Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. III ZR 119/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 176

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04
Verkündet am: 16. Dezember 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja (zu A.)

____

BGB § 652 Abs. 1

Zur Frage, wann der Makler den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages über den Erwerb einer aus (Publikums-)Kommanditgesell-schaften bestehenden Unternehmensgruppe erbracht hat.

[X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.]/04 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2004 durch [X.] und die Richter [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Revisionen des [X.] und der [X.] gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] am Main
vom 22. Januar 2004 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben der Kläger 15/16 und die Beklagte 1/16 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht im Wege einer Stufenklage Provisionsansprüche aus einer Maklertätigkeit für die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen einer Unternehmensgruppe geltend.

Anläßlich des Erwerbs einer Klinik in [X.](unter anderem durch Über-nahme der vom Kläger gehaltenen Kommanditanteile an der Betriebsgesell-schaft) durch eine Tochtergesellschaft der [X.] schlossen die Parteien am 29. Januar 1998 eine Vereinbarung, durch die der Kläger beauftragt wurde, - 3 -

für die Beklagte "den Klinikmarkt zu sondieren und Kontakte zu Eigentümern von zum Verkauf stehenden [X.] aufzubauen". Für diese Tätigkeit sollte der Kläger eine Pauschalvergütung von 200.000 DM zuzüglich [X.] erhalten, die 30 Tage nach der Übernahme der Klinik in [X.] durch die Beklagte fällig wurde.

Weiter heißt es in der Vereinbarung:
"Die M. (= Beklagte) verpflichtet sich, für den Fall des [X.] aufgrund eines von [X.]

(= dem Kläger) nachgewiesenen Objektes eine Vermittlungsprovi-sion von 1,5 % de Kaufpreises [X.] gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Kaufpreis umfaßt den Wert der Betriebsgesell-schaft und der Immobilie."

In der Folgezeit schrieb der Kläger eine Vielzahl von Klinikbetreibern an. Auf ein an die Eigentümer der [X.] in [X.]gerichtetes Schreiben des [X.] vom 18. Februar 1998 antwortete am 24. Februar 1998 [X.]unter dem Briefkopf der [X.]
-Klinik GmbH, man sei [X.] an einem Gespräch interessiert. Der Kläger setzte sich daraufhin telefo-nisch mit [X.]in Verbindung, welcher auf die Frage, ob seine Häuser insge-samt zu verkaufen seien, erklärte, auch darüber könne man reden.

Die [X.], eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bestand aus 26 Kommanditgesellschaften ([X.]; "Objektgesell-schaften"), von denen jede zumindest eine Klinik betrieb. Komplementäre der [X.] waren entweder die K.

GmbH oder die [X.] Gmb[X.] Geschäftsführer dieser beiden Komplementär-GmbHs war [X.], der auch jeweils 74 % von deren Geschäftsanteilen hielt. Die Kom-- 4 -

manditanteile der [X.] gehörten 460 Kommanditisten; eine Minderheit - nach dem Vortrag des [X.] insgesamt 25 %, bei sieben [X.] zwischen 50 und 100 % - hielt die [X.] .

Mit Schreiben vom 17. März 1998 teilte der Kläger der [X.] mit, [X.]habe Gesprächsbereitschaft über einen Verkauf "seiner Häuser" signa-lisiert; als Eigentümer gebe es nicht nur [X.], sondern weitere Anteilseigner, die ebenfalls bereit seien zu veräußern. Als möglichen Gesprächstermin nann-te der Kläger der [X.] den 7. April 1998. Außerdem stellte der Kläger der [X.] von [X.]überlassenes Material über die Kliniken zur Verfügung. Am 7. April 1998 kam es unter Beteiligung des [X.], der Vorstände der [X.] sowie [X.] und dessen Ehefrau zu einem ersten Gespräch über die Übernahme der gesamten [X.]. Mit Schreiben vom 8. Mai 1998 über-sandte die Beklagte [X.]den Entwurf eines letter of intent, der von [X.]jedoch nicht unterschrieben wurde, nachdem der Verwaltungsrat der [X.] und die Kommanditistenbeauftragten der [X.] mitgeteilt hatten, ein Verkauf zu den genannten Bedingungen komme nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 14. August 1998 übersandte die Beklagte [X.]ein Kaufangebot für sämtliche Kommanditanteile mit dem erklärten Ziel, minde-stens 75 % an jeder der [X.] zu erwerben. Unter dem 9. Sep-tember 1998 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Vereinbarung vom 29. Januar 1998, verbunden mit der Erklärung, eine Maklertätigkeit hin-sichtlich zum Verkauf stehender [X.] werde vom Kläger nicht mehr geschuldet und werde von der [X.] auch nicht länger entgegengenom-men. In seiner schriftlichen Einladung vom 21. September 1998 zu einer [X.] vom 24. Oktober 1998 informierte [X.]die [X.] über das Übernahmeangebot der [X.]. Im Hinblick auf Ein-- 5 -

