Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.12.2022, Az. VIII ZR 78/22

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 8595

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Gegenstand

Fernwärmelieferungsvertrag: Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens zur einseitigen Anpassung einer unwirksamen Preisänderungsklausel; Aussetzung der Verhandlung wegen einer beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde


Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Kammergerichts - 8. Zivilsenat - vom 21. März 2022 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 enthaltene Preisanpassungsklausel des [X.] in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien vom 28. November/6. Dezember 2013 durch einseitige Erklärung einzuführen, und soweit die Beklagte auf die zweitinstanzlich erfolgte Klageerweiterung hin zur Zahlung in Höhe von 12,33 € nebst Zinsen an die Kläger verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "[X.]" in [X.] Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der [X.] (ab 2018 umfirmiert in [X.]; nachfolgend: V.       AG).

2

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurden auf der Grundlage eines mit der [X.] am 28. November/6. Dezember 2013 geschlossenen [X.] von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des [X.] enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das [X.] bezogene [X.] einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,458 € pro m2 beheizte Fläche und Monat, einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,0681 € pro kWh sowie einen Messpreis in Höhe von 80 € je Reihenhaus/Doppelhaushälfte, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Nach § 8 Abs. 4 des [X.] war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich:

"[X.]

Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:

P =

P2005(0,4 I/I2005 + 0,6 L/L2005)

P

der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel

P2005

der Basispreis

I            

der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 17 Reihe 2

I2005

der Basisindex

L

die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für die Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 16, Reihe 4.3

L2005

der Basislohnindex

Die Anpassung des [X.] erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der [X.] genannten Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die [X.].

Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:

AP =

AP2005 x E/E2005

AP

der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungsformel

AP2005

der Basisarbeitspreis

E            

der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in [X.]/MWh als effektiver Fernwärmepreis

E2005

der Basisenergiepreis

Die Anpassung des [X.] erfolgt rückwirkend für das abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum.

Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2005."

3

Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der [X.] jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der [X.] angepassten - Entgelte.

4

Nachdem das [X.] in einem gegen die Beklagte gerichteten - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 [X.], juris) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen [X.] unwirksam seien, rügten die Kläger durch anwaltliches Schreiben vom 20. März 2019 unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des [X.]s die Unwirksamkeit der [X.] in § 8 des [X.] und forderten, ausgehend von den im [X.], die Rückzahlung des aus ihrer Sicht in den [X.] 2015 bis 2017 überzahlten Wärmeentgelts.

5

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 24. April 2019 ihren Endkunden und auch den Klägern eine Änderung der [X.] des [X.] der [X.] im Tarifgebiet "[X.]" an, die sie am 30. April 2019 auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen [X.] ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom [X.] herausgegebenen und im [X.] abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der [X.] im [X.] veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, [X.] nach besonderer Vereinbarung") an.

6

Mit ihrer Klage haben die Kläger von der [X.] zunächst die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten [X.] - ausgehend von den im Vertrag genannten Basisarbeits- und Basisbereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 2.814,35 € nebst Zinsen, die (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen [X.] sowie die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) [X.] gemäß dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 unwirksam sei.

7

Das [X.] hat den [X.] vollumfänglich und dem Zahlungsbegehren (bezogen auf die Rückzahlung von [X.]) in Höhe von 340,61 € nebst Zinsen stattgegeben; wegen des weitergehenden [X.] hat es die Klage abgewiesen.

8

Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - dahingehend abgeändert, dass es die Zahlungsklage betreffend die Abrechnungsjahre 2015 bis 2018 vollständig abgewiesen und die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen (ursprünglichen) [X.] lediglich insoweit festgestellt hat, als sie den Arbeitspreis betrifft. Außerdem hat es - unter Präzisierung des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs - festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die geänderte [X.] gemäß ihrem Schreiben vom 24. April 2019 durch einseitige Erklärung einzuführen. Schließlich hat es die Beklagte auf die in der Berufungsinstanz erfolgten Klageerweiterungen, mit welchen die Kläger die Rückerstattung ihrer Ansicht nach auch für die Jahre 2019 und 2020 überzahlten [X.] in Höhe weiterer insgesamt 1.624,41 € nebst Zinsen verlangt haben, zur Zahlung eines [X.] in Höhe von 12,33 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen auch diese Zahlungsklage abgewiesen sowie die Berufung der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

