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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 93/05 vom 23. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 23. November 2006 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] Prof. Dr. Meier-Beck beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 25. Mai 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde als Zulassungsgründe auf-gezeigten Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich, weil nach dem festgestellten Sachverhalt das Angebot der Klägerin eine Misch-kalkulation enthielt, die zu seinem Ausschluss hätte führen müssen ([X.].Urt. v. 07.06.2005 - [X.], [X.], 1618, und ständig). 1 Melullis Scharen [X.] Mühlens Meier-Beck Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.10.2004 - 6 O 1122/01 - [X.], Entscheidung vom 25.05.2005 - 4 U 3814/04 -
Meta
23.11.2006
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. X ZR 93/05 (REWIS RS 2006, 654)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 654
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