Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2014, Az. 5 StR 380/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2000

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Nachschlagewerk: ja

[X.]St : ja

Veröffentlichung : ja

StGB §§ 21, 63, 211 Abs. 2

1.
Niedrige Beweggründe bei außergewöhnlich brutalem, [X.] mensc[X.]verachtendem Tatbild.

2.
Prüfung verminderter Steuerungsfähigkeit und Unterbrin-gung im psychiatrisc[X.] Krankenhaus in Fällen dieser Art.

[X.], Urteil vom 22.
Oktober 2014

5 [X.]/14

LG [X.]

BUNDESGERICHTSHOF

IM [X.] DES VOLKES

URTEIL
5 [X.]/14

vom
22. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

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Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. Okto-ber
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter [X.],

Richterin [X.],
Richter [X.],
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay

als beisitzende Richter,

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt U.

als Verteidiger,

Rechtsanwältin H.

als Nebenklägervertreterin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.]s [X.] vom 7. Februar 2014 mit den [X.] aufgehoben; jedoch haben die Feststellungen zum äußeren Tatgesche[X.] Bestand.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam-mer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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Von Rechts wegen
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Staatsanwalt-schaft und der Angeklagte mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachli-c[X.] Rechts gestützten Revisionen. Das vom [X.] vertretene 1
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Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft dringt durch. Hingegen bleibt die Revision des Angeklagten erfolglos.
1. Das [X.] ist zu folgenden Feststellungen und Wertungen ge-kommen:
a) Der zur Tatzeit 46 Jahre alte, bislang nicht bestrafte Angeklagte ist ausgebildeter [X.] und war einige Jahre als Schlachter tätig. Am späten Abend des 1. Februar 2013 besuchte er beträchtlich alkoholisiert die ein Stock-werk über ihm wohnende 66 Jahre alte

L.

. Sie tranken im [X.] Alkohol und rauchten. Im weiteren Verlauf geriet der Angeklagte aus ungeklärten Gründen in hochgradige Wut. Er versetzte Frau L.

[X.] drei heftige Schläge oder Tritte gegen Kopf und Hals, die unter anderem einen mehrfac[X.] Gesichtsschädelbruch sowie eine multiple Fraktur von [X.] und Zungenbein verursachten. Außerdem vollführte er zehn weitere [X.] Gewalteinwirkungen auf Brust, Bauch, Arme und Beine. Der in Rückenlage auf dem Sofa liegenden und zu dieser Zeit aufgrund der erlittenen Kopfverlet-zungen bewusstlosen Frau zog er die Kleidung bis zur Kniekehle herunter. Dann drang er mit seiner Hand und großen Teilen seines Unterarms [X.] dreimal in ihren Anus ein. Dabei durchstieß er unter erheblicher Gewalt-einwirkung den Darm und riss aus dem so eröffneten Bauchraum in drei Teilen nahezu den gesamten Dünndarm sowie 25 cm [X.] heraus. Neben vielfa-c[X.] Durchreißungen des Darms wurden auch der Magen zerrissen und die Milz eingerissen. Der Angeklagte nahm das mit 130 cm längste Teil des Dünn-darms und legte es Frau L.

um den Hals, indem er die Mitte des Stücks vor ihren Hals legte, den Rest hinter ihrem Kopf kreuzte und die Enden auf ihrer Brust ablegte. Mit seinen blutverschmierten Händen fasste er ihr auch auf den unbekleideten Oberkörper und hinterließ erhebliche Blutantragungen.
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Außerdem drang er mindestens einmal mit mehreren Fingern, der Hand oder einem Gegenstand in die Vagina der Geschädigten ein. Dadurch erlitt sie eine Einreißung im Bereich des Damms, mehrere Schleimhauteinreißungen der Scheide, Schürfungen der Scheidenhaut sowie in der Tiefe der Scheide einen Einriss im Bereich des [X.].
Nach der Tat ließ der Angeklagte die tödlich verletzte Frau auf dem Sofa zurück, säuberte sich im Badezimmer und ging aus der Wohnung. Kurz nach 22.00
Uhr teilte er der Feuerwehr mit, dass bei Frau L.

etwas nicht stim-men könne, weil sie nicht wie sonst aus dem Fenster gese[X.] habe. Die Ret-tungskräfte trafen sie bei

freilich deutlich eingetrübtem

Bewusstsein an. Sie wurde narkotisiert ins Krankenhaus gebracht. Eine sofort eingeleitete [X.] wurde wegen Aussichtslosigkeit abgebroc[X.]. Frau L.

