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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 187/04 vom 16. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Februar 2006 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des [X.] (Beschl. v. 8.1.2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen (vgl. auch Senat, Beschl. v. 19.1.2004 - II ZR 108/02, NJW 2004, 617 f.). [X.] [X.] [X.] Reichart
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.06.2003 - 329 O 11/01 - [X.], Entscheidung vom 25.06.2004 - 11 U 136/03 -
Meta
16.02.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2006, Az. II ZR 187/04 (REWIS RS 2006, 4965)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4965
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