Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. 5 StR 222/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5447

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
5 StR 222/15

vom
15. September 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-

Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15.
Septem-ber 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] Prof. Dr. Sander

als Vorsitzender,

[X.]in Dr. [X.],
[X.] Prof. Dr. König,
[X.] [X.],
[X.] Dr. Feilcke

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin der [X.],

Rechtsanwalt M.

,
Rechtsanwalt B.

als Verteidiger des Angeklagten,

Rechtsanwalt H.

als [X.],

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] (Oder) vom 1. Oktober 2014 aufgehoben, soweit es den Angeklagten E. betrifft; jedoch haben die [X.] Bestand.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere als Schwurgericht zuständige [X.] des Land-gerichts zurückverwiesen.

-
Von Rechts wegen -

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten E.

wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
Die Mitangeklagte [X.].

hat es wegen Aussetzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner auf die Sachrüge gestütz-ten Revision wendet sich der Nebenkläger, Vater des getöteten Kindes, gegen das Urteil, soweit es den Angeklagten E.

betrifft, und erstrebt dessen Verur-teilung wegen Mordes. Der [X.] vertritt die Revision, soweit der Nebenkläger die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts zum Mord-merkmal der niedrigen Beweggründe beanstandet. Die Revision führt zur [X.] des Schuldspruchs.
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1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

Die Mitangeklagte [X.].

war Ende September 2012 mit ihren drei Kin-dern

der später getöteten, am 27. Dezember 2011 geborenen L.

und zwei älteren Söhnen

bei dem Angeklagten in dessen Wohnung eingezogen. Sehr früh wurde der Angeklagte gegenüber der Mitangeklagten und ihren [X.] und bestimmend. Insbesondere das Verhältnis zu L.

war ange-spannt. Eine väterliche Beziehung bestand nie. L.

hatte Angst vor ihm. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie waren schlecht. Es kam zu erhebli-chen Auseinandersetzungen zwischen beiden Partnern; die Mitangeklagte [X.].

E.

abhän-gig.

Am 10. Dezember 2013 besuchten die beiden Angeklagten gemeinsam mit den Kindern Le.

und L.

die Familie der Angeklagten [X.].

. Der Nachmittag verlief im Wesentlichen harmonisch. Abends fuhren
die beiden [X.] mit den Kindern nach Hause. L.

schlief bereits im Auto. Die Ange-klagte [X.].

brachte die beiden Kinder im Kinderzimmer zu Bett und setzte sich neben den Angeklagten E.

r-

nach dem Genuss von mehreren Flaschen [X.] alkoholisch beein-flusst. Plötzlich stand er auf und ging in das Kinderzimmer. Die Angeklagte [X.].

hörte L.

weinen und folgte ihm. Sie sah, dass der Angeklagte E.

L.

hochgehoben hatte und sie kräftig schüttelte. Es gelang ihr nicht, ihn am Arm festzuhalten. E.

ließ L.

schließlich aus einer Höhe von einem halben E.

geriet weiter [X.] liegende Kind am Hals und würgte es. [X.].

flehte E.

an aufzuhören. Dieser zog L.

im Würgegriff an sich und schlug sie gegen den Kleiderschrank. Sodann schlug er zweimal 2
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ihren Hinterkopf auf den Fußb[X.]. Nachdem er das Kind in das Kinderbett hatte fallen lassen, versuchte die Angeklagte [X.].

, L.

bequem hinzulegen. E.

L.

mit seiner Faust kräftig auf den Brustkorb und äußerte gegenüber der Angeklagten [X.].

:

.

L.

und stellte sie vor die Heizung, Kind zu wanken begann, schlug
E.

L.

zweimal mit dem Kopf gegen den Heizkörper. Spätestens jetzt erkannte er die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs und nahm den Tod des Kindes in Kauf. Dann stieß er L.

auf den Fußb[X.]. Während [X.].

versuchte, ihn zum Aufhören zu bewegen, würgte er L.

es sich nicht bieten lassen, dass die [X.].

dem Wissen, dass L.

sterben könnte, stellte er seinen linken unbeschuhten Fuß auf den Bauch des mit dem Rücken auf dem B[X.] liegenden Kleinkindes, verlagerte sein eigenes Körpergewicht auf das Kind und stand schließlich mit seinem vollen Körpergewicht (71 kg) auf dessen Bauch. Die Angeklagte [X.].

uf spritzte er dem weinen-den Kind in der Badewanne mit der Brause kaltes Wasser ins Gesicht. Nach einer Weile kam er mit L.

aus dem Badezimmer und weinte. Er hatte erkannt, L.

regte sich nicht mehr. [X.].

versuchte E.

zu überzeugen, dass L.

unbedingt zum Arzt gebracht wer-den müsse. E.

t-e-schüchterte Mitangeklagte
[X.].

an der nahe gelegenen Tankstelle [X.].