9

Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte nur noch die Abweisung des Begehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der Einbeziehung der geänderten [X.] zum Arbeitspreis sowie die vollständige Abweisung der Zahlungsklage. Die Kläger begehren mit ihrer Revision lediglich noch eine Verurteilung der [X.] zur Rückzahlung aus ihrer Sicht überzahlten [X.] in Höhe (weiterer) 1.030,33 € nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] hat Erfolg, während die Revision der Kläger unbegründet ist.

A.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Feststellungsklage in Bezug auf § 8 Abs. 4 des [X.] der Parteien sei - entgegen der Auffassung des [X.] - nur begründet, soweit sie den Arbeitspreis betreffe. Zu Recht begehrten die Kläger (auch) die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 enthaltene, den Arbeitspreis betreffende [X.] durch einseitige Erklärung in den zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrag einzuführen. Für die Änderung einer Preisanpassungsregelung bedürfe es aufeinander bezogener korrespondierender Willenserklärungen der Parteien gemäß §§ 145 ff. [X.]. Weder hätten sich die Parteien hier auf die Einbeziehung einer (neuen) [X.] betreffend den Arbeitspreis verständigt noch hätten sie der [X.] anfänglich oder nachträglich ein einseitiges Bestimmungsrecht eingeräumt. Eine einseitige Vertragsänderung sei auch nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV zulässig, was nunmehr auch der Gesetzgeber durch Einfügen des § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV klargestellt habe. Ebenso sei die Einführung einer neuen [X.] im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht möglich.

Den Klägern stehe - trotz der Unwirksamkeit der [X.] in § 8 Abs. 4 des [X.] für den Arbeitspreis - ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] für die Jahre 2015 bis 2018 nicht zu. Zutreffend habe das [X.] entschieden, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 [X.] auf das Preisniveau abzustellen sei, das vor der Jahresabrechnung gegolten habe, welche noch innerhalb von drei Jahren nach dem Zugang beanstandet worden sei. Da die Kläger den Preisen erstmals mit Schreiben vom 20. März 2019 widersprochen hätten, sei im Streitfall der [X.] (0,0838 €/kWh netto) maßgeblich. Nach diesen Maßstäben liege eine Überzahlung der Kläger bezüglich der vorgenannten streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume nicht vor, da die von der [X.] abgerechneten [X.] in den Jahren 2015 bis 2018 nicht über dem [X.] gelegen hätten.

Die in der Berufungsinstanz vorgenommenen zulässigen Klageerweiterungen betreffend die Abrechnungsjahre 2019 und 2020 hätten nur hinsichtlich des [X.] bis Dezember 2019 Erfolg, da die Beklagte unter Zugrundelegung der mit Schreiben vom 24. April 2019 mitgeteilten [X.] einen Arbeitspreis von 0,0861 €/kWh netto und damit einen um 0,0023 €/kWh höheren als den für das [X.] geltenden Arbeitspreis von 0,0838 €/kWh netto angesetzt habe. Dies ergebe eine Überzahlung von 12,33 € einschließlich Mehrwertsteuer. Für das Abrechnungsjahr 2020 ergebe sich zwar ebenso ein überhöhter Arbeitspreis (0,0856 €/kWh netto) und damit eine Zuvielforderung im Umfang von 22,89 €. Insoweit fehle es jedoch an einer rückforderbaren Überzahlung, da die Kläger auf die dieses Abrechnungsjahr betreffende Nachforderung der [X.] einen die vorgenannte Zuvielforderung übersteigenden Betrag nicht gezahlt hätten.

B.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung - soweit sie dieser aufgrund der [X.] unterliegt - nur teilweise stand.

Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei unter Anwendung der vom Senat entwickelten sogenannten [X.] angenommen, dass den Klägern in Bezug auf die im Zeitraum von 2015 bis zum 30. April 2019 geleisteten [X.] ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht zusteht.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur fehlenden Wirksamkeit der zum 1. Mai 2019 geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis und die damit zusammenhängende, hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2019 erfolgte Verurteilung der [X.] zur Rückzahlung von [X.] in Höhe von 12,33 € können hingegen - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - keinen Bestandhaben. Rückzahlungsansprüche der Kläger betreffend den im Abrechnungszeitraum 2020 geleisteten Arbeitspreis hat das Berufungsgericht unabhängig davon schon deshalb rechtsfehlerfrei abgelehnt, weil es insoweit bereits an einer Überzahlung fehlt.

I. Zur Revision der [X.]

Die Revision der [X.] ist begründet.

Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] stehe ein Recht zur Anpassung der - entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 geänderten - [X.] zum Arbeitspreis nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in [X.] verwendeter [X.]n - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzlich berechtigt.

1. Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 ([X.], [X.], 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 ([X.], NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 ([X.], [X.], 2279 Rn. 32 f., und [X.], juris Rn. 42 f.), vom 31. August 2022 ([X.], juris Rn. 28 f.), vom 28. September 2022(VIII [X.], juris Rn. 31 f.) und vom 16. November 2022 ([X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.]) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - [X.] auch während des laufenden [X.]ses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die [X.] den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des [X.] erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO; vom 6. April 2022 - [X.], aaO; siehe auch Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII [X.], aaO Rn. 31 [X.]).

Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden [X.] bislang zugrunde gelegte [X.] nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam (geworden) ist, die angepasste [X.] unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 68 ff.; vom 28. September 2022 - VIII [X.], aaO Rn. 32).

2. Dem Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, unwirksame [X.]n einseitig auch während eines laufenden [X.]ses den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, steht - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht die Bestimmung in § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV entgegen, wonach Änderungen einer [X.] nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen dürfen. Diese erst ab dem 5. Oktober 2021 gültige Vorschrift ist für die von der [X.] zum 1. Mai 2019 vorgenommene Anpassung bereits zeitlich nicht anwendbar (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.], 2279 Rn. 35 [X.]; vom 28. September 2022 - VIII [X.], aaO Rn. 34).

3. Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss verwendete [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] der Parteien während des laufenden [X.]ses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern geschuldeten Wärmepreis zu berechnen.

Die ursprüngliche [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] war - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 20 ff., 27 ff., zur [X.] in [X.] vorgesehen; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 25; jeweils [X.]) und was auch die Revision nicht in Frage stellt - nach § 134 [X.] unwirksam.

4. Ob allerdings die von der [X.] gegenüber den Klägern und den übrigen Endkunden ab Mai 2019 verwendete [X.] zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten [X.] und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 312 Rn. 81; vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe auch Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII [X.], juris Rn. 37). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben.

5. Dementsprechend kann das Berufungsurteil - jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - auch keinen Bestand haben, soweit die Beklagte zur Rückzahlung im Abrechnungszeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2019 geleisteten [X.]s verurteilt wurde. Auch insoweit kommt es darauf an, ob die Beklagte die [X.] zum Arbeitspreis zum 1. Mai 2019 wirksam angepasst hatte oder ob insofern vielmehr weiterhin - in Ermangelung einer wirksamen Änderungsklausel - der nach der [X.] maßgebliche Arbeitspreis zugrunde zu legen war (vgl. Senatsurteil vom 31. August 2022- [X.] 234/21, juris Rn. 31).