wendungen und Anregungen des Verwaltungsrates wurde das [X.] wiederholt geändert. Unter dem 20. Oktober 1998 versandte die [X.] ein modifiziertes Übernahmeangebot direkt an sämtliche Kommanditisten. In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 14. November 1998 stimmten die Kommanditisten für die Annahme des Angebotes der [X.]. Auch der Verwaltungsrat stimmte am 28. November 1998 zu. In der Folgezeit übernahm die Beklagte die [X.] durch den Kauf von mehr als 90 % der Kommanditanteile an den [X.] sowie 74 % der [X.].

Der Kläger hat vorgerichtlich von der [X.] die Zahlung einer Mak-lerprovision von 19.500.000 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt 22.620.000 DM (= 11.565.422 •), verlangt (Schreiben vom 13. Januar 1999 und vom 21. Januar 1999). Im ([X.] hat das [X.] durch [X.] in erster Stufe über das Auskunftsbegehren des [X.] entschieden. Es hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Auskunftsklage verur-teilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der Kaufpreisansprüche der Kommanditisten der ehemaligen [X.], aufgeschlüsselt nach deren ursprünglichen Vertragsansprüchen und den gerichtlich sowie au-ßergerichtlich geltend gemachten Nachzahlungsansprüchen aus diesen Ver-trägen; außerdem "über den Wert der zur [X.] -Gruppe gehörigen und von ihr übernommenen Betriebsgesellschaften sowie über den Wert sämtlicher zur Gruppe gehörigen Immobilien im Zeitpunkt der Übernahme". Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] nur die Verurteilung der [X.] aufrechterhalten, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der [X.] Kommanditisten der ehemaligen [X.]

-Kliniken-Objektge-sellschaften, aufgeschlüsselt nach deren ursprünglichen Vertragsansprüchen - 6 -

und den gerichtlich sowie außergerichtlich geltend gemachten Nachzahlungs-ansprüchen aus diesen Verträgen. Hiergegen richten sich die - vom Oberlan-desgericht zugelassenen - Revisionen der Parteien: Die des [X.] mit dem Ziel der Wiederherstellung der Verurteilung der [X.] zur [X.] in dem vom [X.] ausgesprochenen Umfang; die der [X.] mit dem Ziel der Abweisung des Auskunftsanspruchs insgesamt.

Entscheidungsgründe

Beide Revisionen bleiben erfolglos.

A. Zum Grund des Provisionsanspruchs [X.]

Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Provisionsan-spruch des [X.]. Dieser habe - als Nachweismakler beauftragt - der [X.]n den "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages" erbracht. Er habe der [X.] 26 zum Ankauf bereitstehende, von sogenannten Publi-kumsgesellschaften betriebene Klinik-Objekte benannt. Der von ihm der [X.] als Verantwortlicher dieser Gruppe genannte - an einer Veräußerung "seiner" Kliniken interessierte und dazu bereite - [X.]

sei nicht nur Mitgesellschafter, sondern auch "letztlich der vertretungsberechtigte [X.]" dieser Objektgruppe gewesen. Daß [X.]nicht berechtigt war, der [X.] die einzelnen Kommanditanteile zu verschaffen, stehe nicht [X.] 7 -

