Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. X ZR 109/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5775

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[X.]BESCHLUSS X ZR 109/05 vom 10. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 10. Januar 2006 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] Dr. Meier-Beck beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Entscheidung über ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Kam-mergerichts vom 24. Juni 2005 bis zur Entscheidung über die beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] anhängige Klage auszusetzen, wird abgelehnt. Gründe: [X.] Auf Antrag des klagenden Sozialhilfeträgers, welcher der Mutter der Beklagten, nachdem sie ihr Hausgrundstück der Beklagten geschenkt hatte, Sozialhilfe geleistet hat, hat das Berufungsgericht die Beklagte aufgrund eines nach § 90 [X.] auf den Kläger übergeleiteten Rückgewähranspruchs der [X.] nach §§ 528, 812 ff. BGB zur Zahlung von 56.753,40 • verurteilt. Das [X.] hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat die Beklagte Be-schwerde erhoben. 1 Die Beklagte hat gegen den Überleitungsbescheid vom 12. Januar 1999 Widerspruch eingelegt, den der Kläger mit Bescheid vom 2. Mai 2001 [X.] hat. Dagegen hat die Beklagte vor dem [X.] 2 - 3 - Klage erhoben. Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden. Im [X.] darauf beantragt die Beklagte, das Verfahren über ihre Nichtzulassungs-beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die verwaltungsgerichtli-che Klage auszusetzen. Der Kläger, der Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert. 3 I[X.] Der Aussetzungsantrag bleibt ohne Erfolg. 4 Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des [X.] ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. 5 Die hiernach notwendige - aber nicht ausreichende - Voraussetzung für eine Aussetzung, dass die Entscheidung des anderen Rechtsstreits vorgreiflich ist für die Entscheidung, die im auszusetzenden Verfahren ergehen soll, ist er-füllt. Das Rechtsverhältnis, das den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, ist für den vorliegenden Rechtsstreit präjudiziell. Sollte das Verwaltungsgericht den Überleitungsbescheid nach § 90 [X.] aufheben, gibt es für den Anspruch des [X.] keine Rechtsgrundlage mehr. 6 Jedoch steht die Anordnung der Aussetzung im - pflichtgemäß auszu-übenden - Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Fall sind keine Gründe er-sichtlich, welche die mit einer Aussetzung verbundene Prozessverzögerung rechtfertigen würden. Die Beklagte hat weder ihren Widerspruch gegen die [X.], den Widerspruchsbescheid des [X.] und ihre [X.] vorgelegt, noch hat sie erklärt, mit welchen Argumenten sie den Überlei-tungsbescheid des [X.] angegriffen hat, so dass die Erfolgsaussicht ihrer verwaltungsgerichtlichen Klage nicht beurteilt werden kann (vgl. dazu [X.].Urt. v. 06.04.2004 - [X.], [X.], 372, 376). [X.]Scharen [X.]

Mühlens Meier-Beck Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.08.2004 - 13 O 214/04 - [X.], Entscheidung vom 24.06.2005 - 13 U 72/04 -

Meta

X ZR 109/05

10.01.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. X ZR 109/05 (REWIS RS 2006, 5775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5775

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