Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. V ZB 165/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 17099

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
V Z[X.] 165/13
vom

15. Januar
2015

in der Zurückschiebungshaftsache

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofs hat am
15. Januar 2015
durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
Stresemann, den [X.] Dr.
[X.], die [X.]innen
Dr. [X.] und
Weinland und
den [X.] Dr.
Kazele

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde
wird
festgestellt, dass der
[X.]eschluss des [X.] vom 13. September 2013 und der [X.]eschluss des [X.] -
1. Zivilkammer -
vom 14.
Oktober 2013 den [X.]etroffenen in seinen Rechten verletzt ha-ben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des [X.]etroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Deg-gendorf
auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:
I.
Der [X.]etroffene, ein ivorischer Staatsangehöriger,
reiste unerlaubt in die [X.] ein. Auf Antrag der beteiligten [X.]ehörde hat das Amtsgericht am 13. September 2013 Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die hiergegen gerichtete [X.]eschwerde 1
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des [X.]etroffenen hat das [X.] mit [X.]eschluss vom 14. Oktober 2013 zu-rückgewiesen. Mit [X.]eschluss vom 24. Oktober 2013 hat der Senat die Vollzie-hung der [X.] einstweilen ausgesetzt. Der [X.]etroffene will mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung der Verletzung seiner Rechte erreichen.

II.
Das [X.]eschwerdegericht meint, aus dem Haftantrag
ergebe sich in [X.] konkretem Maße die beantragte Haftdauer. Zudem sei aus anderen Ver-fahren bekannt, dass in der [X.] für [X.] eine eigene Abteilung eingerichtet sei. Daher sei
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.]
Rechnung getragen.

III.
Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Die Haftanordnung des Amtsgerichts war schon deshalb rechtswidrig, weil der Haftantrag unzulässig war.
a) Das Vorliegen eines zulässigen [X.] ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten [X.]ehörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde-rungen an die [X.]egründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der 2
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notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur [X.]egründung des [X.] knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte an-sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte [X.] nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, [X.]eschlüsse vom 9. Oktober 2014 -
V [X.], juris Rn. 6; vom 16. Juli 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 384 Rn. 15; vom 10.
Mai
2012 -
V
Z[X.]
246/11, [X.] 2012, 328 Rn.
10; vom 6.
Dezember
2012 -
V [X.], juris Rn. 4; vom 31. Januar 2013
-
V [X.], [X.]
2013, 130 Rn.
15, jeweils mwN).
In Haftanträgen zur Sicherung einer Zurückschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der [X.] auf der Grundlage eines Aufnahme oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der [X.] muss aus-geführt werden, dass und weshalb der [X.] nach der Verordnung zur Rücknahme verpflichtet ist (Senat, [X.]eschluss vom 31. Mai 2012 -
V [X.], [X.], 2448 Rn. 10). Hierzu muss die [X.]ehörde auch angeben, in welchem Verfahren die Überstellung erfolgen und in welcher Reihenfolge bei den in [X.] kommenden [X.] nachgefragt werden soll. Erst wenn dem [X.] dies mitgeteilt wird, kann er in die Prüfung eintreten,
ob eine Zurückschiebung in den angegebenen [X.] durchführbar ist (Senat, [X.]eschluss vom 6.
Dezember 2012 -
V
[X.], juris Rn.
5; [X.]eschluss vom 28.
Februar 2013 -
V
[X.], [X.] 2013, 132, Rn.
10). Dass die Entscheidung darüber nicht bei der beteiligten [X.]ehörde, sondern bei dem [X.] liegt, macht solche Darlegungen nicht entbehrlich. Notfalls muss die [X.]ehörde zunächst den Erlass
einer
einstweiligen Anordnung nach §
427 Abs. 1 FamFG beantragen und den Antrag auf Anordnung von Siche-rungshaft im Hauptsachverfahren
bis zum Eingang der Unterrichtung durch
das [X.] zurückstellen (Senat, [X.]eschluss vom 28. Februar 2013
-
V [X.], [X.] 2013, 132 Rn. 11).
6
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5
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b) Der Haftantrag der beteiligten [X.]ehörde vom 13. September 2013 ent-spricht -
wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt -
diesen Anforderungen nicht. Aus
ihm
geht ein EURODAC-Datenabgleich hervor, wonach der [X.]etroffene in [X.]
und [X.] jeweils einen Asylantrag gestellt hat. Allerdings soll nach dem Haftantrag zunächst ein Übernahmeersuchen an [X.] gestellt wer-den. Ausführungen dazu, in welchem Verfahren die Zurückschiebung erfolgen soll und aus welchen Gründen [X.] zur Zurücknahme des [X.]etroffenen verpflichtet ist, fehlen jedoch. Nichts anders gilt im Übrigen auch in [X.]ezug auf [X.] und [X.], die ebenfalls als [X.]en aufgeführt sind.
c) Mängel in der Antragsbegründung wegen fehlender Angaben zu
der
erforderlichen Haftdauer und zu
der Durchführbarkeit der Ab-
oder Zurück-schiebung (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 FamFG) führen zur Rechtswidrig-keit der auf Grund eines solchen Antrags erlassenen Haftanordnung.
Der Man-gel ist vorliegend weder durch eine Ergänzung des Haftantrages seitens der [X.]ehörde noch durch ergänzende Feststellungen des [X.] mit Wirkung für die Zukunft (vgl. Senat,
[X.]eschluss vom 16.
Juli 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 384 Rn. 21 ff.) geheilt worden.
2. Unabhängig davon hat die Haftanordnung des Amtsgerichts den [X.]e-troffenen auch deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des
Vollstre-ckungsplans für den [X.] in der Fassung vom 1.
Dezember 2011 abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, [X.]eschluss vom 17.
September 2014
-
V [X.], juris Rn. 4 f.).
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6
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
81 Abs.
1 Satz
1 und 2, §
83 Abs.
2, §
430 FamFG, Art.
5 Abs.
5 [X.] analog. Die Festsetzung des [X.] folgt aus §
36 Abs.
3 GNotKG.
Stresemann
[X.]
[X.]

Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2013 -
XIV 548/13 ([X.]) -

LG [X.], Entscheidung vom 14.10.2013 -
12 [X.]/13 -

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Meta

V ZB 165/13

15.01.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. V ZB 165/13 (REWIS RS 2015, 17099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17099

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