Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2005, Az. II ZR 144/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1205

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[X.]/04
vom 24. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat am 24. Oktober 2005 durch [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom
27. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als nicht über den Hilfsantrag und die darauf bezüglichen Anträge zu 2-7 der Kläger entschieden und soweit der Widerklage stattgegeben worden ist.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nicht-zulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Ge-hör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, 1 - 3 - dass es über ihren Hilfsantrag nicht entschieden hat. Dies hat die Nichtzulas-sungsbeschwerde mit Recht und zutreffender Begründung gerügt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Demgemäß wird das Berufungsgericht über den Hilfsantrag und die [X.] der Kläger, soweit sie sich auf den Hilfsantrag beziehen, zu [X.] haben. Außerdem hat es über die Widerklage neu zu befinden, deren Begründetheit davon abhängt, ob die angesammelten Mittel des Nachlasses zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen ausreichen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts zum Hauptantrag der Kläger bedarf keiner Zulassung durch den [X.]at, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) genannten Gründe vorliegt, nach denen der [X.]at die Revision zulassen darf. Es geht um die Anwendung der in der Rechtsprechung des Se-nats geklärten Grundsätze zur Auslegung des § 745 Abs. 3 BGB auf den kon-kreten Fall (zuletzt [X.].Urt. v. 8. März 2004 - [X.], [X.], 2169, 2 3 - 4 - 2170); hierbei ist dem Berufungsgericht kein im [X.] relevanter Fehler unterlaufen. [X.] RiBGH [X.] kann wegen [X.]

Abwesenheit nicht unter-

schreiben.

[X.]

Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.12.2003 - 2/18 O 17/03 - O[X.], Entscheidung vom 27.05.2004 - 16 U 9/04 -

Meta

II ZR 144/04

24.10.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2005, Az. II ZR 144/04 (REWIS RS 2005, 1205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1205

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