verstarb am 2.
Februar 2013 um 0.50 Uhr an ihren schweren inneren Verletzungen, ohne
das Bewusstsein wiedererlangt zu haben.
b) Die [X.] ist von einem lediglich bedingten [X.] des Angeklagten ausgegangen. Vom Vorliegen von [X.] das Handeln zur Befriedigung des [X.] ([X.]). Jedoch sei nicht hinreic[X.]d sicher feststellbar, dass die Tat von sexueller Motivation getragen gewesen sei. Gleichfalls nicht erwiesen sei, dass das bewusstlose bzw. bewusstseinsgetrübte Opfer das ihm zugefügte Leid selbst empfunden habe. Die Strafe hat das [X.] dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. [X.] beraten hat es eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklag-ten wegen Alkoholintoxikation zur Tatzeit nicht ausschließen können. Hingegen 4
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habe eine bei ihm diagnostizierte organische Persönlichkeitsstörung nicht den Grad der schweren anderen seelisc[X.] Abartigkeit erreicht.
2. Der Schuldspruch wegen Totschlags kann keinen Bestand haben.
a) Zu dem durch die [X.] nur beiläufig erwähnten Mordmerkmal des sonst niedrigen Beweggrundes hat der [X.] in seiner Zuschrift ausgeführt:

[X.] [X.] des Angeklagten ist rechtlich unzulänglich, weil es sich im Zuge der beweiswürdigenden Analyse des Tatgesche-[X.]s nicht der Frage zugewendet hat, ob in dem äußerst bruta-len Vorge[X.] des psychisch (angeblich) weitge[X.]d unauffälli-gen Angeklagten ein den personalen Eigenwert des Opfers ne-gierender Vernichtungswille zum Ausdruck kommt, der nach [X.] sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und daher der [X.] des § 211 Abs. 2 StGB unterfällt (siehe dazu [X.], Urteil vom 5. November 2002

1 [X.],
[X.], 78, 79).

o-sigkeit ist ein weiteres Leitprinzip die in der Tötung motivational zu Tage tretende Missachtung des personellen [X.] des Opfers (vgl. dazu [X.], Urteil vom 22. August 1995

1 StR 393/95, [X.], 98 f.; [X.], StGB, 11.
Aufl., § 211 Rn. 26-28; [X.], § 211 Rn. 75). Eine solchermaßen antisoziale Einstellung kann darin erblickt werden, dass der Täter das Opfer in mensc[X.]verachtender Weise tötet (vgl. [X.] [X.], 78, 79). Hierzu rechnen Sachverhalte, in denen der Täter das Opfer vor oder während der Tat in [X.] herabsetzender Weise quält und damit eine gesell-schaftlic[X.] Grundwerten kategorial zuwider laufende Einstel-lung dergestalt manifestiert, dass der Adressat des Angriffs nicht einmal mehr ansatzweise als Person, sondern nur noch wie ein beliebiges Objekt, mit dem man nach hemmungslosem Gutdün-ken verfahren kann, behandelt wird (vgl. [X.], aaO).
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Der vorliegende Fall weist dahinge[X.]de Sachverhaltskompo-nenten auf: Allein schon das Herausreißen verschiedener Darm-teile bei lebendigem Leib durch dreimaliges tiefes Eindringen in den Anus des Opfers wirkt grauenhaft und weckt spontane Erin-nerungen an das [X.] eines Tieres. Nimmt man zusätzlich das Legen eines Darmstücks um den Hals des Opfers in den Blick, so wird die mensc[X.]verachtende Dimension der Tat voll-ends deutlich. Es erstaunt, dass das Schwurgericht die Qualität dieser Umstände zutreffend erkannt (vgl. UA S.
75), jedoch nicht in seine Überlegungen zum Vorliegen subjektiver Mordmerkmale einbezogen hat. Hierzu hätte indessen nach der einschlägigen höchstrichterlic[X.] Rechtsprechung Veranlassung bestanden.
Der möglic[X.] Annahme eines aus dem Tatbild hergeleiteten niedrigen Beweggrundes steht nicht entgegen, dass der Ange-klagte nach den Urteilsfeststellungen lediglich mit bedingtem [X.] gehandelt und also keinen Vernichtungswillen in Form eines dolus directus aufgewiesen hat. Einerseits ist auch der Täter der mehrfach zitierten höchstrichterlic[X.] Referenzent-scheidung gegen nur

