Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2006, Az. X ZR 148/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4734

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS X ZR 148/02 vom 6. März 2006 in der [X.]- 2 - [X.] hat durch [X.] Melullis, [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] [X.] am 6. März 2006 beschlossen: Das am 7. Februar 2006 verkündete Urteil des Senats wird wegen eines Schreibfehlers im [X.] von Amts wegen dahin berichtigt, dass der erste Satz des zweiten Absatzes des Tenors wie folgt lautet: Von den Kosten des Berufungsverfahrens, die bis zur Zurücknahme der von der Beklagten eingelegten Berufung entstanden sind, tra-gen die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4. [X.]Scharen [X.]

Mühlens [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.04.2002 - 4 Ni 9/01 -

Meta

X ZR 148/02

06.03.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2006, Az. X ZR 148/02 (REWIS RS 2006, 4734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4734

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.