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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZR 148/02 vom 6. März 2006 in der [X.]- 2 - [X.] hat durch [X.] Melullis, [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] [X.] am 6. März 2006 beschlossen: Das am 7. Februar 2006 verkündete Urteil des Senats wird wegen eines Schreibfehlers im [X.] von Amts wegen dahin berichtigt, dass der erste Satz des zweiten Absatzes des Tenors wie folgt lautet: Von den Kosten des Berufungsverfahrens, die bis zur Zurücknahme der von der Beklagten eingelegten Berufung entstanden sind, tra-gen die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4. [X.]Scharen [X.]
Mühlens [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.04.2002 - 4 Ni 9/01 -
Meta
06.03.2006
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2006, Az. X ZR 148/02 (REWIS RS 2006, 4734)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4734
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