gegen. Der Provisionsanspruch des Maklers setze keine vollständige personel-le und sachliche Identität zwischen beabsichtigtem und später zustande ge-kommenem Vertrag voraus. Es reiche, wenn zwischen "Erst- und Zweitinteres-senten" im Zeitpunkt der Maklertätigkeit eine besonders enge, auf Dauer ange-legte persönliche oder wirtschaftliche Bindung bestanden habe. Daneben sei in sachlicher Hinsicht lediglich entscheidend, ob nach den Umständen des [X.] der vom Auftraggeber des Maklers erstrebte wirtschaftliche Erfolg ein-trete. Da der "Zweitinteressent" im vorgenannten Sinne nicht schon von Anfang an feststehen müsse, komme es nicht darauf an, ob er schon im Zeitpunkt der Maklertätigkeit verkaufsbereit gewesen sei; dementsprechend sei es unerheb-lich, wann sich die Kommanditisten der einzelnen Betriebsgesellschaften zum jeweiligen Verkauf entschlossen hätten. Eine objektbezogene wirtschaftliche Identität von beabsichtigtem und tatsächlich ausgeführtem Geschäft bestehe in jedem Fall zwischen dem Kauf eines bestimmten Gegenstandes (Grundstück, Betrieb, Unternehmen) und dem Erwerb der Verfügungsmacht über diesen durch Übernahme von Geschäftsanteilen an einer Besitzgesellschaft. Der [X.], daß die Beklagte letztlich durch den Erwerb von [X.] von den einzelnen Kommanditisten lediglich Mehrheitsbeteiligungen an [X.] erworben habe, sei deshalb in bezug auf den Vergütungsan-spruch des [X.] ohne Bedeutung; denn insoweit habe [X.]

nicht nur als verantwortlicher Geschäftsführer, sondern auch als Mitgesellschafter mit den übrigen Kommanditisten eine solche enge gesellschaftsrechtliche Beziehung verbunden, wie sie Voraussetzung für eine personelle Identität sei.

Die gegenteilige Auffassung der [X.] sei unredlich. Ihr Vortrag, ihr sei es von Anfang an nur um den Erwerb von Gesellschaftsanteilen gegangen, sei unglaubhaft. In der Vereinbarung vom 29. Januar 1998 sei keine Rede da-- 8 -

von gewesen, daß die Beklagte nur Kliniken ankaufen wollte, die von Publi-kumsgesellschaften betrieben wurden. Vor dem Nachweis einer zum Verkauf anstehenden Klinik könne sie gar nicht gewußt haben, von wem und in welcher Form diese betrieben wurde. Demgemäß könne die Beklagte erst nach [X.] mit [X.]als "Sprecher" der Betriebsgesellschaften für dessen [X.] in Erfahrung gebracht haben, daß es sich um eine Publikumsge-sellschaft mit vielen Kommanditisten handelte. Insoweit habe es sehr wohl mehrere rechtliche Möglichkeiten zum Erwerb der "Kliniken" gegeben. Sowohl der unmittelbare ([X.] als auch der Erwerb von ([X.] sei dafür in Betracht gekommen. Erst nach der Kontaktaufnahme mit [X.]als dem geschäftsführenden Vertreter der Betreibergesellschaften und anderen Verantwortlichen (Verwaltungsrat) habe überhaupt abgeklärt werden können, auf welche Weise ein Erwerb der "Kliniken" durchgeführt werden kön-ne. Wenn dann die Verhandlungen darauf hinausgelaufen seien, daß die [X.] Gesellschaftsanteile erworben werden sollten, habe der [X.] klar sein müssen, daß sie für den "Kauf" der nachgewiesenen Objekte zahlreiche Einzelverträge - nach ihrem Vortrag über 450 - mit den einzelnen Gesellschaf-tern abschließen mußte. Das sei aber nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) kein Grund, dem Kläger die verdiente [X.] zu versagen. Dies gelte um so mehr, als die Beklagte den Maklervertrag mit dem Kläger gerade in dem Augenblick gekündigt habe, als sich diese Verfahrensweise ergeben ha-be. Der Verdacht, daß dies dem Zweck gedient haben könnte, sich einem be-rechtigten Provisionsanspruch des [X.] zu entziehen, sei zu offenkundig, als daß dieser Aspekt völlig außer Betracht gelassen werden könnte; dem ste-he nicht entgegen, daß es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen [X.]und dem Verwaltungsrat der Betreibergesellschaften gekommen sein solle. - 9 -

[X.]

Diese - von der [X.] im Rahmen ihrer Revision bekämpften - [X.] halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Bei der Vereinbarung der Parteien vom 29. Januar 1998 handelte es sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und unbeanstandet annimmt, um einen Nachweismaklervertrag. Die nach § 652 BGB dem Nachweismakler obliegende Leistung besteht in dem "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages" (des sog. Hauptvertrages). Damit ist eine Mitteilung des [X.] an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag [X.] (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 4. Oktober 1995 - [X.] - NJW-RR 1996, 113 und Senatsbeschluß vom 28. September 1995 - [X.] - NJW-RR 1996, 113, 114 m.w.N.). Beim Immobilienkauf erfordert dieser Nachweis in der Regel neben der eindeutigen Bezeichnung des Objekts [X.] Angaben zu der Person, die zu substantiellen Verhandlungen über den Ver[X.] berechtigt ist. Das ist der zur Verfügung über das Objekt [X.], in der Regel also der Eigentümer (Urteil vom 4. Oktober aaO). Der Nachweis einer Gelegenheit erfordert zudem, daß der nachgewiesene [X.]berechtigte im [X.] ist (Senat [X.] 141, 40, 46; [X.], Urteil vom 4. März 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 687).
2. Der Erwerb von "[X.]" durch die Beklagte, wie er durch die vom Kläger nach Maßgabe des [X.] zu erbringen-den Nachweise gefördert werden sollte, war, wie das Berufungsgericht zutref-- 10 -

