Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2017, Az. VI ZR 123/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12923

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:040417UVIZR123.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

VI ZR 123/16

Verkündet am:

4. April 2017

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1 [X.]., § 1004 Abs. 1 Satz 2
a)
Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet für von [X.] in das Portal eingestellte Äußerungen als unmittelbarer Störer, wenn er sich diese [X.] zu eigen gemacht hat. Von einem [X.] ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte über-nommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbe-trachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Für ein [X.] spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (vgl. Senatsurteile vom 1.
März 2016 -
VI
[X.], [X.], 139 Rn. 18; vom 27.
März 2012 -
VI
ZR 144/11, -

2

-

[X.], 264 Rn. 11; [X.], Urteile vom 19.
März 2015 -
I
ZR 94/13, [X.], 543 Rn. 25 mwN; vom 12. November 2009 -
I
ZR 166/07, [X.], 369 Rn. 24, 27).
b)
Ein Portalbetreiber, der die in das Portal eingestellten Äußerungen eines [X.] auf die Rüge des von der Kritik Betroffenen inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss nimmt, indem er selbständig -
insbesondere ohne Rücksprache mit dem [X.]
-
entscheidet, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält, macht sich diese Äußerungen zu eigen. Nach au-ßen erkennbar ist die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung jedenfalls dann, wenn er dem von der Kritik Betroffenen seinen Umgang mit der Bewer-tung kundgetan hat.
[X.], Urteil vom 4. April 2017 -
VI ZR 123/16 -
O[X.]

[X.]

-

3

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2017 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin von [X.], [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Müller
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 3. März 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Äußerungen, die ein Patient der Klägerin auf dem von dem Beklagten betriebenen Bewertungsportal
www.klinikbewertun-gen.de eingestellt und die der Beklagte auf die Beanstandung der Klägerin hin geändert hat.
Die Klägerin betreibt eine Privatklinik für HNO-
und Laser-Chirurgie. Ein am Rechtsstreit nicht beteiligter Patient wurde am 1.

August 2011 in der Klinik der Klägerin an der Nasenscheidewand operiert. Nach der [X.] zeigten sich bei dem Patienten, der der Klinik den Konsum von
Benzodiazepinen ver-schwiegen hatte, verschiedene, sich nach und nach verschlechternde Auffällig-keiten, aufgrund derer er am 3.
August 2011 erst in ein anderes Krankenhaus und, nachdem dort ein Nierenversagen festgestellt worden war, in eine Univer-sitätsklinik verlegt wurde. Am selben Tag wurde dort
erstmals
eine [X.] Sepsis mit Leber-
und Nierenversagen diagnostiziert. Ein in einem vom Patienten angestrengten Schlichtungsverfahren eingeholtes Gutachten 1
2
-

4

-

enthält die zusammenfassende Feststellung, dass
postoperativ
Anzeichen einer sich entwickelnden Sepsis nicht rechtzeitig erkannt worden seien.

Anfang
2014 stellte der Patient unter dem Pseudonym "[X.]"
auf dem Portal des Beklagten einen Eintrag ein unter der Überschrift "Sepsis mit schweren Folgen", der auszugsweise wie folgt lautete:

"Pro:
schicke Klinik
Kontra:
auf Notfälle nicht vorbereitet
Krankheitsbild:
Nasenscheidewandbegradigung
Privatpatient:
ja
Erfahrungsbericht:
Bei einem Standardeingriff kam es zu einer septischen Kompli-kationen [sic], die zu einem Multiorganversagen und einer mehrmonatigen Erblindung führten.

Der verantwortliche Arzt streitet jede Verantwortung ab.

Polizei und St[X.]tsanwaltschaft haben die Praxis durchsucht und Akten sichergestellt.
Das Klinikpersonal war mit der lebensbedrohlichen Notfallsitua-tion überfordert. Dies hat beinahe zu meinem Tode
geführt."
Nachdem die Klägerin den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 11.
Februar 2014 zur Entfernung des Beitrags aufgefordert hatte, nahm der [X.] ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen an dem Text vor. Im ersten Satz des Erfahrungsberichts fügte er nach
den Worten
"Bei einem Stan-dardeingriff kam es" die Worte
"wegen meiner besonderen Konstitution" ein. Im dritten Satz des Erfahrungsberichts
strich er die Worte "und Akten sicherge-stellt". Der Klägerin teilte er mit anwaltlichem Schreiben vom 12.
Februar 2014 diese "Eingriffe"
sowie seine Auffassung mit, dass "weitergehende
Eingriffe"
nicht angezeigt erschienen.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, es zu unterlassen, folgende Behauptungen wörtlich oder sinngemäß aufzustellen und/oder zu verbreiten:
3
4
5
-

