Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2012, Az. V ZR 102/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 286

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
102/12
Verkündet am:

14. Dezember 2012

Mayer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1
Erhebt ein
Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die [X.] zu nennen, ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen [X.] sich die Klage rich-ten soll. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungs-eigentümer verklagen will.

[X.], Urteil vom 14. Dezember 2012 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Dr.
Schmidt-Räntsch und
Dr.
Roth
und
die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 30. März 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die [X.]en sind die Mitglieder einer [X.]. In der Eigentümerversammlung vom 21. April 2010 wurden verschiede-ne Beschlüsse
gefasst. Am 21. Mai 2010 ist bei dem Amtsgericht ein Schreiben der Klägerin eingegangen, das die Überschrift trägt "Anfechtung von Beschlüs-sen der Wohnungseigentümerversammlung am [X.] K.

Straße 167/169,
F.

berg 7 -
11, A.

, Grundbücher von A.

1
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3

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Blatt 3906 -
3994". Darin hat sie unter Beifügung des Einladungsschreibens des Verwalters erklärt, dass sie die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu [X.], 5, 7, 8, 9 und 10 zunächst zur Fristwahrung anfechte. Nachdem die Klage dem Verwalter zugestellt worden war, hat der anwaltliche Vertreter der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 eine Eigentümerliste eingereicht. Das Amtsgericht hat die Beschlüsse zu [X.], 5, 7 und 8 für unwirksam erklärt, hinsichtlich des Beschlusses zu [X.] 10 aufgrund der übereinstimmenden Er-klärung der [X.]en die Erledigung festgestellt und im Übrigen die Klage [X.]. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 bis 26 hat das [X.] die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Die [X.] beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin mit sämtlichen [X.] materiell-rechtlich ausgeschlossen, weil
sie innerhalb der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 Hs.
1 WEG keine wirksame Klage er-hoben habe. Ihr Schreiben vom 21. Mai 2010 genüge nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO, da es nicht erkennen lasse, wer Gegner der [X.] sei.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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1. Die Klägerin hat eine zulässige Klage erhoben. Die Klageschrift ge-nügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
i.[X.]. §
44 Abs. 1 WEG.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die [X.]en [X.] bezeichnen. Als Teil einer Prozesshandlung
ist
eine [X.]be-zeichnung grundsätzlich auslegungsfähig. Dabei ist maßgebend, wie die Be-zeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden [X.] in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des [X.] beizulegen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als [X.] anzusprechen, die erkennbar durch die [X.]bezeichnung betroffen werden soll ([X.], Urteil vom 27. November 2007 -
X [X.], NJW-RR 2008, 582, 583 mwN).
Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die beklagte [X.] zu nennen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will.

Hiernach sind vorliegend die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte des Rechtsstreits anzusehen. Zwar ist in der Klageschrift nicht ausdrücklich erwähnt, gegen [X.] sich
die Klage richtet.
Das Schreiben der Klägerin lässt jedoch unmissverständlich erkennen, dass sie
verschiedene Beschlüsse, die
in der Versammlung der Wohnungseigentümer gefasst wurden, anficht. Da als Gegner der Beschlussanfechtungsklage ernsthaft nur die übrigen [X.] in Betracht kommen, besteht
bei verständiger Würdigung der in der Klageschrift enthaltenen Angaben
kein vernünftiger Zweifel, dass die Klägerin die Wohnungseigentümer der bezeichneten Wohnungseigentumsanlage ver-klagen wollte.

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5

-
b) Werden die übrigen Wohnungseigentümer im Wege der Anfechtungs-klage verklagt, genügt für ihre nähere Bezeichnung zunächst die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks
(§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG). Die Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer ist dagegen nicht [X.], [X.]n sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (§
44 Abs. 1 Satz 2 WEG); geschieht dies nicht oder nicht vollständig, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. zur Möglichkeit der Heilung in der Beru-fungsinstanz Senat, Urteil vom 20. Mai 2011
-
V [X.], NJW
2011, 3237 Rn.
9 und Urteil vom 8. Juli 2011 -
V [X.], [X.], 976
Rn. 7 sowie zur entsprechenden An[X.]dung von § 142 ZPO Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 -
V [X.], zur Veröffentlichung bestimmt).
Diesen Anforderungen
ist genügt. In der
Klageschrift
wird das gemeinschaftliche Grundstück sowohl nach Postanschrift als auch nach dem Grundbucheintrag bezeichnet.
Zudem hat die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung eine Liste der beklagten Eigentümer eingereicht.

2. Die Klage
ist
innerhalb der
materiellen Ausschlussfrist
des §
46 Abs.
1 Satz 2 WEG
erhoben worden; der Umstand, dass die Namen und ladungsfähi-gen Anschriften der Beklagten erst danach beigebracht wurden, spielt für die Wahrung der Frist keine Rolle
(vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 -
V [X.], NJW
2011, 3237 Rn. 12).
Daher
kommt es darauf an, ob die geltend gemachten [X.] durchgreifen. Diese Frage hat das Berufungsge-richt -
von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig -
nicht geprüft. Die Sache ist

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-

6

-

daher zurückzuverweisen, damit die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.02.2011 -
61 [X.] 5/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.03.2012 -
11 S 36/11 -

Meta

V ZR 102/12

14.12.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2012, Az. V ZR 102/12 (REWIS RS 2012, 286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 286

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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