Ob den Klägern im Hinblick auf diesen Abrechnungszeitraum ein Rückforderungsanspruch für überzahlte [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zusteht, bedarf mithin weiterer Feststellungen. Denn für diesen Zeitraum legte die Beklagte ihrer Abrechnung vom 10. November 2020 einen Arbeitspreis in Höhe von 0,0861 €/kWh zugrunde, den sie bereits auf der Grundlage der angepassten [X.] ermittelt hatte. Abhängig davon, ob die Beklagte diese mit Schreiben vom 24. April 2019 mitgeteilte und öffentlich bekannt gemachte [X.] wirksam in den vorliegenden Wärmelieferungsvertrag einbeziehen konnte, wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Befassung entweder den auf dieser neuen Grundlage gebildeten Arbeitspreis dem Abrechnungszeitraum von Mai bis Dezember 2019 zugrunde zu legen und auch insofern einen Rückforderungsanspruch der Kläger zu verneinen oder andernfalls den nach der sogenannten [X.] maßgeblichen Arbeitspreis für das [X.] in Höhe von 0,0838 €/kWh heranzuziehen haben.

II. Zur Revision der Kläger

Die Revision der Kläger ist unbegründet.

Das Berufungsgericht hat bezüglich des [X.]s - entgegen der Auffassung der Revision - rechtsfehlerfrei die vom Senat im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelte [X.] angewandt und für die Jahre 2015 bis 2018 sowie für das [X.] - jedenfalls bis zum 30. April 2019 - zutreffend den für das [X.] von der [X.] verlangten Arbeitspreis zugrunde gelegt. Danach steht den Klägern insoweit ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] für diesen Zeitraum nicht zu. Soweit das Berufungsgericht - ebenfalls rechtsfehlerfrei - einen auf den Bereitstellungspreis (und den Messpreis) bezogenen Rückzahlungsanspruch der Kläger aufgrund der - zutreffend angenommenen - Wirksamkeit der hierauf bezogenen [X.] in § 8 Abs. 4 des [X.] (vgl. hierzu Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII [X.], juris Rn. 43 ff. [X.]) verneint hat, greift die Revision dies nicht an.

Hinsichtlich des von den Klägern darüber hinaus bezüglich des [X.]s geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs betreffend den anschließenden Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2019 kann - wie bereits ausgeführt (siehe oben unter [X.] und 5) - aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bislang nicht beurteilt werden, ob die Anpassung der unwirksamen [X.] zum Arbeitspreis ab dem 1. Mai 2019 wirksam war oder - sollte dies nicht der Fall sein - auch für diesen Zeitraum die [X.] zur Anwendung gelangt. Unabhängig davon steht den Klägern für den vorgenannten Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2019 aber jedenfalls ein über den bereits zuerkannten Betrag von 12,33 € hinausgehender Rückzahlungsanspruch nicht zu.

Schließlich hat das Berufungsgericht den von den Klägern geltend gemachten Rückzahlungsanspruch betreffend das Abrechnungsjahr 2020 rechtsfehlerfrei abgelehnt, da selbst im Falle der Unwirksamkeit der Anpassung der [X.] zum 1. Mai 2019 sich - unter Anwendung der [X.] - ein überhöhter Arbeitspreis von lediglich 22,89 € ergibt. Dieser Betrag übersteigt aber die das Abrechnungsjahr 2020 betreffende und von den Klägern nicht beglichene Nachforderung der [X.] in Höhe von 68,19 € nicht, so dass es insoweit an einer Überzahlung fehlt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei [X.], bei denen der Kunde längere [X.] unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten [X.] nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 [X.]) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - [X.], NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 42, zur [X.] in [X.] vorgesehen; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 52 [X.]). Diese sogenannte [X.] hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der [X.] auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden ([X.] nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des [X.] tritt (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO; vom 28. September 2022 - [X.], aaO; jeweils [X.]).

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese seit vielen Jahren gefestigte Senatsrechtsprechung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche [X.]n in Verbraucherverträgen ([X.]. EG Nr. L 95, [X.]; im Folgenden: [X.]) vereinbar ist. Mit sämtlichen hiergegen von der Revision vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 ([X.], aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und [X.] 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, [X.] 209, 337 Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - [X.] 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug.