5

-

a) "Kontra: auf Notfälle nicht vorbereitet."
b) "Bei einem Standardeingriff kam es wegen meiner besonderen Konsti-tution zu einer septischen Komplikationen, die zu einem Multiorganversagen und einer mehrmonatigen Erblindung führten."
c) "Das Klinikpersonal war mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert. Dies hat beinahe zu meinem Tode
geführt."
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des [X.] blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Beklagte das Ziel der Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gemäß §
823 Abs. 1, 2, §
824 Abs. 1, §
1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG be-jaht. Bei allen drei beanstandeten Äußerungen handele es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, die die Klägerin nicht hinnehmen müsse und die [X.] deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzten.
Der
Äußerung a)
sei die Tatsachenbehauptung
zu entnehmen, dass die Klinik
der Klägerin nach ihrer sachlichen Ausstattung und/oder aufgrund man-gelnder Fähigkeiten und Kenntnisse ihres Personals nicht in der Lage sei, Not-fälle zu erkennen
und entsprechend zu reagieren. Sie
enthalte zudem durch die Verwendung des Plurals ("Notfälle") eine generalisierende Darstellung; der [X.] könne bei seinem Klinikaufenthalt durchaus auch über seine eigene [X.] hinausgehende Wahrnehmungen getroffen haben. Der Vorwurf sei 6
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11
-

6

-

unwahr, da in der Klinik der Klägerin ein organisatorisch einwandfreies Notfall-system installiert sei und Klinik und Personal auf operationstypische
Notfallsitu-ationen vorbereitet und entsprechend medizinisch und fachärztlich ausgebildet und geschult seien. Auch
im Fall des hier betroffenen
Patienten
sei alles getan worden, um seine schnellstmögliche Versorgung
nach dem Verdacht auf [X.] in Folge eines Entzugs bzw. einer Überdosierung mit Benzodiaze-pinen zu gewährleisten.
Die Äußerung b)
verstehe
der unbefangene Leser
aufgrund der Formu-lierung "bei"
so, dass die Sepsis während des operativen Eingriffs eingetreten sei. Dieser Aussagegehalt entspreche nicht den Tatsachen. Unstreitig sei es während der [X.] zu keinen
Besonderheiten gekommen und der Patient habe auch im [X.] keine Auffälligkeiten gezeigt. Die septische Komplika-tion sei erst 36 Stunden nach der [X.] aufgetreten. Die
in zeitlicher Hin-sicht durch den Beitrag zum Ausdruck gebrachte Koinzidenz zwischen [X.] und Nachsorge in der Klinik der Klägerin und der Sepsis
erscheine
ausge-schlossen. Der Beklagte räume selbst ein, dass aus medizinischer Sicht ein Zusammenhang zwischen der aufgetretenen Sepsis und der [X.] in der Klinik der Klägerin nicht bestanden habe.
Die Äußerung c) enthalte die unwahre Tatsachenbehauptung, dass das Klinikpersonal
aufgrund mangelnder Kenntnisse und unzureichender Ausbil-dung nicht in der Lage gewesen sei, auf die geschilderte Notfallsituation des Patienten angemessen zu reagieren und die erforderlichen
Maßnahmen zu [X.] ordnungsgemäßen medizinischen Behandlung und Versorgung zu ergrei-fen.
Der Beklagte habe sich als [X.] diese unwahren Tatsachenbe-hauptungen zu eigen gemacht. Er
habe sich nicht darauf beschränkt, Patienten 12
13
14
-

7

-

mit dem von ihm betriebenen Internetportal ein Forum für ihre Meinungen
und Behauptungen zur Verfügung zu stellen und diese inhaltlich unverändert zum Abruf bereitzuhalten. An keiner Stelle habe er sich -
etwa durch einen Disclai-mer
-
von den Inhalten der eingestellten Bewertungen distanziert. Er habe seine Stellung als [X.] und damit neutraler technischer Verbreiter verlassen und aus der Perspektive eines objektiven und verständigen Durchschnittsnut-zers nach außen hin kenntlich gemacht, die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Bewertungen zu übernehmen. Unter dem Stichwort "Was sollte noch beachtet werden"
habe er in seinem Portal ausdrücklich seinen Willen kommuniziert, sich über die Überprüfung auf die Einhaltung der gemachten Vorgaben hinaus -
etwa bei falschen Tatsachenbe-hauptungen
-
die Möglichkeit einer inhaltlichen Einflussnahme vorzubehalten, und zwar durch Vornahme von Änderungen oder Kürzungen. [X.] habe er bei der in Rede stehenden Beurteilung eine eigene redaktionelle Leistung erbracht und aktiv auf den Inhalt der Äußerungen des Patienten Ein-fluss genommen. Auf die Frage, ob die vorprozessualen Schreiben der Klägerin eine Prüfpflicht des Beklagten als Betreiber eines Internetforums auslösen konnten, komme es mithin nicht an.