fend ausgeführt hat, grundsätzlich in zweierlei Form denkbar: Als [X.] im Sinne des Erwerbs der Gesamtheit der einzelnen Wirtschaftsgü-ter bestimmter Klinikunternehmen ("asset deal"; vgl. [X.]/[X.] BGB 64. Aufl. § 453 Rn. 7; [X.], [X.] [2001] S. 50 f) oder - wenn es sich um Kliniken in der Hand von Gesellschaften handelte - durch die die mehrheitliche Übernahme der Gesellschaftsanteile ("share deal"; vgl. [X.]/[X.] aaO Rn 7, 23; [X.] aaO S. 51 ff).

a) Das Berufungsgericht ist nach dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen dahin zu verstehen, daß der Kläger der [X.] im Sinne der ersteren Erwerbsmöglichkeit, nämlich eines "unmittelbaren ([X.]s" von den 26 [X.] bzw. der von ihnen gebildeten Objektgruppe, den erforderlichen [X.] geführt habe. Von diesem Ausgangspunkt erklärt sich auch die weitere Prüfung des Berufungsgerichts, ob zwischen der der [X.] "nachgewiesenen" Erwerbsmöglichkeit und dem von dieser letzt-lich durchgeführten Geschäft (Hauptvertrag), nämlich dem Erwerb der [X.] an den Komplementär-GmbHs und der überwiegenden Mehrheit der Kommanditanteile der [X.], in sachlicher und personeller Hinsicht "Identität" bestehe (zu diesem [X.] vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1998 - [X.] - NJW 1998, 2277, 2278); [X.]/[X.] aaO Rn. 43; [X.] aaO Rn. 76 ff).

b) aa) Wie die Revision der [X.] an sich mit Recht beanstandet, läßt allerdings die Argumentation des Berufungsgerichts - was seinen [X.], der Kläger habe durch den Hinweis der [X.] auf [X.] eine ganze Gruppe von zum Ankauf bereitstehenden Klinik-Objekten benannt, angeht -, eine Auseinandersetzung damit vermissen, daß der genannte [X.] 11 -

sprechpartner [X.] zwar Geschäftsführer der Komplementär GmbHs der 26 [X.] war und als solcher auch die Leitung dieser Kommandit-gesellschaften in [X.] hatte, daß er jedoch nicht dazu befugt war, die als Kommanditgesellschaften organisierten [X.] einzeln oder ins-gesamt zu verkaufen. Dies ergab sich zwar - im Außenverhältnis zu [X.] - nicht schon ohne weiteres daraus, daß gemäß § 5 Abs. 4 der Gesellschaftsver-träge der GmbHs der Geschäftsführer zu "außergewöhnlichen Geschäften" die Zustimmung eines Verwaltungsrats einzuholen hatte (vgl. § 37 Abs. 2 GmbHG), jedenfalls aber aus dem gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, daß der Abschluß eines Vertrages, durch den sich eine KG verpflichtet, das von ihr be-triebene, ihr gesamtes Vermögen darstellende Unternehmen zu veräußern, zu seiner Wirksamkeit eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafter [X.] ([X.], Urteil vom 9. Januar 1995 - [X.] - NJW 1995, 596; [X.] des § 179a [X.]). Im Einklang damit schrieb im Streitfall § 11 Abs. 2 Nr. 6 der Gesellschaftsverträge der [X.] jeweils vor, daß über die Veräußerung des Unternehmens oder von wesentlichen Teilen desselben die Gesellschafter zu bestimmen hatten. Für diesen Fall - daß die die Wirksamkeit des [X.] von der Zustimmung des zustimmungsberechtigten Organs abhängt - kann zwar als ([X.] der Gelegenheit des Abschlusses eines [X.] mit einer Gesellschaft auf der Verkäuferseite nicht verlangt werden, daß die betreffende Zustimmung des zuständigen [X.] zum Verkauf bereits vorliegt. Es würde jedoch an der beim "Nachweis" vorausgesetzten Verkaufsbereitschaft der Gesellschaft fehlen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt das zustimmungsberechtigte Organ oder die durch dieses vertretenen Gesellschafter - etwa die Mehrheit der [X.] - überhaupt keine Verkaufsverhandlungen wünschten. Es würde in [X.] auch nicht als Nachweismaklerleistung ausreichen, dem an einer - 12 -