Die Revision blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der [X.] vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa [X.], [X.]/18, [X.], 1963 Rn. 39 - Dziubak; [X.]/18, [X.] 2021, 141 Rn. 62 - [X.]; C-19/20, [X.], 1035 Rn. 83 - [X.]) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der [X.] die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, aaO Rn. 33 ff., und [X.] 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 49; siehe auch [X.], Urteil vom 15. Februar 2019 - [X.], [X.], 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

Demzufolge ist der Senat - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der [X.] vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte [X.] geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 60; vgl. auch [X.], [X.]/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - [X.]; [X.] 149, 222 Rn. 143; jeweils [X.]).

Hieran hält der Senat auch in Anbetracht der von der Revision in Bezug genommenen Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 1. Juni 2022 ([X.], [X.], 1494, zur [X.] in [X.] vorgesehen) fest. Mit den dort vorgebrachten Argumenten für eine Vorlage an den Gerichtshof hat sich der Senat in dem von der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil bereits umfassend auseinandergesetzt. Neue und bisher durch den Senat nicht berücksichtigte Aspekte bringt die Verfassungsbeschwerde nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb vollumfänglich auf die Begründung des [X.] vom 1. Juni 2022 ([X.], aaO) Bezug genommen.

3. Es besteht keine Veranlassung, das Revisionsverfahren - der Anregung der Kläger folgend - entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

a) Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus, also dass die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann ([X.], Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 575 Rn. 6; vom 30. März 2005 - [X.], [X.] 162, 373, 375). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da die beim [X.] anhängige Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Revisionsverfahren anderer Kläger weder materielle Rechtskraft entfalten kann noch Gestaltungs- oder Interventionswirkung hat (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - [X.], aaO; vom 27. Juni 2019- [X.], NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7; [X.], 175 Rn. 35). Darüber hinaus bildet die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung bereits kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 148 Abs. 1 ZPO, sondern eine Rechtsfrage ([X.], Urteil vom 5. Juli 2018 - [X.], NJW 2018, 3252 Rn. 13; Beschluss vom 25. März 1998 - [X.] 337/97, NJW 1998, 1957 unter [X.] a).

b) Das vorliegende Revisionsverfahren ist - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen.

aa) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen noch keine Aussetzung analog § 148 Abs. 1 ZPO ([X.], Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - [X.], aaO Rn. 7; vom 30. März 2005 - [X.], aaO S. 376). Denn die Vorschrift stellt nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfahren, sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab. Die lediglich tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt ([X.], Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - [X.], aaO; vom 30. März 2005 - [X.], aaO S. 377). Dementsprechend hat auch der Gesetzgeber mit § 148 Abs. 2 ZPO, § 8 [X.] und § 93a VwGO eigens spezialgesetzliche Grundlagen für eine von § 148 Abs. 1 ZPO beziehungsweise der parallelen Vorschrift des § 94 VwGO an sich nicht mehr gedeckte Aussetzung von Musterverfahren geschaffen (vgl. BT-Drucks. 11/7030, S. 28; 15/5091, S. 14).

Nach diesen Maßstäben kommt im vorliegenden Fall eine Aussetzung entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Gründe für eine solche Aussetzung, die über deren - hierfür nicht genügende - bloße Zweckmäßigkeit hinausgehen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - [X.] 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a, sowie [X.], Beschluss vom 27. Juni 2019 - [X.], NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7 [X.]), haben die Kläger weder vorgebracht noch sind diese im Übrigen ersichtlich.

bb) Soweit eine analoge Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO für den Fall anerkannt ist, dass die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GG) oder einer Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG) ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 5. Juli 2018 - [X.], NJW 2018, 3252 Rn. 13; Beschluss vom 25. März 1998 - [X.] 337/97, NJW 1998, 1957 unter [X.]; jeweils [X.]), sind diese Voraussetzungen hier nicht gegeben. Denn im Streitfall steht nicht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes im Raum, die nach Art. 100 Abs. 1 GG dem [X.] vorbehalten ist und in den Fällen des § 31 Abs. 2 [X.] Gesetzeskraft hat, sondern eine Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV und damit die Wahrung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Senat ist davon überzeugt, dass eine solche Vorlagepflicht nicht besteht, da durch die oben dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Klärung im Sinne eines acte [X.] erfolgt ist (siehe oben unter B II 2).