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Nach ihrer Rückkehr fand sie den Angeklagten E.

schlafend mit L.

auf der Couch liegend vor. Er wurde wach, als sie versuchte, L.

von seinem Bauch zu nehmen. Als E.

sah, dass [X.].

mit dem nur noch röchelnden n-ken. Nachdem [X.].

das Kind wieder ins Bett gelegt hatte, schien E.

d war endlich [X.].

wollte auf die Aufforderung des Angeklagten E.

L.

im Kinderzimmer bleiben. E.

ergriff L.

jedoch erneut und wollte das lebensgefährlich verletzte Kind unter Hinweis darauf, dass das Kinderbett ihm gehöre, der Angeklagten [X.].

vor die Füße werfen. Dieser gelang es, L.

aufzufangen. Nachdem sich dieser Vorgang wie-E.

. Nun wollte er L.

töten. Er packte L.

an ihrem linken Fuß und hob sie in die Höhe, so dass ihr Kopf nach L.

sterben werde, ließ er sie aus einer Höhe von etwa 50 cm mit dem Kopf zuerst auf den B[X.] fallen. Mit lautem Knall schlug L.

s Kopf auf dem B[X.]

E.

hob L.

auf und ließ sie nochmals mit dem Kopf auf den B[X.] fallen. Er äußerte wiederum in Richtung der Angeklagten [X.].

E.

nun meinte, man dürfe L.

nicht allein schlafen lassen, brachte [X.].

das regungslose und nur noch röcheln-E.

L.

auf die Wange, um nach Lebenszeichen zu suchen. Als [X.].

versuchte, ihn am Arm festzuhalten,
Bett und wollte schlafen, fühlte sich jedoch durch L.

s Röcheln gestört und ([X.]).

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Erst am nächsten Morgen fuhren die Angeklagten L.

zur Rettungsstel-le, wo sie von einer Notärztin erstversorgt wurde. Das Kind starb; todesursäch-lich war ein
massives Schädel-Hirn-Trauma. Die rechtsmedizinischen Sachver-ständigen vermochten nicht sicher zu sagen, wann L.

bewusstlos wurde und ob sie langdauernde, erhebliche Schmerzen verspürte.

[X.]) kein Handlungsmotiv und keinen konkreten Anlass des [X.] das den Angeklagten E.

(UA S. 61). Zwar könne es sein, dass E.

mit seiner Gesamtsituation [X.] und von ihr überfordert gewesen sei. Dies könne jedoch nicht der Grund die Angeklagte [X.].

habe sich

wie die [X.] ihr glaubt

das [X.] des Angeklagten E.

nicht erklären können. Schließlich habe auch der psychiatrische Sachverständige keine Erklärung finden können. Dieser sei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte E.

aufgrund seiner Persön-lichkeitsbesonderheiten, insbesondere fehlender Empathiefähigkeit, andere Menschen in ihren Bedürfnissen nicht wahrnehmen könne. Krankheitswert habe diese Charakterbesonderheit aber nicht. Die zwanghafte Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, die Introvertiertheit seines Auftretens, seine unterentwickelten Konfliktbewältigungsfähigkeiten und die prekäre Gesamtsituation verbunden mit

Ereignisse sein, die jederzeit eintreten könnten. Jeder könne in einer solchen

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Die [X.] hat die Tat des Angeklagten als Totschlag gewertet. Ein grausames Handeln hat sie nicht feststellen können. Ebenso hat sie das Vorliegen sonstiger niedriger Beweggründe verneint, da der Angeklagte L.

m-menem [X.]chtanspruch, [X.] der Angeklagten [X.].

m-mer mehr in das Tatgeschehen hineingesteigert. Der Antrieb des
Angeklagten

Beteiligten, der Aggressionstrieb des Angeklagten E.

, die [X.] der Angeklagten [X.].

und die ausbleibenden Reaktionen des Kindes steigerten den [X.]chtanspruch und zugleich die Verzweiflung des Angeklagten

71). Das Tatgeschehen sei Folge und Ausfluss seiner Per-sönlichkeitsmängel, die in die Bewertung seiner Beweggründe nicht einfließen dürften.