Kaufgelegenheit interessierten [X.] eine Gesellschaft als Rechtsträ-ger eines geeigneten Objekts und deren - verkaufsbereites - Vertretungsorgan zu benennen (vgl. [X.] aaO [X.] ff, 276, 278).

[X.]) Eine solche Sachlage war im Streitfall jedoch nicht gegeben, mit der Folge, daß entgegen der Auffassung der Revision das Berufungsgericht durch die gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten nicht gehindert war, von der (ge-nerellen) Verkaufsbereitschaft der [X.] zum Zeitpunkt des Nachweises des [X.] auszugehen.

Eine Entschließung oder eine sonstigen Verlautbarung der (Mehrheit der) Gesellschafter der [X.]-Gruppe oder eines für sie sprechenden [X.] in dem Sinne, daß ein Verkauf generell abgelehnt werde, gab es nicht. [X.] Äußerungen des Verwaltungsrats und des Kommanditisten-beauftragten, auf die die Beklagte sich beruft, betrafen jeweils nur das Verfah-ren und die Bedingungen, nicht die generelle Bereitschaft zu einem Verkauf. Jedenfalls bei den sog. Publikumsgesellschaften (vgl. [X.]/[X.] aaO § 705 Rn. 47), um die es sich auch hier handelt, ist typischerweise davon [X.], daß die Kommanditisten als Kapitalanleger gegenüber [X.], die einen Gewinn versprechen, eine (latent) offene [X.] einnehmen. Kommt es in engem zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Kontaktaufnahme zwischen dem [X.] (Kaufinteressenten) und der Geschäftsführung einer solchen Gesellschaft zu einem Übernahmegeschäft unter Zustimmung der (Mehrheit der) Kommanditisten, so spricht die tatsächli-che Vermutung dafür, daß die Kommanditisten von Anfang an - generell - "ver-kaufsbereit" waren. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und auch dem Tatsachenvortrag der [X.] läßt sich hier nichts Gegenteiliges entnehmen. - 13 -

cc) Danach spricht - bei einer wertenden, wirtschaftlichen Betrachtungs-weise - alles dafür, es auch für den besagten Fall der (gesellschaftsrechtlichen) Alleinzuständigkeit der Gesellschafter für eine Unternehmensveräußerung als "Nachweis" ausreichen zu lassen, wenn einerseits der Geschäftsführer als ver-tretungsbefugtes Organ der [X.] zu Vertragsverhand-lungen erkennen läßt, andererseits keine besonderen Anhaltspunkte für eine generelle Ablehnung eines derartigen Vertragsabschlusses durch die zustim-mungsberechtigten Beteiligten vorliegen (vgl. [X.] aaO S. 274, 275 für die Übertragung eines Unternehmens als Teilbereich einer größeren Gesellschaft). Im Blick auf die Funktion des Maklers, Anbieter und Nachfrager zum Zwecke eines Vertragsabschlusses zusammenzuführen, ist die Zusammenführung von tatsächlich zur Verhandlung und generell zum Vertragsschluß bereiten [X.] erforderlich. Gibt der Geschäftsführer als das im allgemeinen vertretungsbe-rechtigte Organ der [X.] zum Vertragsschluß zu er-kennen, so darf der Verhandlungspartner (Maklerkunde) hieraus im [X.] schon einigermaßen sicher entnehmen, für (Verhandlungen über) die [X.] Transaktion "den Fuß in der Tür" zu haben; die (endgültige) Zustim-mung der Gesellschafter (Kommanditisten) wird sich aus seiner Sicht eher als ein "Internum" der anderen Verhandlungsseite darstellen, zumal sich in der Erklärung der Verhandlungsbereitschaft des Geschäftsführers zugleich regel-mäßig die Bereitschaft äußert, im Sinne des in Betracht gezogenen Geschäfts auf die Gesellschafter einzuwirken. Zu berücksichtigen ist auch, daß aus der Sicht des [X.] (Verhandlungspartners des Geschäftsführers der [X.]), solange keine klare Verlautbarung der Gesellschafter existiert, wo-nach ein Verkauf generell nicht in Betracht kommt, die (latente) [X.] (auch) der Gesellschafter kein Problem darstellt: Ihn interessiert nur, wie - 14 -

