Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2005, Az. II ZR 142/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3677

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03
vom 9. Mai 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat am 9. Mai 2005 durch [X.] Dr. Goette, [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluß vom 21. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe: Der [X.]sbeschluß vom 21. Februar 2005 verletzt den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör nicht. Unter welchen "Aspekten" der [X.] ge-prüft hat, ob die Revision zuzulassen war, ergibt sich unmittelbar aus dem [X.]: Es handelt sich um die gesetzlichen Zulassungskriterien des § 543 Abs. 2 ZPO, wobei der [X.] selbstverständlich deren Auslegung durch die anderen Zivilsenate des [X.] zu berücksichtigen pflegt und auch im vorliegenden Fall berücksichtigt hat. Auf dieser Grundlage hat der [X.] - wie stets - sämtliche von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe eingehend geprüft und ist zu dem in dem [X.]uß nieder-gelegten Ergebnis gelangt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zu-lassung der Revision nicht vorliegen. Eine ins einzelne gehende Begründung der dafür leitenden Erwägungen ist von [X.] wegen grundsätzlich nicht geboten (st.Rspr. [X.], [X.]. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.). Auch nach der Gesetzesbegründung zu dem [X.] 3 - rungsrügengesetz kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. auch [X.], [X.]. v. 24. Februar 2005 - [X.], [X.]. S. 6 f.). Ein Ausnahmefall eindeutiger Abweichung vom Wortlaut einer Norm ohne ersichtlichen Grund (vgl. [X.] aaO; [X.]. v. 5. November 1985 - 2 BvR 1434/83, [X.] 71, 122, 136 = NJW 1987, 1619) liegt hier nicht vor und war - entgegen der Ansicht des [X.] - auch nicht we-gen "überdurchschnittlich komplizierter Rechtslage" gegeben. Daß die Darle-hen, auf deren Rückforderung die Beklagte zu 1 als "Gegenleistung" für die Grundstücksübertragungen verzichtet hat, nach der Sondervorschrift des § 56 e Abs. 1 [X.] keinen kapitalersetzenden Charakter hatten und dem Beru-fungsurteil deshalb kein "unrichtiger Obersatz" zugrunde liegt, konnte und kann der Kläger bereits aus der in der Erwiderung der Beklagten zu 1 und 2 auf die Nichtzulassungsbeschwerde zusammengestellten Rechtsprechung des [X.]s entnehmen; für einen Wegfall der Sonderprivilegierung der Beklagten zu 1 ge-mäß § 56 e Abs. 1 Satz 2 [X.] fehlt es an der förmlichen Feststellung und Einreichung einer Eröffnungsbilanz zum Handelsregister (vgl. [X.]Z 140, 156, 162; [X.].Urt. v. 27. März 2000 - [X.], [X.], 461, 463), wie im [X.]sbeschluß vom 7. Februar 2005 zu der Anhörungsrüge des [X.] in der [X.] ausgeführt. Auch im übrigen war die Zulassung der Revision weder zur Klärung entscheidungserheblicher Grundsatzfragen noch wegen unrichtiger Entscheidung veranlaßt. Die - ohnehin gemäß § 321 a ZPO verfristeten und in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ([X.] ff.) so nicht enthaltenen - Ausführungen des [X.] vom 5. April 2005 zur - 4 - Entscheidung über seine Hilfsanträge (unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) ändern daran nichts. [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

II ZR 142/03

09.05.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2005, Az. II ZR 142/03 (REWIS RS 2005, 3677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3677

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.