mit beding-tem Tötungsvorsatz vorgegangen, ohne dass dieser Umstand auf die rechtliche Bewertung des Tatmotivs
Einfluss gewinnen konnte. Andererseits erachtet die [X.]schaft die vom Schwurgericht vorgenommene rechtliche Einordnung des Tö-s-gebildeter Schlachter, dem

wie dem Angeklagten

das [X.] von Tieren berufsbedingt geläufig ist, geht mit Sicherheit davon aus, dass ein bewusstlos zurückgelassener Mensch, dem Vergleichbares widerfahren ist, an den Folgen einer solc[X.] Tat

Dem tritt der Senat bei (vgl. auch [X.], Urteil vom 19. Oktober 2001

2 [X.], [X.]St 47, 128, 132) und bemerkt ergänzend, dass angesichts des [X.] auch das Merkmal der Mordlust zu prüfen sein wird (vgl. zu den Voraussetzungen LK/Jähnke, 11. Aufl., § 211 Rn. 6 mwN).
b) Die Feststellungen zum äußeren Tatgesche[X.] sind ordnungsgemäß getroffen und werden durch den Rechtsfehler nicht berührt. Sie können daher 9
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beste[X.] bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die [X.] ist vollständig. Es beste[X.] keine realistisc[X.] Anhaltspunkte, dass sich der Angeklagte zu [X.] der Begehung der Tat und ihrer Begleitumstände in einer neuen [X.] öffnen würde.
3. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs ist dem Rechtsfolgenausspruch die Basis entzogen. Er hätte jedoch auch für sich genommen keinen Bestand haben können, weil die
der
Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten im psychiatrisc[X.] Krankenhaus (§ 63 StGB) vorgelagerte Schuldfähigkeitsprüfung durchgreifenden Bedenken begegnet.
Das [X.] führt auf der Grundlage des Gutachtens des psychiatri-sc[X.] Sachverständnoch im Bereich der Sexualität Auffälligkeiten gegeben, die die Kriterien für eine psychische Erkrankung (schwere Persönlichkeitsstörung oder Störung der Se-ine (organische) Persönlichkeits-ä-

Diese Wertung beruht auf einer lücken-
und damit rechtsfehlerhaften Grundlage. Denn das
psychiatrische Gutachten und ihm folgend die [X.] unterlassen gänzlich die Auseinandersetzung mit den als extrem zu bezeichnenden Besonderheiten der Tatausführung

dem erfahrenen rechtsmedizinisc[X.] [X.]en war kein in der Tötungsart vergleichba-rer Fall bekannt ([X.] f.) , die sich zudem mit einem vom Angeklagten vor
([X.] f.). Diese Besonderheiten hätte die [X.] im Rah-men der Schuldfähigkeitsprüfung aber zwingend erörtern müssen (vgl. [X.], 11
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HRRS 2008, 275, 276). Da sich die Urteilsgründe dazu nicht verhalten, erman-gelt es der gebotenen umfassenden Würdigung des Zustands des Angeklagten bei der Tat (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 20. Februar 2014

5 StR 7/14 Rn.
6, vom 27. November 2008

5 StR 526/08 Rn. 10, vom 30. Septem-ber
2008

5 [X.], vom 25. Juli 2006

4 [X.], [X.], 335, 336, vom 28. November 2001

5 [X.]; Urteil vom 23. Januar 2002

5 StR 391/01; jeweils mwN).
Das neue Tatgericht wird die Schuldfähigkeit des Angeklagten nahelie-gend unter Hinzuziehung eines anderen psychiatrisc[X.] [X.]en er-neut zu erörtern und dabei die vorgenannten Aspekte zu berücksichtigen ha-ben. Es wird auch die festgestellten Auffälligkeiten im Sexual-
und Sozialverhal-ten des Angeklagten ([X.] f.) stärker in den Blick nehmen müssen, als im angefochtenen Urteil gesche[X.]. Für den Fall sicherer Feststellung verminder-ter Schuldfähigkeit (auch) aufgrund einer dauerhaften schweren psychisc[X.] Störung des Angeklagten wird zu prüfen sein, ob dessen Unterbringung in ei-nem psychiatrisc[X.] Krankenhaus (§ 63 StGB) gerechtfertigt ist. Im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor höchst gefährlic[X.] Tätern wäre solches nach Auffassung des Senats

