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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juni 2009 - 9 U 138/07 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen. Der Gegenstandswert beträgt 202.061,08 •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten, an § 1936 BGB anknüpfenden Rechtsfragen sind für die Entscheidung nicht erheblich. Das Be-rufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es der (dem beklagten No-tar bekannte) Wille der Erblasserin war, dass der "Staat" erben sollte, falls in-nerhalb der vorgesehenen Dreijahresfrist keiner der testamentarisch bedachten 2 - 3 - Abkömmlinge der [X.]ermittelt werden könne. [X.] sollte dem "Staat" - was das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung [X.], aber letztlich offen gelassen hat - eine (bedingte) Erbeinsetzung [X.] (§ 2096 BGB). Die Amtspflicht, dies in dem von ihm beurkundeten Testament zutreffend und eindeutig zum Ausdruck zu bringen, hat der Beklagte schuldhaft verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.10.2007 - 84 O 42/06 - [X.], Entscheidung vom 09.06.2009 - 9 U 138/07 -
Meta
28.01.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. III ZR 194/09 (REWIS RS 2010, 9903)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9903
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