3. Der Schuldspruch wegen Totschlags kann keinen Bestand haben.

Zu dem von der [X.] abgelehnten Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe hat der [X.] ausgeführt:

i-ge Beweggründe zugrunde liegen, von unzutreffenden rechtlichen

Jede einzelne [der] festgestellten Handlungsmotivationen in den einzelnen Handlungsabschnitten ist unzweifelhaft im Sinne des §
211 StGB niedrig:

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9
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(1.)
Das bewusste [X.] von frustrationsbedingten Ag-gressionen
an einem Opfer, das mit der Entstehung der Un-zufriedenheit und Angespanntheit des [X.] verantwortlich weder personell noch tatsituativ etwas zu tun hat, lässt auf das Vorliegen niedriger Beweggründe schließen ([X.], Urteil vom 12.
November
1980

3
StR 385/80, NStZ 1981,
100
f.; [X.], Urteil vom 23.
August
1990

4
StR 306/90, [X.]R StGB §
211 Abs.
2 niedrige Beweggründe
19): Derjenige, der einen anderen Menschen zum Objekt seiner Wut, Gereizt-heit, Enttäuschung oder Verbitterung macht, obschon dieser an der Entstehung solcher Stimmungen nicht den geringsten Anteil hat, bringt mit der Tat eine Gesinnung zum Ausdruck, die Lust an körperlicher Misshandlung zum Inhalt hat (MünchKomm-[X.], StGB, 2.
Aufl., §
211
Rn.
86 mwN). Insbesondere der Aspekt der willkürlichen Opferauswahl (vgl. insoweit auch UA S.
69) rechtfertigt die Einstufung solcher Tötungsakte als Mord; denn eine derartige Degradierung des Opfers zum bloßen Objekt belegt die totale Missachtung des Anspruchs eines jeden Menschen auf Anerkennung seines personalen Eigenwerts (Senat, Urteil vom 17. August 2004

5
StR
94/04,
NStZ-RR
2004, 332, 333; [X.], Urteil vom 5.
November
2002

1
StR 247/02, in [X.], 78
f.; [X.], Urteil vom 19.
Oktober
2001

2
StR 259/01, [X.]St
47, 128
ff.; [X.], aaO). Der den Eigenwert des Opfers negierende Vernichtungswille tritt hier

neben der Art und Weise der Tatausführung

zusätzlich auch in der Wort-wahl des Angeklagten zu Tage, der das Kind während seiner Handlungen als Drecksgöre und Balg bezeichnete, mit dem man kein Mitleid haben müsse.

Die Inkonnexität der Tötung von L.

in Relation zur Motivati-onslage des Angeklagten liegt hier auf der Hand. Zwar kann ein Vorverhalten des Opfers gegen die Verwirklichung des [X.] sprechen, insbesondere dann, wenn es durch sein tatauslösendes Verhalten im Vorfeld der Tötung zur Es-kalation beigetragen hat. Diese Fallgestaltung lag hier jedoch unzweifelhaft nicht vor: Das Kind hatte ruhig im Bett geschla-fen. Der Nachmittag war friedlich verlaufen. Weinen oder u-

bei
einem Kleinkind

l-le Existenz des Kindes, die zur Lebensunzufriedenheit des Angeklagten beigetragen haben mag, stellt kein schuldhaftes -
10
-

Vorverhalten dar, das dem Kind zugerechnet werden müss-te.

(2.)
Auch die Wut und der Bestrafungswille des Angeklagten,

71 unten) über die wieder-holten Einmischungen seiner Lebensgefährtin beruhten (als generell-abstrakt normalpsychologische Antriebe) ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung.

Denn wenn die aus normalpsychologischem Antrieb began-gene Tötung wie hier eines rechtlich beachtlichen Grundes entbehrt (zu diesem [X.]ßstab siehe [X.], Beschluss vom 23.
Februar
1990

2
StR 29/90, [X.]R,
§
211 Abs.
2 niedri-ge Beweggründe
17; [X.], Beschluss vom 13. Dezem-ber
1994

4
StR 680/94, [X.]R StGB §
211 Abs.
2 niedrige Beweggründe
30), so ist die Annahme eines niedrigen Tat-antriebs gerechtfertigt.

Nur wenn sich die Tötung in Ansehung der einzelfallspezifi-schen Gegebenheiten nach normativen Deutungsmustern als begreiflich erweist, kann das ihr zugrunde liegende [X.] nicht als niedrig klassifiziert werden ([X.], Urteil vom 14. Oktober 1992

3
StR 320/92, [X.], 182 [183]; [X.], Beschluss vom 22. Juli 2010

4 [X.], [X.], 35).