die Gesellschafter sich zu seinem konkreten - verhandelbaren - [X.] stellen. Das wiederum hängt vom Inhalt seines Angebots und von den Verhandlungen hierüber ab; der ([X.] hat damit nichts mehr zu tun. Dieser hat vielmehr, wenn in solchen Fällen der Hauptvertrag nach [X.] über die Übernahmebedingungen letztendlich mit Zustimmung der Gesellschafter zustande kommt, die Provision für den betreffenden Nachweis verdient.

c) Da nach allem der [X.] eine Vertragsangelegenheit für die Übernahme der Kliniken der [X.]-Gruppe jedenfalls im Sinne eines [X.] von den [X.] nachgewiesen hat, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob damit auch den Anforderungen an den [X.] einer Übernahme der Kliniken durch [X.] Genüge getan war - wofür allerdings bei der gebotenen wirtschaftlichen Be-trachtungsweise alles spricht (a.A. [X.] aaO S. 260 ff, 263, 266, 278, der die Mitteilung von Namen und Anschriften der verkaufsbereiten Gesellschafter [X.]). Wird vom Investor ein Unternehmenskauf im Wege der Einzelrechts-übernahme von einer Gesellschaft angestrebt und kommt es schließlich zur Unternehmensübernahme durch Kauf der (Mehrheit der) Gesellschaftsanteile, so ist nicht (mehr) die Frage zu klären, ob der Nachweis ordnungsgemäß er-bracht wurde, sondern ob eine wirtschaftliche Identität zwischen angestrebtem und abgeschlossenem Hauptvertrag gegeben ist ([X.] aaO S. 263 f). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - ursprünglich beide Erwerbsarten in Betracht kamen und ein zumindest für ei-nen "asset deal" hinreichender Nachweis erfolgte, dann jedoch der [X.] als "share deal" zustande gekommen ist.
- 15 -

3. Ausgehend davon, daß nach dem Maklervertrag vom 29. Januar 1998 der Erwerb von zum Verkauf stehenden [X.] grundsätzlich sowohl als Einzelrechtserwerb als auch als Übernahme der (Mehrheit der) Gesell-schaftsanteile möglich war, begegnet auch die Bejahung der wirtschaftlichen Identität des tatsächlich ausgeführten mit dem beabsichtigten Geschäft durch das Berufungsgericht entgegen der Revision der [X.] keinen [X.] rechtlichen Bedenken. Nach der organisatorischen (gesellschaftsrecht-lichen) Gestaltung der [X.]-Klinikgruppe spricht die tatsächliche Vermutung dafür, daß die Übernahme der [X.] durch Erwerb der (ganz überwie-genden Mehrheit der) Gesellschaftsanteile an den dazu gehörenden 26 Ob-jektgesellschaften wirtschaftlich im wesentlichen einem Kauf sämtlicher einzelner Kliniken als Unternehmen gleichkam (vgl. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1998 aaO). Eine gesonderte Prüfung der "personellen Identität" auf der Veräußererseite, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat und von der Revision der [X.] als rechtsfehlerhaft beanstandet wird, erübrigt sich bei einer solchen Sachlage.

4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich auch einen Ursa-chenzusammenhang zwischen der Nachweistätigkeit des [X.] und dem [X.] des Hauptvertrages durch die Beklagte angenommen. Weiterer tatrich-terlicher Feststellungen bedurfte es dazu entgegen der Revision der [X.] nicht. Mit dem erörterten Nachweis des [X.] war dessen Tätigkeit erschöpft. Für das Entstehen des Provisionsanspruchs genügt, daß die Beklagte den Hauptvertrag abgeschlossen hat, nachdem sie durch den Nachweis des [X.] Kenntnis von der Vertragsgelegenheit erhalten hatte (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1999 - [X.] - NJW 1999, 1255, 1257). Auf die [X.] Bemühungen, die die Beklagte machen mußte, um letztendlich einen Ver-- 16 -

[X.] mit den Gesellschaftern der [X.] der [X.]-Guppe zu erreichen, kommt es nicht an, auch nicht darauf, daß die Übernah-mebedingungen im einzelnen noch ausgehandelt werden mußten.

