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PDF anzeigen [X.]/03
vom 9. Mai 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - [X.] [X.] hat am 9. Mai 2005 durch [X.] Dr. Goette, [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluß vom 21. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe: Der [X.]sbeschluß vom 21. Februar 2005 verletzt den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör nicht. Unter welchen "Aspekten" der [X.] ge-prüft hat, ob die Revision zuzulassen war, ergibt sich unmittelbar aus dem [X.]: Es handelt sich um die gesetzlichen Zulassungskriterien des § 543 Abs. 2 ZPO, wobei der [X.] selbstverständlich deren Auslegung durch die anderen Zivilsenate des [X.] zu berücksichtigen pflegt und auch im vorliegenden Fall berücksichtigt hat. Auf dieser Grundlage hat der [X.] - wie stets - sämtliche von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe eingehend geprüft und ist zu dem in dem [X.]uß nieder-gelegten Ergebnis gelangt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zu-lassung der Revision nicht vorliegen. Eine ins einzelne gehende Begründung der dafür leitenden Erwägungen ist von [X.] wegen grundsätzlich nicht geboten (st.Rspr. [X.], [X.]. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.). Auch nach der Gesetzesbegründung zu dem [X.] 3 - rungsrügengesetz kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. auch [X.], [X.]. v. 24. Februar 2005 - [X.], [X.]. S. 6 f.). Ein Ausnahmefall eindeutiger Abweichung vom Wortlaut einer Norm ohne ersichtlichen Grund (vgl. [X.] aaO; [X.]. v. 5. November 1985 - 2 BvR 1434/83, [X.] 71, 122, 136 = NJW 1987, 1619) liegt hier nicht vor und war - entgegen der Ansicht des [X.] - auch nicht we-gen "überdurchschnittlich komplizierter Rechtslage" gegeben. Daß die Darle-hen, auf deren Rückforderung die Beklagte zu 1 als "Gegenleistung" für die Grundstücksübertragungen verzichtet hat, nach der Sondervorschrift des § 56 e Abs. 1 [X.] keinen kapitalersetzenden Charakter hatten und dem Beru-fungsurteil deshalb kein "unrichtiger Obersatz" zugrunde liegt, konnte und kann der Kläger bereits aus der in der Erwiderung der Beklagten zu 1 und 2 auf die Nichtzulassungsbeschwerde zusammengestellten Rechtsprechung des [X.]s entnehmen; für einen Wegfall der Sonderprivilegierung der Beklagten zu 1 ge-mäß § 56 e Abs. 1 Satz 2 [X.] fehlt es an der förmlichen Feststellung und Einreichung einer Eröffnungsbilanz zum Handelsregister (vgl. [X.]Z 140, 156, 162; [X.].Urt. v. 27. März 2000 - [X.], [X.], 461, 463), wie im [X.]sbeschluß vom 7. Februar 2005 zu der Anhörungsrüge des [X.] in der [X.] ausgeführt. Auch im übrigen war die Zulassung der Revision weder zur Klärung entscheidungserheblicher Grundsatzfragen noch wegen unrichtiger Entscheidung veranlaßt. Die - ohnehin gemäß § 321 a ZPO verfristeten und in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ([X.] ff.) so nicht enthaltenen - Ausführungen des [X.] vom 5. April 2005 zur - 4 - Entscheidung über seine Hilfsanträge (unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) ändern daran nichts. [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
09.05.2005
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2005, Az. II ZR 142/03 (REWIS RS 2005, 3677)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3677
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