II.
Diese Erwägungen halten der
revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-gebnis stand. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsan-spruch zu, §
1004 Abs. 1 Satz 2
analog, §
823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art.
2 Abs. 1, Art.
19 Abs. 3 GG.
1. Die angegriffenen Äußerungen greifen in den Schutzbereich des [X.] Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Als juristische Person kann 15
16
-

8

-

sich die Klägerin, soweit sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedarf, gemäß Art.
2 Abs.
1, Art.
19 Abs.
3 GG auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts
berufen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn und soweit sie
in ihrem [X.] Geltungsan-spruch
in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (Senatsurteil vom 19.
Januar 2016 -
VI
ZR 302/15, [X.], 248 Rn. 11 mwN -
Nerzquäler). Dies trifft hier nicht nur auf die
Vorwürfe zu, die Klägerin sei "auf Notfälle nicht vorbereitet" und "mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert"
gewesen. Auch die
Aussage "Bei einem Standardeingriff kam
es wegen meiner besonderen Konsti-tution zu einer septischen Komplikation, die zu einem Multiorganversagen und einer mehrmonatigen Erblindung führte"
berührt
in dem Kontext, in dem sie steht, die Klägerin in ihrem [X.] Geltungsanspruch. Sie begründet die tat-sächliche Grundlage für den Vorwurf, das Klinikpersonal
sei mit dem
(mit der septischen Komplikation einhergehenden)
Notfall überfordert gewesen. Zudem
erweckt sie -
trotz des Zusatzes "wegen meiner besonderen Konstitution" -
auf-grund des
dem Satz unmittelbar folgenden Hinweises darauf, dass "der verant-wortliche Arzt jede Verantwortung"
abstreite und Polizei und St[X.]tsanwaltschaft die Praxis durchsucht hätten,
den Eindruck,
der bei der Klägerin tätige Arzt [X.] schon die Entstehung der septischen Komplikation
bei dem Standardeingriff zu verantworten.
2. Die angegriffenen Äußerungen hat sich der Beklagte, wie vom Beru-fungsgericht
im Ergebnis
zutreffend angenommen,
zu
eigen gemacht, so dass er als unmittelbarer Störer anzusehen ist.
a) Unmittelbarer Störer -
in der Diktion des [X.] "Täter"
(zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des erkennenden Senats einerseits und des [X.] andererseits vgl. v. [X.], [X.], 8, 16) -
ist ein Portalbetreiber nur dann, wenn es sich bei der
angegriffenen Bewertung um eigene
Informatio-17
18
-

9

-

nen
handelt (§ 7 Abs. 1 TMG), wobei zu den eigenen Informationen
eines Por-talbetreibers auch solche
gehören, die zwar von einem [X.] eingestellt [X.], die sich der Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat.
Von einem [X.] ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach au-ßen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite ver-öffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der [X.] einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. [X.] ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016 -
VI
[X.], [X.], 139 Rn. 17
-
jameda.de II; vom
27.
März 2012 -
VI
ZR 144/11, [X.], 264 Rn. 11 -
RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 -
VI [X.], [X.], 494 Rn. 19; [X.], Urteil vom 19. März 2015 -
I
ZR 94/13, [X.], 543 Rn.
25 -
Hotelbewertungsportal). Für ein [X.] spricht es aber, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (vgl. Senatsurteile vom 1.
März 2016 -
VI
[X.], [X.], 139 Rn. 18
-
jameda.de II; vom 27.
März 2012 -
VI
ZR 144/11, [X.], 264 Rn.
11 -
RSS-Feeds; [X.], Urteile vom 19.
März 2015 -
I
ZR 94/13, [X.], 543 Rn. 25 mwN -
Hotelbewertungsportal; vom 12. November 2009 -
I
ZR 166/07, [X.], 369 Rn. 24, 27 -
marions-kochbuch.de).
b) Nach diesen Maßstäben hat sich der Beklagte die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen zu eigen gemacht.
Dies folgt zwar noch nicht allein daraus, dass der Beklagte sich nicht et-wa durch einen Disclaimer
von den Inhalten der eingestellten Bewertungen dis-tanziert
und auf seinem Internetportal mitgeteilt hat, er sei für die Beiträge ver-antwortlich. Es kann auch offen bleiben, ob
die Hinweise des Beklagten in
sei-nem
Internetportal auf seine inhaltliche Abänderungskompetenz
aus objektiver 19
20
-

