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PDF anzeigen[X.][X.]/06 vom 27. Oktober 2008 in der [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 27. Oktober 2008 beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des [X.] vom 25. Oktober 2007 - Kostenrechnung mit dem [X.] 78 00 71 04 24 58 vom 23. November 2007 - wird zurückgewiesen Gründe: 1. Die Eingabe der Klägerin vom 6. Februar 2008 ist als Erinnerung ge-gen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG der Senat zu entscheiden ([X.], [X.]. v. 13. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 584; v. 20. September 2007 - [X.] ZB 35/07, [X.] 2008, 43). 1 2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. 2 Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des [X.] gestützt werden ([X.], [X.]. v. 13. Februar 1992 - [X.], NJW 1992, 1458; v. 20. September 2007, aaO). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Eingabe jedoch gegen den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2007: Sie 3 - 3 - meint, ihr hätte ein Notanwalt bestellt werden müssen und ihre Rechtsbe-schwerde hätte nicht verworfen werden dürfen. Die Kostengrundentscheidung kann mit der Erinnerung nicht angegriffen werden. Überdies lässt der [X.]uss vom 27. Oktober 2007 keine Rechtsfehler erkennen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.08.2005 - 10 O 158/04 - [X.], Entscheidung vom 07.03.2006 - 8 U 217/05 -
Meta
27.10.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2008, Az. IX ZB 76/06 (REWIS RS 2008, 1216)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1216
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