Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.08.2017, Az. 1 BvR 1726/17

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 6870

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zur hinreichenden Substantiierung einer gegen die Versagung von PKH in einem Zivilverfahren gerichteten Verfassungsbeschwerde ist Vortrag zu Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers erforderlich - hier: Vereinigungsfreiheit (Art 9 Abs 1 GG) und Anwendung des § 116 S 1 Nr 2 ZPO


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein und Beklagter in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit. Das [X.] hat ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses zur Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgefordert. Dafür beantragte er Prozesskostenhilfe. Das Gericht lehnte dies unter Hinweis auf § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ab. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG)

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist. Sie genügt insbesondere nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.].

3

Ungeachtet der Frage, ob die Annahme des [X.]s, allein die Sicherung der Existenz eines Vereins könne kein allgemeines Interesse nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründen, den Gewährleistungsgehalt von Art. 9 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigt, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, ob und warum er tatsächlich nicht in der Lage sein soll, den Kostenvorschuss zu zahlen. Er hat lediglich pauschal behauptet, sein Bestand sei von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig und zu den Vermögensverhältnissen nichts vorgetragen. Das genügt den Anforderungen an die Darlegungen zur Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde ebenso wenig wie denjenigen an einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der mit der Entscheidung gegenstandslos wird.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1726/17

07.08.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 11. Juli 2017, Az: 13 W 1050/17, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 116 S 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.08.2017, Az. 1 BvR 1726/17 (REWIS RS 2017, 6870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6870


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1726/17

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1726/17, 07.08.2017.


Az. 13 W 1050/17

OLG München, 13 W 1050/17, 11.07.2017.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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