10

-

Sicht
für sich genommen den Eindruck vermitteln, der Beklagte identifiziere sich mit den Aussagen des Patienten. Denn jedenfalls hat sich der Beklagte die an-gegriffenen
Aussagen
des Patienten dadurch zu eigen gemacht, dass er diese auf die Rüge der Klägerin hin inhaltlich überprüft und
auf sie Einfluss genom-men hat, indem er selbständig -
insbesondere ohne Rücksprache mit dem Pati-enten
-
entschieden hat, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Er hat damit die Rolle eines neutralen Vermittlers verlas-sen und eine aktive Rolle übernommen (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn.
112
f., 116 -

; vgl. auch zu Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG [X.], [X.], 3507 Rn. 61, 73). Dies hat er der Klägerin als der von der Kritik Betroffenen kundgetan, in-dem er mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Februar 2014 die getätigten "[X.]"
sowie seine Auffassung mitteilte, dass und weshalb
"weitergehende [X.]"
nicht angezeigt erschienen. So hat er
die Behauptung zur Sicherstellung der Akten gestrichen. In Aussage b) hat er die Worte "wegen meiner besonde-ren Konstitution"
eingefügt und hierzu in seinem Schreiben erklärt, dass es "of-fenbar" so sei, dass "es bei der Begradigung der Nasenscheidewand zu dem lebensbedrohlichen Multi-Organversagen kam und dass die Reaktion der [X.] zumindest so viel an Beanstandungen eröffnete, dass die St[X.]tsan-waltschaft Veranlassung für eine Durchsuchung sah". Die [X.] durch den Bewerter sei "für sich genommen richtig", es fehle "nur der [X.] auf den zusätzlichen Grund für die aufgetretenen Probleme in der [X.]". Damit hat der Beklagte nicht nur die zentrale Tatsachen-aussage b), auf der
die Vorwürfe des Patienten basieren, durch die Einfügung "wegen meiner besonderen Konstitution"
inhaltlich verändert und dadurch
-
wenn auch mit der Motivation, den Einwendungen der Klägerin teilweise ent-gegenzukommen
-
den Aussagegehalt modifiziert. Er hat darüber hinaus eine selbständige Bewertung der Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptung im Übri--

11

-

gen vorgenommen und sich -
trotz der Einwände der Klägerin und ohne Rück-sprache mit dem Patienten
-
für die Beibehaltung der Äußerung entschieden. Damit muss er sich die gesamte Aussage b) als eigene zurechnen lassen. Da diese zentrale Tatsachenaussage Grundlage des weiteren Vorwurfs ist, die Kli-nik sei auf Notfälle nicht vorbereitet bzw. mit der lebensbedrohlichen Notfallsitu-ation überfordert gewesen (Äußerungen a und c), gilt für diese Äußerungen nichts anderes. Dass die Reaktion der Behandler Raum für Beanstandungen eröffnet habe, hat der Beklagte zudem ausweislich seines Schreibens im Rah-men seiner eigenständigen Inhaltskontrolle für zutreffend erachtet.
Der Einwand der Revision, die Änderung der Bewertung
ohne [X.] mit dem Patienten sei nach außen nicht sichtbar geworden, greift nicht durch.
Es genügt
jedenfalls, dass der Beklagte der Klägerin als der von der Kri-tik Betroffenen seinen Umgang mit der Bewertung kundgetan
hat. Anders als in Fallkonstellationen, in denen es an einer derartigen Offenlegung fehlt, so dass
Anzeichen für ein
etwaiges
[X.] in der Äußerung selbst oder in ihrer Präsentation gesucht werden müssen, konnte
die Klägerin
im vorliegen-den Fall aufgrund des Schreibens des Beklagten ohne Weiteres feststellen, dass dieser
den Inhalt kontrolliert und geändert
hatte.
Der Beklagte kann sich
gegenüber
der durch die ehrverletzenden Äußerungen betroffenen Klägerin seiner Verantwortung als unmittelbarer Störer dann nicht mit dem Argument entziehen, dass dem nicht eingeweihten [X.] seine aktive Rolle im Umgang mit der Bewertung verborgen geblieben sei.
Bei der gebotenen ob-jektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Um-stände (vgl. Senatsurteil
vom 27. März 2012 -
VI
ZR 144/11, [X.], 264 Rn.
11 -
RSS-Feeds; [X.], Urteil vom 12.
November 2009 -
I
ZR 166/07, [X.], 369 Rn. 23 -
marions-kochbuch.de), zu denen auch das Schreiben des Beklagten vom 12.
Februar 2014 gehört, hat der Beklagte die inhaltliche Ver-antwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen.