B. Zum Auskunftsanspruch [X.]

Das Berufungsgericht hat ausgehend von seiner Beurteilung zum Grund des Provisionsanspruchs einen Auskunftsanspruch des [X.] gegen die [X.] bejaht "über die Höhe der Kaufpreisansprüche der Kommanditisten der ehemaligen [X.] -Kliniken-[X.], aufgeschlüsselt nach deren ursprünglichen Vertragsansprüchen und den außergerichtlich geltend gemach-ten Nachzahlungsansprüchen aus diesen Verträgen". Da die Beklagte sich ver-pflichtet habe, dem Kläger eine Provision für jedes Objekt in Höhe von 1,5 % des Kaufpreises (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu zahlen, habe der [X.] auf Auskunft über die Kaufpreise aus den einzelnen Kaufverträgen; so-fern sich die einzelnen Kaufpreise durch vereinbarte Nachzahlungen verändert haben sollten, sei die Auskunft über die endgültigen Kaufpreise zu erteilen. In die "Kaufpreise" mit einzubeziehen seien in den Kaufverträgen vereinbarte Ab-findungen der Kommanditisten für ihre Gesellschafterdarlehen.

Soweit der Kläger aus Punkt 2 Abs. 2 Satz 2 der Provisionsvereinbarung vom 29. Januar 1998 ("Der Kaufpreis umfaßt den Wert der Betriebsgesellschaft und der Immobilie") einen weitergehenden Provisions- und damit [X.] über den Wert der zur [X.] gehörigen und von der [X.] - 17 -

übernommenen Betriebsgesellschaften herleite, sei dies unbegründet. Mit der betreffenden Bestimmung werde dem Kläger lediglich zugesagt, den jeweiligen Kaufpreis, an dem sich seine Provision orientiere, in einer bestimmten Weise zu ermitteln, nämlich anhand des Wertes der (jeweiligen) "Betriebsgesellschaft" und der Immobilie(n). An der Berechnungsgrundlage für die Provisionen habe sich dadurch doch nichts geändert; Berechnungsgrundlage bleibe nach wie vor der in den Kaufverträgen mit den [X.] vereinbarte Kaufpreis. Es wäre unverständlich und liege deshalb außerhalb jeglicher Vertragsgestaltung, daß ein Satz einer Vertragsklausel den vorausgehenden Satz sogleich abändern sollte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des [X.], Grundlage der Klausel sei der Verkauf einer Klinik des [X.] an die Beklagte gewesen, bei der eine Aufspaltung zwischen einer Betriebsgesellschaft und einer Besitzgesellschaft bestanden habe. Eine solche Aufspaltung habe es bei den sogenannten [X.] -Kliniken gerade nicht gegeben. Mithin bedürfe es hier nicht der Addition des Wertes der Betriebsgesellschaft und der Besitzgesell-schaft (Immobilien) als Grundlage für einen Provisionsanspruch und könne auch gar nicht dazu führen, weil es diese Unterscheidung hier nicht gebe. [X.] drücke sich der Wert des Betriebs der Klinik einschließlich des Wertes der Immobilien unmittelbar im (anteiligen) Kaufpreis für die einzelnen Gesell-schaftsanteile aus. Die "Notiz" des [X.] vom 29. Mai 1998 gebe zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß, unter anderem deshalb nicht, weil sich aus dieser Notiz nicht ergebe, daß damit die Vereinbarung vom 29. Januar 1998 abgeändert und durch eine neue Provisionsvereinbarung ersetzt werden sollte. Auch aus den Kaufangeboten der [X.] an die Kommanditisten ergebe sich nichts für eine abweichende Auslegung der Provisionsvereinbarung. Nichts anderes folge aus der Argumentation des [X.], die Beklagte habe belastete Immobilien übernommen und diese Belastungen später abgelöst. [X.] 18 -

nem isolierten Anspruch auf Auskunft darüber, wie die Parteien eines Haupt-vertrages die jeweilige Gegenleistung für einen veräußerten Gegenstand, an die die Maklerprovision anknüpft, ermittelt haben, fehle jegliche Rechtsgrund-lage.