4. In Anwendung der Grundsätze der [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben der Kläger vom 20. März 2019 der für das [X.] von der [X.] verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0838 €/kWh den nach der [X.] maßgeblichen Preis bildet, da die Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für das [X.] vom 5. Juli 2016 sowie allen weiteren Abrechnungen rechtzeitig binnen drei Jahren widersprochen haben. Da die Beklagte den Arbeitspreis ohnehin bis einschließlich 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren Preise verlangt hat (für 2015 0,0836 €/kWh, für 2016 0,0833 €/kWh und für 2017 0,0830 €/kWh) und die für das Abrechnungsjahr 2018 erfolgte und im nachfolgenden Zeitraum Januar bis April 2019 beibehaltene Erhöhung des [X.]s (auf 0,0836 €/kWh) den nach der [X.] maßgeblichen "[X.]" nicht überschreitet (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 39, und [X.], [X.], 2279 Rn. 49; vom 16. November 2022 - [X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.]), kommen Rückzahlungsansprüche der Kläger betreffend den Arbeitspreis für diesen Zeitraum nicht in Betracht.

5. Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Rückzahlungsanspruch der Kläger betreffend den Arbeitspreis bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 vollständig und bezüglich des Zeitraums vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2019 insoweit abgewiesen hat, als dieser einen Betrag von 12,33 € übersteigt, bleibt sie schließlich ebenfalls ohne Erfolg.

Zwar kann - wie bereits ausgeführt - aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bislang nicht beurteilt werden, ob die Anpassung der unwirksamen [X.] zum Arbeitspreis ab dem 1. Mai 2019 wirksam war. Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner (als solche nicht zu beanstandenden) Berechnung aber bereits von dem für die Kläger günstigsten Fall ausgegangen, dass nicht nur die in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltene (ursprüngliche) [X.] zum Arbeitspreis, sondern auch die ab dem 1. Mai 2019 angepasste [X.] unwirksam sei, und hat deshalb für den hier in Rede stehenden Fernwärmebezugszeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 den nach der [X.] maßgeblichen "[X.]" von 0,0838 €/kWh ([X.]) und nicht die von der [X.] in Rechnung gestellten höheren [X.] von 0,0861 €/kWh (für den Zeitraum Mai bis Dezember 2019) beziehungsweise 0,0856 €/kWh (für das [X.]) angesetzt. Ein höherer als der vom Berufungsgericht auf dieser Grundlage errechnete Rückzahlungsbetrag von 12,33 € für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2019 steht den Klägern daher selbst in dem für sie günstigsten Fall aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht zu.

Auch hinsichtlich der von dem Berufungsgericht für den Zeitraum1. Januar bis 31. Dezember 2020 errechneten Zuvielforderung in Höhe von 22,89 € bezüglich des [X.]s steht den Klägern kein Rückzahlungsanspruch zu, da sie nach den [X.] und nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die sich aus der Abrechnung für das [X.] ergebende Nachforderung der [X.] in Höhe von 68,19 € nicht bezahlt haben und es damit an einer Überzahlung der [X.] auch in dem für die Kläger günstigsten Fall fehlt.

C.

Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der [X.] aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Hinsichtlich der Frage, ob der [X.] ein (geändertes) [X.] nach Maßgabe ihres Schreibens vom 24. April 2019 und den Klägern andernfalls ein Rückzahlungsanspruch bezogen auf den von ihnen von Mai bis einschließlich Dezember 2019 in Rechnung gestellten Arbeitspreis in Höhe von 12,33 € zusteht, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Dr. Bünger     

  

Kosziol     

  

Dr. Schmidt

  

Dr. [X.]     

  

Dr. Reichelt     

  

Meta

VIII ZR 78/22

21.12.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 21. März 2022, Az: 8 U 1031/20

§ 4 Abs 1 AVBFernwärmeV, § 4 Abs 2 AVBFernwärmeV, § 24 Abs 4 AVBFernwärmeV, § 134 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 148 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.12.2022, Az. VIII ZR 78/22 (REWIS RS 2022, 8595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8595

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