21
-

12

-

3. Die angegriffenen Äußerungen
sind unter Abwägung der betroffenen Interessen als rechtswidrig anzusehen.
a) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 29.
November 2016 -
VI
ZR 382/15, [X.], 304 Rn.
15; vom 27. September 2016 -
VI
ZR 250/13, [X.], 48 Rn. 19
-
"Mal [X.], mal Reporter"; vom 1. März 2016 -
VI
[X.], [X.], 139 Rn.
30
-
jameda.de II; jeweils mwN).
Im Streitfall ist das Schutzinteresse
der Klägerin mit dem in Art.
5 Abs.
1 Satz 1 GG, Art.
10 Abs.
1 [X.] verankerten Recht des Beklagten auf Mei-nungs-
und Kommunikationsfreiheit abzuwägen. Schon der [X.] als solcher und damit der Betrieb des Bewertungsportals wird vom Schutzbereich des Art.
5 Abs.
1 Satz 1 GG erfasst, weil der Beklagte als
Portal-betreiber und
"unverzichtbare Mittlerperson"
([X.], [X.], 205, 214) den Austausch über [X.] bei konkreten Kliniken unter nicht persönlich miteinander bekannten Personen erst möglich macht und das Portal aus Sicht des Nutzers den Anspruch erhebt, ein vollständiges Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen Richtlinien entsprechenden Nutzer-bewertungen zu zeichnen (vgl. Senatsurteil vom 23.
September 2014 -
VI
ZR 358/13, [X.]Z 202, 242 Rn. 28 -
Ärztebewertung II).
Macht sich der Portalbe-treiber
darüber hinaus, wie hier,
die fremde Meinung oder Tatsachenbehaup-22
23
24
-

13

-

tung zu eigen, ist
auch unter diesem Gesichtspunkt -
neben der Meinungs-
und Informationsfreiheit der Portalnutzer (Senatsurteil vom 23.
September 2014
-
VI
ZR 358/13, [X.]Z 202, 242 Rn. 28 -
Ärztebewertung II; vgl. auch [X.], [X.], 205, 213 f.)
-
sein Recht auf Meinungsfreiheit berührt.
b) Vorliegend führt die Abwägung, die der Senat selbst vornehmen kann, weil weitere Feststellungen dazu nicht erforderlich sind, dazu, dass die ange-griffenen Äußerungen rechtswidrig sind.
[X.]) Geht es um Tatsachenbehauptungen, die, soweit sie [X.] zur Mei-nungsbildung dienen können, grundsätzlich vom Schutzbereich des Art.
5 Abs.
1 GG erfasst sind (Senatsurteile vom 22.
November 2011 -
VI
ZR 26/11, [X.], 53 Rn.
14
-
Die INKA Story; vom 3.
Februar 2009 -
VI
ZR 36/07, AfP
2009, 137
Rn. 11; vom 22.
April 2008 -
VI
ZR 83/07, [X.]Z 176, 175 Rn.
16; [X.] 99, 185, 197; jeweils mwN), hängt die Abwägung maßgeblich von ih-rem Wahrheitsgehalt ab
([X.], [X.], 480 Rn. 62). Wahre Tatsachenbe-hauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie
nach-teilig für den Betroffenen sind. Von
dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht er-fasst
werden hingegen Tatsachenbehauptungen, die
in dem Bewusstsein ihrer Unwahrheit aufgestellt werden oder deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht
(Senatsurteile vom 2.
Dezember 2008 -
VI
ZR 219/06, [X.], 55 Rn. 15; vom 22.
April 2008 -
VI
ZR 83/07, [X.]Z 176, 175 Rn.
34; vom 16.
Juni 1998 -
VI
ZR 205/97, [X.]Z 139, 95, 101; [X.] 90, 241, 247; 99, 185, 197;
[X.]K 1, 343, 345; [X.],
[X.], 480 Rn.
62; NJW 2013, 217, 218). Ist die Wahrheit einer Tatsache im Zeitpunkt ihrer Äuße-rung ungewiss und stellt sich ihre Unwahrheit erst später heraus,
fällt die Äuße-rung zwar
in den Schutzbereich des Art.
5 Abs. 1 GG. Der gebotene
Ausgleich zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen des Per-sönlichkeitsschutzes
wird
dann
aber
dadurch hergestellt, dass demjenigen, der 25
26
-