Entscheidungserheblich sind demnach die Gründe, die den Täter in Wut oder Verzweiflung versetzt und ihn zur Tötung gebracht haben
(vgl. [X.], aaO, Rn.
99 mwN).

Die festgestellten näheren Umstände der Tat sowie deren Entstehungsgeschichte als auch die Persönlichkeit des [X.] und dessen Beziehung zum Opfer (vgl. hierzu [X.], [X.] vom 25.
Oktober
2010

1
StR 57/10,
NStZ-RR
2011, 7, 8; [X.], aaO, Rn.
99; [X.], StGB, 62.
Aufl., §
211 Rn.
19) lassen hier keinen Zweifel daran, dass die Tatbegehung auch unter diesem Aspekt als niedrig zu qualifizieren ist (vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 24.
[X.]i
2012

4
StR 62/12, [X.], 694, 695): Das Kind hatte ruhig geschlafen. Die Unzufriedenheit des Angeklagten hatte es nicht zu verantworten, sondern nur er selbst. Die Versuche seiner Lebensgefährtin, ihn davon abzuhalten, L.

-
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-

zu schütteln und später so zu misshandeln, dass sie starb, hat der Angeklagte durch sein Vorverhalten selbst herbeige-führt. Gleiches gilt für die ihn störende mangelnde Standfes-tigkeit des Kindes L.

n-e-te Bedrängnisse des [X.] können und dürfen auf die sozi-alethische Beurteilung seiner normalpsychologischen Tö-tungsbeweggründe keinen entlastenden Einfluss gewinnen ([X.], aaO,
Rn.
100).

Auch die im Urteil beschriebene Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten ist weder für sich genommen noch in Verknüp-fung mit der [X.] geeignet, die Tötung des Kleinkin-des, das sich nichts hat zuschulden kommen lassen, einfach nur existiert, als menschlich verständlich erscheinen zu [X.] und bietet keinen beachtlichen Grund, der der Wertung der Handlungsantriebe des Angeklagten als auf sittlich tiefs-ter Stufe stehend entgegenwirken könnte (vgl. auch [X.], Urteil vom 14.
Oktober
1992

3
StR 320/92, [X.], 182, 183).

(3.)
Soweit das Schwurgericht im Rahmen der rechtlichen Wür-digung ausführt, der Ablauf der Tat sei auch Ausdruck einer vollkommenen Überforderung

72) gewesen, vermag diese Wertung die Qualifizierung der Tat als niedrig nicht in Frage zu stellen. Die allgemeine Lebensunzufriedenheit des Angeklagten und seine daraus resultierende Wut und [X.] sind mit den in der Rechtsprechung des Bundesge-u.
a. [X.], Urteil vom 14. Dezember 2006

4 [X.], [X.], 111) nicht vergleichbar, die die Verzweiflung oder Wut eines Angeklagten als menschlich begreifbar er-scheinen lassen könnten.

Die vorliegende Tat war ein reiner Willkürakt ohne jede durch das Opfer (oder anderen Personen) hervorgerufene [X.], sei es durch Streit, intensive Beleidigun-g-andauerndes Weinen oder Schreien eines Kindes. Nichts davon lag hier vor.
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All dies hat das Schwurgericht verkannt. Auf die Frage eines

71) kam es angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Beweggründen und wirkmächtigen Antrieben zur Tat aus den dargestellten Gründen nicht an: Jede einzelne Hand-

Dem tritt der Senat angesichts des außergewöhnlich brutalen, eklatant menschenverachtenden Tatbildes bei (vgl. auch [X.], Urteil vom 22. Okto-ber
2014

5 StR 380/14, [X.]St 60, 52 mwN). Er bemerkt ergänzend, dass auch das Merkmal der Grausamkeit erneut zu prüfen sein wird; jedenfalls einen Teil des Geschehens auch nach Fassung des Tötungsvorsatzes hat das Kind mit Bewusstsein erlebt (vgl. [X.], 23). Sollte das neue Tatgericht zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes gelangen, so wird es sich auch mit der Frage der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) auseinanderzusetzen haben. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung wird es zu erwägen haben, dass die Tat jedenfalls eine Nähe zu den [X.] der Grausamkeit und der Mordlust aufweist.

4. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen [X.] können bestehen bleiben. Sie können durch ihnen nicht [X.] neue Feststellungen ergänzt werden.

Sander
[X.]
König

[X.]
Feilcke

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Meta

5 StR 222/15

15.09.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. 5 StR 222/15 (REWIS RS 2015, 5447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5447

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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