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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 53/12
vom
16. August 2012
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
August 2012
durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter Prof. Dr.
Schaffert,
[X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
[X.] des Schuldners gegen den [X.] des [X.] vom 9. Juli 2012 -
Kostenrechnung mit dem [X.] 780012127921 -
wird zurückgewiesen.
Gründe:
[X.] Mit seiner am 23. Juli 2012 eingegangenen Eingabe wendet sich der Schuldner gegen die Kostenrechnung vom 9. Juli 2012 über 50
I[X.] Die Eingabe ist als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen. Über die Erinnerung hat nach §
66 Abs. 1 Satz
1 GKG i.V. mit § 139 Abs.
1 [X.] zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Januar 2005 -
V
ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
II[X.] [X.] hat keinen Erfolg.
1. Die angesetzte Gebühr nach Nr.
2124 des [X.] ist in der angegebenen Höhe von 50
Schuldners mit Beschluss des Senats vom 28.
Juni
2012 als unzulässig verwor-fen ist.
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2. Gegen die Kostengrundentscheidung des [X.] kann sich der Schuldner nicht mit der Erinnerung wenden. Der Rechtsbehelf der [X.] nach §
66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche richten (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2007 -
IX
ZB
35/07, [X.] 2008, 43 Rn.
3).
Bornkamm
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2012 -
801 M 81517/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 30.05.2012 -
2-9 T 194/12 -
5
Meta
16.08.2012
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2012, Az. I ZB 53/12 (REWIS RS 2012, 3872)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3872
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 76/06 (Bundesgerichtshof)
XI ZB 12/12 (Bundesgerichtshof)
I ZR 62/22 (Bundesgerichtshof)
Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz
VI ZR 53/08 (Bundesgerichtshof)
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