Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2012, Az. I ZB 53/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3872

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 53/12
vom

16. August 2012

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
August 2012
durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter Prof. Dr.
Schaffert,
[X.], [X.] und [X.]

beschlossen:

[X.] des Schuldners gegen den [X.] des [X.] vom 9. Juli 2012 -
Kostenrechnung mit dem [X.] 780012127921 -
wird zurückgewiesen.

Gründe:

[X.] Mit seiner am 23. Juli 2012 eingegangenen Eingabe wendet sich der Schuldner gegen die Kostenrechnung vom 9. Juli 2012 über 50

I[X.] Die Eingabe ist als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen. Über die Erinnerung hat nach §
66 Abs. 1 Satz
1 GKG i.V. mit § 139 Abs.
1 [X.] zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Januar 2005 -
V
ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

II[X.] [X.] hat keinen Erfolg.

1. Die angesetzte Gebühr nach Nr.
2124 des [X.] ist in der angegebenen Höhe von 50

Schuldners mit Beschluss des Senats vom 28.
Juni
2012 als unzulässig verwor-fen ist.

1
2
3
4
-
3
-
2. Gegen die Kostengrundentscheidung des [X.] kann sich der Schuldner nicht mit der Erinnerung wenden. Der Rechtsbehelf der [X.] nach §
66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche richten (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2007 -
IX
ZB
35/07, [X.] 2008, 43 Rn.
3).

Bornkamm
Schaffert
Kirchhoff

Koch

Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2012 -
801 M 81517/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.05.2012 -
2-9 T 194/12 -

5

Meta

I ZB 53/12

16.08.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2012, Az. I ZB 53/12 (REWIS RS 2012, 3872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3872

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