Den in diesem Rahmen angenommenen Auskunftsanspruch des [X.] hat das Berufungsgericht weder als aus Rechtsgründen ausgeschlossen noch seitens der [X.] erfüllt angesehen. Die Ansicht der [X.], aus "[X.]" zur Offenlegung der Kaufpreise nicht verpflichtet zu sein, könne nicht geteilt werden. Sie habe sich verpflichtet, die Provisionen des [X.] nach den Kaufpreisen zu bemessen; also müsse der Kläger diese Kauf-preise kennen, um seine Provision berechnen zu können. Die bloße Angabe einer nicht nachvollziehbaren "Summe" reiche zur Erfüllung des [X.]s nicht aus. Die Erfüllung des Anspruchs sei nicht durch die Vorlage der Anlage [X.] zur Klageerwiderung vom 20. September 1999 eingetreten: [X.] dieser Anlage seien geschwärzt, so daß jede Möglichkeit fehle, die - angebliche - Summe zu überprüfen. Dies gelte insbesondere auch in bezug auf die Zusammensetzung dieser Einzelbeträge nach "eigentlichem Kaufpreis" und "Abfindung" für Gesellschafterdarlehen. Im übrigen habe die Beklagte selbst zugestanden, daß ihr bei ihrer Summenangabe ein Rechenfeh-ler unterlaufen sei.

[X.]
Revision des [X.]
- 19 -

Die tatrichterliche Auslegung der Provisionsvereinbarung der Parteien durch das Berufungsgericht unterliegt in der Revisionsinstanz nur einer auf Rechtsfehler begrenzten Überprüfung. Diese beschränkt sich darauf, ob [X.], gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfeh-lern beruht, etwa indem der Tatrichter unter Verstoß gegen [X.] wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt gelassen hat (vgl. nur [X.], Urteil vom 6. Mai 1997 - [X.] - [X.], 883). Derartige Feh-ler macht die Revision des [X.] hier jedoch nicht mit Erfolg geltend. Der Sache nach handelt es sich bei ihrem Vorbringen im wesentlichen nur um den Versuch, in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.

Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht den Grundsatz der bei-derseits interessengerechten Auslegung verkannt hat, sind nicht ersichtlich. Es hat auch den ihm vorliegenden Prozeßstoff zu der betreffenden Frage hinrei-chend gewürdigt. Auch mit dem Hinweis darauf, daß in den von der [X.] vereinbarten Kaufpreis nicht die Sicherheiten eingeflossen sein dürften, die auf den übergegangenen Immobilien lasten, zeigt die Revision keinen Rechtsfehler in der Auslegung des Berufungsgerichts auf. Es mag sein, daß sich die [X.] beim Grundstückserwerb normalerweise nicht allein nach dem Barkaufpreis sondern nach dem Gesamtaufwand des Käufers - ein-schließlich übernommener Schulden - richtet (vgl. [X.]/[X.] BGB Be-arbeitung März 2003 §§ 652, 653 Rn. 171). Auf die Provision für den Nachweis der Gelegenheit des Erwerbs eines Unternehmens, dessen Verkehrswert von der Differenz der in der Bilanz ausgewiesenen Aktiva und Passiva bestimmt wird, läßt sich dies nicht ohne weiteres übertragen (vgl. [X.], Urteil vom - 20 -

15. März 1995 - [X.] - NJW 1995, 1738; Zopfs, Maklerrecht [2000], Rn. 132).

I[X.]
Revision der [X.]

Ausgangspunkt ist die - nach dem Text und Regelungszusammenhang der Provisionsvereinbarung auch naheliegende - revisionsrechtlich verbindli-che tatrichterliche Auslegung des Berufungsgerichts, wonach die [X.] ist, dem Kläger Provision für jedes nachgewiesene Objekt zu zahlen. Dies versucht die Revision ohne Erfolg dadurch zu "umgehen", daß sie [X.] die Auslegung vertritt, die Parteien hätten den Erwerb "einesfi Objektes nach dem hierfür gezahlten "([X.]" verprovisionieren wollen, auch wenn dieser Erwerb rechtstechnisch den Abschluß mehrerer Kaufverträge voraussetzte. Rechtsfehler in der hiervon abweichenden Auslegung des [X.] zeigt die Revision damit jedoch nicht auf. Rechtsfehlerfrei stellt das Berufungsgericht hinsichtlich des Umfangs der Auskunftsverpflichtung der [X.] nicht auf den von der [X.] für den Erwerb der [X.]-Gruppe entrichteten Gesamtkaufpreis ab, sondern auf sämtliche für den Erwerb abgeschlossenen Verträge. Bezogen hierauf geht der weitere Einwand der Re-vision der [X.], den Anspruch auf Auskunft über den Gesamtkaufpreis habe die Beklagte erfüllt, ins Leere.

[X.] - 21 -

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 119/04

16.12.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. III ZR 119/04 (REWIS RS 2004, 176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 176

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.