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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 171/12
vom
12. September 2013
in der Zurückschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
12. September
2013
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner und [X.] und
[X.]
Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 31.
August
2012
und der Beschluss der 19. Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 7. September 2012
ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden
in allen Instanzen
nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Pinneberg
auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000
Gründe:
I.
Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste erstmals am 11.
Dezember 2010 in das [X.] ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2011 abgelehnt wurde. Die Durchführung der in diesem Bescheid angedrohten 1
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Abschiebung des Betroffenen nach [X.] scheiterte, da dieser in seiner [X.] nicht angetroffen und sein Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte.
Nachdem sich der Betroffene am 31. August 2012 in
die
Außenstelle des [X.] in Neumünster
begeben hatte, wurde er festgenommen. Auf Antrag der
beteiligten Behörde hat
das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tage Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des Be-troffenen nach [X.] bis zum 1.
Oktober 2012 angeordnet. Die Beschwerde gegen die Haftanordnung hat das [X.] zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 12. September 2012 hat der Senat die Vollziehung
der [X.] einstweilen ausgesetzt. Der Betroffene beantragt nunmehr festzustellen, durch die Beschlüsse des Amts-
und des [X.]s in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
II.
Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe zu Recht [X.], dass die Voraussetzungen für die Anordnung von [X.]. Der Betroffene sei nach rechtskräftiger Vollziehbarkeit der [X.] untergetaucht. Nach Lage der Dinge stehe zu befürchten, dass er auch jetzt nicht freiwillig nach [X.] zurückkehren werde. Zur Sicherung der Zurückschiebung sei deshalb die Inhaftnahme erforderlich und verhältnismäßig. Der [X.] sei auf den 13. September 2012 festgesetzt.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr.
3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010
[X.], 2
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InfAuslR 2010, 359, 360). Im Übrigen ist sie
form-
und fristgerecht gemäß § 71 FamFG eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil es an einem zulässi-gen Haftantrag nach § 417 FamFG fehlte.
1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde-rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es [X.], darf die beantragte [X.] nicht angeordnet werden (Senat, [X.] vom 14.
Juni 2012
V
ZB
28/12, juris Rn.
8 mwN). In einem Verfahren der Zurückschiebungshaft
wie hier
gilt nichts anderes, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG (Senat, Beschluss vom 14.
Juni 2012
V [X.], aaO Rn.
9).
2.
Den genannten Anforderungen genügt der Haftantrag
der beteiligten Behörde
nicht, weil darin nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punkte behandelt wurden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom [X.] 2011
[X.], [X.] 2011,
317 Rn. 9).
a) Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene zurückgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Zurückschie-bungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf
des Verfahrens und eine Darstellung, in [X.] Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013
[X.]/12,
InfAuslR
2013, 349 Rn. 12).
Auch bei den [X.] zur Sicherung einer 5
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Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat der [X.] auf der [X.] eines Aufnahme-
oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der [X.] bedarf es konkreter Angaben dazu, in welchem Verfahren die Zurückschiebung erfolgt und innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind. Pauschale Angaben zu den Fristen für die Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus (vgl.
näher Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013
[X.], [X.] 2013, 130 f.
Rn. 19
mwN).
In dem Haftantrag die Vorbereitung der Rückführung, die Beschaffung von [X.], Buchung der Flugkarte, Bereitstellung von Begleitpersonal usw.
erfahrungsgemäß entspre-chende Zeit en
sind
ohne Bezug zu dem konkreten Fall. Bei
ihnen
handelt es sich um universell einsetzbare Leer-formeln, die über die Durchführbarkeit der Zurückschiebung und deren Dauer im konkreten Fall nichts aussagen. Soweit in dem Haftantrag ausgeführt
wird, eine Rücksprache mit dem [X.] habe ergeben, dass die Rückführung des Betroffenen in dem be-antragten Zeitraum realisierbar
sei, besagt dies nur, dass die beantragte [X.] ausreichend, nicht aber auch, dass sie notwendig war, um die Zurück-schiebung durchzuführen.
b) Die
entsprechenden
Angaben waren hier nicht deshalb entbehrlich, weil bei Rückübernahmen
nach der [X.] II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, [X.] L 50/1 vom 25. Februar 2003) grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Abschiebung in einen Mit-gliedstaat innerhalb von drei Monaten seit der Haftanordnung
wird erfolgen können. Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist die Inhaftnahme des Ausländers auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Daher darf die Haft von vorne-8
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herein nur für den Zeitraum angeordnet werden, der für die Durchführung der zur Zurück-
oder Abschiebung notwendigen Maßnahmen unverzichtbar ist. [X.] dies darlegenden Begründung bedarf es
mithin
auch dann, wenn die Be-hörde -
wie hier -
eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt ([X.], Beschluss vom 31. Januar 2013
[X.], [X.] 2013, 130 f.
Rn. 15
mwN).
c) Der [X.] ist auch nicht durch eine Nachholung für die Zukunft geheilt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011
V
ZB 123/11, [X.] 2011, 317
f. Rn. 15). Zwar hat das Beschwerdegericht fest-stellt, dass der [X.] auf den 13. September 2012 festge-setzt worden ist. Hierauf durfte das Beschwerdegericht seine Entscheidung aber nur
nach erneuter Anhörung des Betroffenen
stützen (vgl. Senat, [X.] vom
3. Mai 2012
[X.]/11, [X.] 2012, 223 Rn. 13 mwN). Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen hat das Beschwerdegericht jedoch
wie dieser zu Recht rügt
abgesehen.
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IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
81 Abs.
1, §
83 Abs.
2, §
430
FamFG, Art.
5 [X.] analog, §
128c Abs.
3 Satz
2 [X.], die Festsetzung des [X.] aus §
128c Abs.
2 [X.], §
30 Abs.
2 [X.].
Stresemann
Czub
Brückner
[X.]
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.08.2012 -
5 XIV 159 B -
LG [X.], Entscheidung vom 07.09.2012 -
19 [X.] -
11
Meta
12.09.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. V ZB 171/12 (REWIS RS 2013, 2838)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2838
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