14

-

nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Pflichten zur sorgfäl-tigen Recherche über den Wahrheitsgehalt auferlegt werden, die sich im [X.] nach den [X.] richten und etwa für Medien [X.] sind als für Privatleute ([X.] 99, 185, 197 f.; [X.], [X.], 480 Rn.
62 mwN; Senatsurteile vom 20.
November 2007 -
VI
ZR 144/07, [X.], 1081 Rn. 12; vom 18.
November 2014 -
VI
ZR 76/14, [X.]Z 203, 239 Rn.
15 mwN -
Chefjustiziar). Die Abwägung hängt dann von der Beachtung die-ser Sorgfaltspflichten ab.
Bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der
Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung ebenfalls maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tat-sächlichen Bestandteile ins Gewicht (Senatsurteile vom 12.
April 2016 -
VI
ZR 505/14, [X.], 938 Rn. 51
-
Pressebericht über Organentnahme; vom 16.
Dezember 2014 -
VI
ZR 39/14, [X.], 41 Rn. 21
-
Hochleistungsmagne-ten; [X.] 90, 241, 249 f.; [X.], NJW 1993, 1845, 1846; NJW 2012, 1643 Rn.
34; NJW 2013, 217, 218). Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren [X.]
oder ist die mit ihr verbundene und ihr zugrunde liegende Tatsachenbehauptung erwiesen unwahr, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (Senatsurteil vom 12.
April 2016
-
VI
ZR 505/14, [X.], 938 Rn. 51
-
Pressebericht über Organentnahme;
[X.] 90, 241, 248 f.; [X.], NJW 2012, 1643 Rn. 33
f.).
bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Recht des Beklagten auf Mei-nungsfreiheit zurückzutreten, da es sich bei den angegriffenen Äußerungen um eine unwahre Tatsachenbehauptung bzw. um Meinungsäußerungen
auf un-wahrer Tatsachengrundlage und
mit unwahrem
[X.]
handelt.
27
28
-

15

-

(1) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil ein-zustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die [X.] Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegen-über werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Bezie-hung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des [X.] gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Als Meinung zu [X.] ist auch eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermen-gen, wenn sie
durch die Elemente der Stellungnahme, des [X.] oder [X.] geprägt ist
(Senatsurteile vom 1.
März 2016 -
VI [X.], [X.], 139 Rn. 33
-
jameda.de II; vom 19.
Januar 2016 -
VI
ZR 302/15, [X.], 248 Rn.
16
-
Nerzquäler; vom 16.
Dezember 2014 -
VI
ZR 39/14, [X.], 41 Rn.
8
-
Hochleistungsmagneten; [X.], Beschluss vom 4.
August 2016
-
1
BvR 2619/13, juris Rn. 13; jeweils mwN), wenn
diese Elemente aus Sicht des Empfängers gegenüber den zugrunde liegenden Tatsachen also nicht in den Hintergrund treten (vgl. Senatsurteil vom 22.
Februar 2011 -
VI
ZR 120/10, [X.], 259 Rn. 11
-
Bonitätsbeurteilungen; [X.] 61, 1, 9).
Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachen-behauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (Senatsurteile vom 19.
Januar 2016 -
VI
ZR 302/15, [X.], 248 Rn. 17 -
Nerzquäler; vom 16.
Dezember 2014 -
VI
ZR 39/14, [X.], 41 Rn.
9
-
Hochleistungsmagne-ten; [X.]K 10, 485, 489; jeweils mwN). Die Sinndeutung unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgeblich für die Deu-tung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch 29
30
-