über bislang von der Rechtsprechung ange-nommene Grenzen hinaus

selbst dann erwägenswert, wenn aufgrund dieser sicher festgestellten Störung eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten nur aufgrund des [X.] anzunehmen, allein [X.] aber nicht auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist (vgl. dazu [X.], aaO S. 276 f.; [X.]/Mosbacher in [X.]/[X.]/[X.] [Hrsg.], [X.], 2. Aufl., [X.], 131 f.). [X.] wäre zuvor zu erwägen, ob eine solche Auslegung in Fällen dieser Art durch Anwendung des § 66a Abs. 2 StGB entbehrlich wäre.
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4. Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Die auch nach Auffassung des Senats unvertretbare An-nahme lediglich bedingten Tötungsvorsatzes beschwert ihn nicht. Nach [X.] der Voraussetzungen des § 21 StGB wäre angesichts des konkreten furchtbaren [X.] eine mildere Beurteilung selbst dann nicht in Betracht ge-kommen, wenn die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf eine breitere, über die Wurzel der Alkoholisierung hinausge[X.]de Grundlage zu stützen ge-wesen wäre.
5. Zu der von der Staatsanwaltschaft in den Vordergrund gestellten [X.] der tateinheitlic[X.] Verwirklichung einer Sexualstraftat (Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person, jeweils mit [X.]) bemerkt der Senat:
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist für den Be-griff der sexuellen Handlung im Sinne von § 184g Nr. 1 StGB das äußere Er-scheinungsbild entscheidend; das Merkmal ist erfüllt, wenn das [X.] nach allgemeinem Verständnis die Sexualbezogenheit erkennen lässt (vgl. [X.], Urteile vom 24. September 1980

3 [X.], [X.]St 29, 336, 338; vom 9. November 1982

1 [X.], [X.], 167; vom 20. Dezem-ber
2007

4 [X.], [X.]R StGB § 184f Sexuelle Handlung 2; Urteil
vom 9. Juli 2014

2 StR 13/14 Rn. 19, zum Abdruck in [X.]St bestimmt). Ist dies der Fall, so spielt es keine Rolle, ob der Täter sexuelle Motive verfolgt oder [X.] sein Opfer allein demütigen und sadistisch quälen will; er muss sich nur des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst
sein (vgl. [X.], Urteile vom 9.
November 1982

1 [X.], aaO; vom 11. Mai 1993

1 StR 896/92, [X.]R StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 6, insoweit in [X.]St 39, 212
nicht abgedruckt; vom 20. Dezember 2007

4 [X.], aaO).
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Diese Grundsätze verkennt das angefochtene Urteil, indem es den [X.] zu haben ([X.]). Vorliegend sind die äußeren Gegebenheiten
der Tat unzweifelhaft sexualbezogen. Der Angeklagte ist nicht nur (mehrfach) in den Anus, sondern auch in die Scheide der getöteten Frau eingedrungen. [X.] hinaus hat er Blut und [X.] auf deren unbekleideten Oberkörper einschließlich der Brüste verteilt, diese also berührt. Das Opfer wurde mit ge-spreizten Beinen auf dem Sofa liegend vorgefunden.
Angesichts der Vielzahl und des Gewichts der für eine [X.] strei-tenden Umstände bedürfte es greifbarer Anhaltspunkte dafür, dass der sich auf eine Amnesie berufende Angeklagte die Sexualbezogenheit seiner Handlungen gleichwohl verkannt haben könnte. Solche lassen sich den Urteilsgründen aber nicht entnehmen. Die Erwägungen der [X.], es könnten die besondere Erniedrigung des Opfers sowie das Herausreißen der Därme im Vordergrund gestanden haben, wobei eine sexuelle Motivation nicht hinrei-c[X.]d sicher feststellbar sei ([X.] ff., 87), sind aus den genannten Grün-den für die Beurteilung der Tat als bewusst sexualbezogene Handlung rechtlich irrelevant. Selbst wenn der Angeklagte

wie auch der Obduktionssachverstän-dige mutmaßt

verse[X.]tlich in die Scheide gegriffen haben sollte ([X.], 87), würde das erforderliche Bewusstsein des Angeklagten in Anbetracht der sonstigen Umstände nicht in Frage gestellt.
[X.] Schneider [X.]

König Bellay
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Meta

5 StR 380/14

22.10.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2014, Az. 5 StR 380/14 (REWIS RS 2014, 2000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2000

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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