-verfahren nicht zu berücksichtigen, weil er verspätet sei. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass die Klägerin diesen Antrag in der Berufungsinstanz aus-drücklich gestellt und ihn damit durch nachträgliche
(Eventual-)Klagehäufung in den Prozess eingeführt hat (vgl. [X.], Urteil vom 20. August 2009 -
VII
ZR 205/07, [X.]Z 182, 158 Rn. 71). Das Berufungsgericht hätte über diesen [X.] entscheiden müssen. Die objektive Klagehäufung ist wie eine Klageände-rung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO zu behandeln (vgl. [X.], Urteile vom 4.
Februar 2015 -
VIII
ZR 175/14, NJW 2015, 1296 [X.];
vom 19. März 2004
-
V
ZR 104/03, NJW 2004, 2152, 2154; vom 27. September 2006 -
VIII
ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 8). Die mit dem Hilfsantrag verbundene Klageände-rung ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Der
[X.] hat
stillschweigend in die Klageänderung eingewilligt.
Seine Einwilligung ist entsprechend § 267 ZPO unwiderleglich zu vermuten, da
er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht [X.] auf die geänderte Klage eingelassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 30. Mai 1956 -
I
ZR 43/55, [X.]Z 21, 8, 13; Musielak/Ball, ZPO, 12.
Aufl., § 533 Rn. 4). Die Klägerin
stützt ihren Hilfsantrag darüber hinaus aus-schließlich auf Tatsachen, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte
(vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2015 -
I
ZR 127/13, NJW 2015, 1608).
41
-

23

-

4. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§
562 Abs.
1, § 563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Galke

Wellner
von [X.]

[X.]

Roloff

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.05.2013 -
324 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 08.07.2014 -
7 U 60/13 -

42

Meta

VI ZR 340/14

28.07.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14 (REWIS RS 2015, 7500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7500

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 340/14 (Bundesgerichtshof)

Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch eine Wortberichterstattung im Internet: Voraussetzungen und Grenzen eines Beseitigungsanspruchs gerichtet auf …


VI ZR 34/15 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 123/16 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 93/10 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 76/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 340/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.