16

-

das subjektive Verständnis der von der
Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verstän-digen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist vom Wortlaut der Äußerung [X.]. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 10.
Januar 2017 -
VI
ZR 562/15, [X.], 308 Rn. 13; vom 29.
November 2016 -
VI
ZR 382/15, [X.], 304 Rn. 22; vom 27.
September 2016 -
VI
ZR 250/13, [X.], 48 Rn. 12
-
"Mal [X.], mal Reporter"; [X.], NJW 2013, 217, 218;
jeweils mwN).
(2) Die Äußerung b), wonach es
bei einem Standardeingriff wegen der besonderen Konstitution des Patienten zu einer septischen Komplikation mit bestimmten
Konsequenzen kam, ist dem Wahrheitsbeweis zugänglich und [X.] eine Tatsachenbehauptung. Wie vom Berufungsgericht zutreffend gedeutet und insoweit von der Revision nicht angegriffen, ist aufgrund der temporalen Präposition "bei", welche eine Gleichzeitigkeit des Geschehens zum Ausdruck bringt, diese Aussage dahin zu verstehen, dass die Komplikation während oder zumindest in sehr engem zeitlichen Zusammenhang mit der [X.] eingetre-ten ist.
Diese Behauptung ist unwahr. Nach den nicht angegriffenen [X.] kam es während der [X.] zu keinen Be-sonderheiten, der Patient zeigte auch im unmittelbaren [X.] keine Auffäl-ligkeiten; die septische Komplikation trat erst 36 Stunden nach der [X.] und nach der Verlegung in ein anderes Krankenhaus auf.
Ein Zusammenhang zwischen der aufgetretenen Sepsis und der [X.] in der Klinik der Klägerin bestand
nicht. Dass
es zu der Komplikation nicht "bei" dem Eingriff kam, stand zum Zeitpunkt
der Äußerung des Patienten und des hier maßgeblichen
31
-

17

-

[X.]s dieser Äußerung durch den Beklagten unzweifelhaft fest, so dass die Äußerung nicht von dem Schutzbereich des Art.
5 Abs.
1 GG erfasst ist. Dass dem Beklagten dies nicht bewusst gewesen sein mag, ändert daran nichts. Aber auch wenn man die dargestellte Äußerung dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG nicht gänzlich entziehen wollte, hätten die Schutzinteressen des Beklagten hinter
denen der Klägerin zurückzutreten. Denn der Beklagte hätte
eine
etwaige,
nur in seiner Person bestehende Ungewissheit über den ihm nicht bekannten Geschehensablauf unschwer dadurch aufklären können und müssen, dass er sich durch Rückfrage bei dem Patienten Gewissheit ver-schaffte, bevor er dessen Äußerung für richtig befand
und sich zu eigen [X.]. Jedenfalls die Verletzung dieser Pflicht
durch Verzicht
auf
eine
Nachfrage beim Patienten
lässt seine Schutzinteressen
hinter den Schutzinteressen der Klägerin zurücktreten.
(3) Die Äußerungen
a) und c)
sind zwar entgegen der Ansicht des [X.]
bei zutreffender Sinndeutung
als Meinungsäußerungen zu qualifi-zieren, basieren aber auf der mit ihnen verbundenen unwahren Tatsachenbe-hauptung in Äußerung b) und enthalten
zudem einen
(weiteren)
unwahren [X.]. Sie sind deshalb unzulässig.
(a) Die
der Tatsachenschilderung in Äußerung b)
vorangestellte Formu-lierung, die Klinik sei auf Notfälle nicht vorbereitet, und die
nachfolgende [X.], das Klinikpersonal sei mit dieser lebensbedrohlichen [X.] überfordert gewesen, was beinahe zum Tod des Patienten geführt habe, sind aufeinander bezogen
und haben im Wesentlichen denselben Sinngehalt. Sie implizieren den Vorwurf, das Klinikpersonal sei nicht in der Lage gewesen, auf die geschilderte Notsituation regelgerecht
zu reagieren und die erforderli-chen Maßnahmen zur
ordnungsgemäßen medizinischen Behandlung und Ver-sorgung
des Patienten
zu ergreifen. Dies sei ursächlich dafür geworden, dass 32
33
-

