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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS X ZA 5/05 vom 7. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 7. Februar 2006 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Prozesskostenhilfe für das Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren wird [X.]. Gründe: Die beabsichtigten Rechtsmittel haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil kein Grund für die Zulassung der Revision gegeben ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Vertrag zuguns-ten Dritter zwischen der Beklagten und der Mutter des [X.] daran scheitern lassen, dass die Annahme des Angebotes der Beklagten durch die Mutter des [X.] nicht notariell beurkundet worden ist (§ 313 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F.). Entgegen der Ansicht des [X.] bedarf es auch in den Fällen des § 151 Satz 1 [X.] der Annahme ([X.], Urt. v. 12.10.1999 - XI ZR 24/99, [X.], 276). [X.] würde auch dann eingreifen, wenn man die Erklärung der Beklagten vom 23. Februar 1988 als Angebot einer Schenkung an den Kläger, vertreten durch seine Mutter, auslegen wollte. Nach den Grundsätzen der Ver-tretung für denjenigen, den es angeht, wäre dieses Angebot zwar trotz der vor-läufigen Unbestimmtheit des Vertragspartners wirksam gewesen ([X.], Urt. v. 1 - 3 - 18.09.1997 - [X.], [X.], 62; [X.]/Schilken, [X.] (2004), vor § 164 Rdn. 51). Es hätte aber von der Mutter gleichfalls in der Form des § 313 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. angenommen werden müssen. Melullis Ri[X.] Scharen ist infolge [X.] Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Melullis Mühlens [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.03.2004 - 9 O 245/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] -
Meta
07.02.2006
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. X ZA 5/05 (REWIS RS 2006, 5154)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5154
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