18

-

er fast gestorben wäre. Ein weitergehender Sinngehalt kommt den Äußerungen nicht zu. Insbesondere ist dem Beitrag entgegen der Auffassung des [X.] nicht die Behauptung des Patienten zu entnehmen, dass dieser Fehler aufgrund mangelnder Kenntnisse und unzureichender Ausbildung des Personals
oder unzureichender sachlicher Ausstattung der Klinik
entstanden sei. Dass von "Notfällen"
im Plural die Rede ist, lässt den [X.] nicht glauben, die Beurteilung [X.] auf einer über das eigene Erleben hin-ausgehenden Tatsachengrundlage. Bei dem Beitrag handelt es sich um einen Erfahrungsbericht, von dem der Leser nur eine Wiedergabe der subjektiven Er-lebnisse des Patienten erwartet. Die Revision rügt zu Recht, dass es sich bei der Annahme des Berufungsgerichts, der Patient könne bei seinem Aufenthalt in der Klinik über seine eigene Behandlung hinausgehende Wahrnehmungen getroffen haben, etwa aufgrund von Erzählungen Dritter oder seiner Beobach-tungen in Bezug auf andere Patienten, um Spekulationen handelt, die sich dem Leser nicht aufdrängen.
(b) Ausgehend von dieser Sinndeutung handelt es sich bei den [X.]) und c) um Meinungsäußerungen. Sie
sind
entscheidend durch das [X.] des [X.] und [X.] geprägt. Zwar weisen diese Aussagen in ihrem Kontext
betrachtet auch tatsächliche Elemente
auf, weil sie die Behaup-tung
implizieren, die Klinik habe in der mit der Äußerung b) geschilderten Notsi-tuation nicht die medizinisch erforderlichen Maßnahmen ergriffen.
Hierin er-schöpfen sich die Aussagen aber nicht; die Aussagen gründen erkennbar auf eigenen Erlebnissen des Patienten bei der Behandlung in der Klinik der Kläge-rin und bringen in erster Linie
die negative Bewertung der erbrachten medizini-schen Leistungen zum Ausdruck. Sie enthalten damit eine subjektive Wertung, die mit den tatsächlichen Bestandteilen der Äußerungen untrennbar verbunden ist und
sich insgesamt als Meinungsäußerung darstellt.
34
-

19

-

(c) Diese Meinungsäußerungen sind unzulässig, weil sie auf einer Tatsa-chenbehauptung -
der Äußerung b)
-
basieren, die
bereits im Zeitpunkt ihrer Äußerung
erwiesen unwahr war. Da der beschriebene Notfall, nämlich die sep-tische Komplikation,
nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts
weder bei dem Eingriff noch
überhaupt
in der Klinik der Klägerin aufge-treten ist, entfällt die
Tatsachengrundlage für den Vorwurf, dass die Klinik auf diesen Notfall nicht regelgerecht
reagiert habe. Hinzu kommt, dass nach den nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts im Fall des
Patienten alles getan worden ist, um seine schnellstmögliche Versorgung nach dem [X.] auf Nierenversagen in Folge eines Entzugs bzw. einer Überdosierung mit Benzodiazepinen zu gewährleisten.
Damit erweist sich auch der mit der [X.] verbundene [X.], das Klinikpersonal sei nicht in der Lage gewesen, auf die Notfallsituation regelgerecht
zu reagieren und die erfor-derlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen medizinischen Behandlung und Versorgung des Patienten zu ergreifen, als unwahr. Dies hätte der Beklagte durch eine Nachfrage beim Patienten, dem dies bewusst sein musste, ohne Weiteres ermitteln können. Da der Beklagte auf eine solche Nachfrage verzich-tet hat, hat er die ihm obliegende Pflicht zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt
verletzt.
Dieser Beurteilung steht auch nicht das
Gutachten im [X.] entgegen, wonach Anzeichen einer sich entwickelnden Sepsis nicht rechtzeitig erkannt worden seien. Denn die angegriffenen Äußerungen bringen
aus Sicht des
unbefangenen Lesers nicht zum Ausdruck, dass postoperativ An-zeichen einer Sepsis übersehen worden sein könnten. Vielmehr wird der
durch das Gutachten nicht gestützte
Eindruck vermittelt, dass sich bei, d.h. während der operativen Nasenscheidewandbegradigung oder in sehr engem zeitlichen Zusammenhang damit,
eine akut lebensbedrohliche Situation entwickelt habe, die das Klinikpersonal überfordert habe.
35
36
-

20

-

4. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Wiederholungsgefahr bejaht. Die für den Unterlassungsanspruch gemäß §
1004 Abs.
1 Satz 2
BGB erforder-liche Wiederholungsgefahr wird im Falle einer erfolgten Rechtsverletzung ver-mutet (vgl. Senatsurteile vom 29.
November 2016 -
VI
ZR 382/15, [X.], 304 Rn. 17; vom 15.
Dezember 2015 -
VI
ZR 134/15, [X.], 149 Rn.
23
-
"No-Reply"-E-Mails; vom 15.
September 2015 -
VI
ZR 175/14, [X.]Z 206, 347 Rn. 30). Diese Vermutung hat der Beklagte nicht entkräftet.

Galke
von [X.]
[X.]

[X.]
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.09.2015 -
2-3 O 64/15 -

O[X.], Entscheidung vom 03.03.2016 -
16 U 214/15 -

37

Meta

VI ZR 123/16

04.04.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2017, Az. VI ZR 123/16 (REWIS RS 2017, 12923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12923

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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